Rechtsprechung
BGH, 13.08.2013 - VI ZR 260/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit einer Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Notwendigkeit einer Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 260/12
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). - BGH, 24.02.2005 - III ZR 263/04
Anwendung des AnhörungsrügenG in Altfällen; Anforderungen an die Begründung einer …
Auszug aus BGH, 13.08.2013 - VI ZR 260/12
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432).
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20
Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere …
Nach Ansicht des Klägers seien die in dem Ausgangsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen spätestens durch die seit dem 2. Mai 2012 vorliegende "Muster"-Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig zum Aktenzeichen 3 U 120/08 (vorgehend: Landgericht Göttingen 2 O 583/07), allerspätestens aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2013 - VI ZR 260/12 -, mit der die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, beantwortet gewesen. - OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20
Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in …
Nach Ansicht des Klägers seien die in den Ausgangsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen durch eine seit dem 2. Mai 2012 vorliegende "Muster"-Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig zum Aktenzeichen 3 U 120/08 (vorgehend: Landgericht Göttingen 2 O 583/07), spätestens aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2013 - VI ZR 260/12 -, mit der die von den Klägern des dortigen Ausgangsverfahrens erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, beantwortet gewesen.Selbst für den Fall der Relevanz der Beweisfragen seien diese schon anderweitig vorab, insbesondere im Rahmen der (mit Verfahrenseinstellung beendeten) staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und durch die weitgehend parallelen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig (Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 120/08) und des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 25. Juni 2013 und 13. August 2013 - VI ZR 260/12) dahingehend hinreichend geklärt gewesen, dass es auf deren Beantwortung überhaupt nicht ankomme.
Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2013 (VI ZR 260/12) zum - anderweitigen - Ausgangsverfahren 5 O 583/07 und eines "Zuschlags" von rund drei Monaten für die hypothetische Anberaumung jeweils einer mündlichen Verhandlung mit anschließendem instanzbeendendem Urteil hält der Kläger eine Entscheidung des Landgerichts in allen neun Ausgangsverfahren bis spätestens Ende September 2013 für möglich und geboten.