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   BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07   

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https://dejure.org/2009,8194
BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07 (https://dejure.org/2009,8194)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2009 - I ZR 3/07 (https://dejure.org/2009,8194)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2009 - I ZR 3/07 (https://dejure.org/2009,8194)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration bei Versendung durch einen Paketbeförderer; Mitursächlichkeit eines fehlenden Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den Schadenseintritt

  • tis-gdv.de

    HGB, Organisationsverschulden, Mitverschulden

  • rabüro.de

    Zum Mitverschulden des Versenders im Transportrecht

  • ra.de
  • RA Kotz

    Paketverlust - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1; HGB § 425 Abs. 2
    Mitverschulden aufgrund unterlassener Wertdeklaration bei Versendung durch einen Paketbeförderer; Mitursächlichkeit eines fehlenden Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den Schadenseintritt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitverschulden beim Versand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06

    Abwägung des Mitverschuldens des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07
    Der Senat hat nach Verkündung des Berufungsurteils jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.).

    aa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich weniger schwer als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden.

    Dementsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24).

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.).

    Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06

    Kausalität der unterbliebenen Wertdeklaration durch den Versender für das

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07
    Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.).

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20).

    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21).

    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07
    Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07
    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf hin überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21).
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Tz. 12).
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZR 3/07
    cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu.
  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch die gemäß Art. 29 CMR unbeschränkte Haftung der Beklagten durch ein für den Schaden ursächlich gewordenes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemindert sein kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 3/07, TranspR 2010, 143 Rn. 11).

    Das folgt aus der Funktion des fraglichen Hinweises, der dem Frachtführer die Möglichkeit eröffnen soll, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder von der Ausführung des Frachtvertrages Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Rn. 20 = NJW-RR 2009, 175; BGH TranspR 2010, 143 Rn. 15).

    Sie wird im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft, ob sie auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht und ob bei ihr alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 16).

    Der Mitverursachungsanteil des Versenders kann aber auch bei einem unterlassenen Hinweis auf den hohen Wert des Transportguts im Einzelfall mit mehr als 50% zu bewerten sein, wenn der Wert der Sendung ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 19).

    Wenn der Wert der Sendung sehr deutlich über diesem Betrag liegt, kommt sogar ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Frachtführers in Betracht (BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 20).

    Bei alledem verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr sind bei der Abwägung sämtliche festgestellten Umstände zu berücksichtigen (BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 16).

  • OLG München, 14.04.2011 - 23 U 3364/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Mitverschulden des

    18 Die entsprechenden Grundsätze sind auch im Rahmen einer Haftung gemäß Art. 29 CMR anwendbar, vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.08.2009 - I ZR 3/07, Tz. 11 ff.; Urt. v. 03.05.2007 - I ZR 85/05 Tz. 18).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass dieses Unterlassen seitens der Klägerin auch mitursächlich für den Schadenseintritt war: Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall anzunehmen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (etwa BGH, Urt. v. 13.08.2009 - I ZR 3/07, Tz. 19; Urt. v. 02.04.2009 - I ZR 16/07, Tz. 32).

    Es kann daher offen bleiben, ob die Behauptungen der Klägerin insoweit überhaupt als "besonderer Sachvortrag" im Sinne der Rechtsprechung des BGH anzusehen sind (vgl. etwa Urt. v. 13.08.2009 - I ZR 3/07, Tz. 190; Urt. v. 03.07.2008 - I ZR 205/06, Tz. 20, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 114/06

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Anforderungen

    Maßgebend ist der Wert des Pakets und nicht der der Sendung (BGH TranspR 2008, 400, zitiert nach juris, Tz. 18; BGH TranspR 2010, 143, zitiert nach juris, Tz. 14).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2019 - 13 U 144/16

    Frachtführerhaftung: Übernahme nach § 425 HGB bei Einlegen in einen Spind zur

    Ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration kommt wegen fehlenden Ursachenzusammenhangs nicht in Betracht, wenn sich der Verlust des Transportguts in einem Bereich ereignet hat, in dem der Frachtführer Wertpakete nicht anders als Standardpakete behandelt (BGH, Urt. v. 13.8.2009, I ZR 3/07, juris Rn. 12; Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 435 Rn. 19f.).
  • LG Mannheim, 23.11.2015 - 24 O 41/15

    Frachtführerhaftung - leichtfertige oder vorsätzliche Schadensverursachung

    Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist in der Regel davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlichen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH, Urt. v. 13.08.2009, TranspR 2010, 143 Tz 15).
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