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   BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91   

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BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91 (https://dejure.org/1991,2852)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1991 - 5 StR 263/91 (https://dejure.org/1991,2852)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91 (https://dejure.org/1991,2852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der nicht wirksamen Wahl der Schöffen - Voraussetzungen für die Ungültigkeit einer Schöffenwahl - Wirksamkeit einer Schöffenwahl bei fehlerhafter Besetzung des Wahlausschusses - Erfordernis der Behandlung einer Beweisbehauptung als wahr nach erfolgter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 546
  • StV 1991, 503
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]; 33, 126, 127; 33, 261, 268 [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]; 35, 190, 193).

    Dagegen ist die Wahl - trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz - als wirksam angesehen worden, wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft besetzt war (BGHSt 26, 206, 207; 29, 283, 287; BGH Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84 - S. 5; insofern überholt BGHSt 20, 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGKSt 33, 290, 292) oder wenn die Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern getrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).

  • BGH, 04.12.1979 - 5 StR 337/79

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Fehlerhafte Wahl und Teilnahme von

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Eine Wahl von Personen aus einer anderen Liste ist ungültig (BGHSt 26, 393, 395; 29, 144, 148) [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79].

    Jede Einzelwahl eines Schöffen durch den Schöffenwahlausschuß ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung (BGH Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74 - S. 5 f; BGHSt 29, 144, 148 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79], dort Ziff. 3).

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 114/71

    Keine Schöffenwahl, solange nicht alle Vertrauenspersonen bestellt sind

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]; 33, 126, 127; 33, 261, 268 [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]; 35, 190, 193).
  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 327/84

    Auslosung der Schöffen durch den dazu berufenen Ausschuss als wirksame

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]; 33, 126, 127; 33, 261, 268 [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]; 35, 190, 193).
  • BGH, 29.09.1964 - 1 StR 280/64

    Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern - Zustandekommen der

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Dagegen ist die Wahl - trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz - als wirksam angesehen worden, wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft besetzt war (BGHSt 26, 206, 207; 29, 283, 287; BGH Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84 - S. 5; insofern überholt BGHSt 20, 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGKSt 33, 290, 292) oder wenn die Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern getrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).
  • BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91

    Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste nach dem Zufallsprinzip

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Jedoch würde dies die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes nicht in Frage stellen; denn die beschriebene Verfahrensweise wäre nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (Senatsurteil vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 210/84

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Vorschlagslisten für Schöffen

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Dagegen ist die Wahl - trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz - als wirksam angesehen worden, wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft besetzt war (BGHSt 26, 206, 207; 29, 283, 287; BGH Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84 - S. 5; insofern überholt BGHSt 20, 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGKSt 33, 290, 292) oder wenn die Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern getrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).
  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Dagegen ist die Wahl - trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz - als wirksam angesehen worden, wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft besetzt war (BGHSt 26, 206, 207; 29, 283, 287; BGH Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84 - S. 5; insofern überholt BGHSt 20, 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGKSt 33, 290, 292) oder wenn die Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern getrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).
  • BGH, 19.01.1988 - 1 StR 577/87

    Vorauswahl von Schöffen durch Fraktionen eines Kreistags

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]; 33, 126, 127; 33, 261, 268 [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]; 35, 190, 193).
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]; 33, 126, 127; 33, 261, 268 [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]; 35, 190, 193).
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 511/76

    Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub sowie wegen versuchten schweren

  • BGH, 29.10.1974 - 1 StR 475/74

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Billigung der

  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 98/85

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    dd) Daß auch zwei Personen gewählt wurden, die im Hinblick auf ihr Alter möglicherweise nicht hätten gewählt werden dürfen, macht die Wahl der übrigen ehrenamtlichen Richter nicht unwirksam (BGH NStZ 1991, 546).
  • BGH, 04.11.1994 - BLw 47/94

    Berufung von ehrenamtlichen Landwirtschaftsrichtern; Berechnung der

    a) Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit ist anerkannt, daß eine Schöffenwahl nur dann ungültig ist, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 13. August 1991, 5 StR 263/91, BGHR GVG § 42 Abs. 1 - Schöffenwahl m.w.N.).

    Denn jede Einzelwahl eines Schöffen ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung (BGH, Urt. v. 13. August 1991, 5 StR 263/91 aaO.).

  • BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96

    Dauer der Auslegung von Vorschlagslisten für die Schöffenwahl

    Als schwerwiegender Mangel ist dagegen nicht anzusehen: Wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft zusammengesetzt ist (BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206/210; 29, 283/287), wenn im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne von § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen (BGH NStZ 1991, 546), wenn die Vorschlagsliste nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht im einzelnen darauf überprüft wurde, ob die in ihr aufgeführten Personen als Schöffen wählbar sind, oder wenn die Vorschlagsliste den Ausschußmitgliedern so spät ausgehändigt wurde, daß sie keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten (BGHSt 33, 261/268 f.); schließlich liegt ein schwerwiegender Fehler selbst darin nicht, daß bei der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 29O/292 ff.; BGH NStZ 1986, 565).
  • BGH, 13.06.2017 - 3 StR 48/17

    Wahrunterstellung bei nicht ausreichend konkretisiertem Beweisvorbringen

    Die Auslegung des Beweisvorbringens (zu dem hieran anzulegenden Maßstab vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 23; vom 15. November 1994 - 1 StR 550/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 5 6 Satz 2 Wahrunterstellung 27; Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 549/07, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 39) ergibt, dass das Landgericht dieses nicht in unzulässiger Weise eingeengt oder verändert hat.
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 635/92

    Anstiftung zu Veruntreuung von Parteigeldern (PDS) - Unrechtmäßige Beschränkung

    Dies hat der Senat bereits zweimal - ebenfalls in Berliner Sachen - ausgesprochen (BGHSt 38, 47 und BGH NStZ 1991, 546).
  • BGH, 22.12.2011 - 2 StR 483/11

    Unzulässig erhobene Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung (Durchführung einer

    Der Senat kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 2 StR 83/08, BGHR GVG § 36 Abs. 1 Vorschlagliste 2; BGH, Urteil vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, NStZ 1991, 546).
  • BGH, 20.04.1994 - 3 StR 45/94

    Revision - Fehlerhaftigkeit - Zusammensetzung - Schöffenwahlausschuß

    Im übrigen schließt sich der Senat der Meinung des 5. Strafsenats an (Urteil vom 13. August 1991, BGHR GVG § 42 Abs. 1 Schöffenwahl 2), daß die in BGHSt 20, 37, 40 vertretene Auffassung überholt sei.
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