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   BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20   

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https://dejure.org/2021,33412
BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20 (https://dejure.org/2021,33412)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2021 - II ZR 92/20 (https://dejure.org/2021,33412)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - II ZR 92/20 (https://dejure.org/2021,33412)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 171, 172 Abs. 4 H... GB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 171 Abs. 2 HGB, § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG, § 171 Abs. 1 HGB, § 172 Abs. 4 HGB, § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 HGB, 172 HGB, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB, § 38 InsO, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB, § 5a Abs. 4 EStG, § 160 HGB, § 561 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 171 Abs. 1, 2, § 175 InsO, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO, 172, 161 Abs. 2, § 161 Abs. 1, §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB, §§ 173, 171

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Erben als Kommanditisten für die Gewerbesteuerforderung; Haftung der Kommanditisten für die angemeldeten Forderungen anderer Kommanditisten auf Auszahlung ihrer Einlage oder Rückzahlung von vor der Insolvenz zurückgezahlter Ausschüttungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung der Erben als Kommanditisten für die Gewerbesteuerforderung; Haftung der Kommanditisten für die angemeldeten Forderungen anderer Kommanditisten auf Auszahlung ihrer Einlage oder Rückzahlung von vor der Insolvenz zurückgezahlter Ausschüttungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Entsprechendes gilt für die von Kommanditisten angemeldeten Schadensersatz- und Zinsforderungen aufgrund der Verfolgung ihrer Ansprüche auf Rückgewähr der geleisteten Einlage oder von ihnen zurückgezahlter Ausschüttungen, die ebenso wie die auf Rückzahlung der Einlage gerichteten Forderungen dem Innenverhältnis der Gesellschafter zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 23).

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 24 ff.) entschieden hat, haftet der Kommanditist nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

    Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 42 f.).

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).

    Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, dass er die beiden Streitgegenstände in eventueller Klagehäufung geltend machen und sich lediglich hilfsweise auf eine Einziehung der Klageforderung zum Zwecke des Innenausgleichs berufen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 f.; Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZR 175/19

    Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Ebenfalls zutreffend ist, dass der Kläger diese offene Haftung nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 HGB nur insoweit geltend machen kann, als die Inanspruchnahme der Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, denen die Beklagten nach §§ 171, 172 HGB haften, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18 mwN), und die Beklagten dagegen entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden können, dass der zur Befriedigung dieser Gläubiger erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff.).

    Der Kläger hat die seinem Anspruch aus § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB zugrundeliegenden Forderungen in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise individualisiert, indem er eine Insolvenztabelle nach § 175 InsO mit den angemeldeten Gläubigerforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 5, 12) und den Gewerbesteuerbescheid vom 8. April 2016 nebst Schreiben vom 13. April 2016 über die Geltendmachung der Steuerforderung als Masseverbindlichkeit vorgelegt hat.

    Denn die Beklagten können sich nicht nur auf die von anderen Kommanditisten erbrachten Zahlungen berufen, sondern auch darauf, dass die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genüge, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 32).

    Angesichts dessen ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 34 mwN).

  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten nach §§ 173, 171, 172, 161 Abs. 2, § 128 HGB, die sich sowohl auf vor als auch auf nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten erstreckt, ist dagegen aufgrund der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge, bei der die Erben jeweils eigenständige Geschäftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, 191 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 102; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 18 mwN), entsprechend ihrer Erbquote anteilig beschränkt.
  • BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Die Haftung der Beklagten nach §§ 171, 172, § 161 Abs. 1, § 128 HGB umfasst neben den in Höhe von 86.616,86 EUR festgestellten Forderungen zwar auch vom Kläger bestrittene Forderungsanmeldungen, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 12 f.).
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 15/11

    Dauertestamentsvollstreckung über Nachlass eines Kommanditisten: Eintragung eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten nach §§ 173, 171, 172, 161 Abs. 2, § 128 HGB, die sich sowohl auf vor als auch auf nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten erstreckt, ist dagegen aufgrund der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge, bei der die Erben jeweils eigenständige Geschäftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, 191 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 102; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 18 mwN), entsprechend ihrer Erbquote anteilig beschränkt.
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Beklagten nach §§ 173, 171, 172, 161 Abs. 2, § 128 HGB, die sich sowohl auf vor als auch auf nach dem Erbfall begründete Verbindlichkeiten erstreckt, ist dagegen aufgrund der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge, bei der die Erben jeweils eigenständige Geschäftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186, 191 ff.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 102; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 18 mwN), entsprechend ihrer Erbquote anteilig beschränkt.
  • BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 353/15

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Erneute Einforderung einer unter Vorbehalt

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Die diesbezüglichen Forderungen sind daher keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, sondern erst im Rahmen des sich an die Schlussverteilung anschließenden Innenausgleichs der Gesellschafter zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15, ZIP 2018, 18 Rn. 24, 37 f., 43 ff.).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, dass er die beiden Streitgegenstände in eventueller Klagehäufung geltend machen und sich lediglich hilfsweise auf eine Einziehung der Klageforderung zum Zwecke des Innenausgleichs berufen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 f.; Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20
    Ebenfalls zutreffend ist, dass der Kläger diese offene Haftung nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 HGB nur insoweit geltend machen kann, als die Inanspruchnahme der Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, denen die Beklagten nach §§ 171, 172 HGB haften, erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18 mwN), und die Beklagten dagegen entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden können, dass der zur Befriedigung dieser Gläubiger erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff.).
  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

  • BGH, 11.01.2022 - II ZR 199/20

    Haftung des Treuhandkommandisten: Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten

    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rückstellungen ist anzumerken, dass es dem Insolvenzverwalter grundsätzlich auch gestattet ist, Rückstellungen zu bilden, deren Berechtigung und Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 92/20, juris Rn. 25), wobei das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Kläger keine Rückstellungen für Ansprüche von Kommanditisten geltend machen kann, die erst bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind.
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