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   BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11   

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https://dejure.org/2011,7033
BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11 (https://dejure.org/2011,7033)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2011 - 3 StR 262/11 (https://dejure.org/2011,7033)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11 (https://dejure.org/2011,7033)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 129 StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 259 StGB; § 260 StGB
    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung; Schwerpunkt der Organisationsstruktur; "Diebe im Gesetz"); Wahlfeststellung; Verfolgungsermächtigung; gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Gewerbsmäßigkeit (Eigennützigkeit; eigener Vorteil; mittelbarer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 Abs 1 StGB, § 129a StGB, § 129b Abs 1 StGB
    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Geographische Zuordnung; Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage

  • Wolters Kluwer

    Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ("Diebe im Gesetz") und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

  • rewis.io

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Geographische Zuordnung; Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage

  • ra.de
  • rewis.io

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Geographische Zuordnung; Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129 Abs. 1; StGB § 260a Abs. 1
    Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ("Diebe im Gesetz") und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

  • rechtsportal.de

    StGB § 129 Abs. 1 ; StGB § 260a Abs. 1
    Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ("Diebe im Gesetz") und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 111 (Ls.)
  • StV 2012, 339
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Als wesentliche Kriterien für eine solche Einordnung sind von der Rechtsprechung der Schwerpunkt der Organisationsstruktur, der Ort, an dem der durch die entscheidungsbefugten Organe der Vereinigung gebildete Verbandswille zustande kommt und erstmals durch konkrete Umsetzungsakte nach außen in Erscheinung tritt, sowie das eigentliche Aktionsfeld, an dem die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, begangen werden sollen, anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010, StB 5/10, und Beschluss vom 13. September 2011, 3 StR 262/11, Rn. 15 bis 19, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    a) Eine Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 340).
  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 584/13

    Diebstahl im besonders schweren Fall (Einsteigen; Einbrechen; Gewerbsmäßigkeit);

    Ein lediglich mittelbarer Vorteil reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn der Täter ohne weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus der Tat über Dritte verspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342, jeweils mwN).

    Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342 mwN) kann der Gehilfe, bei dem sie fehlt, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Bandenmitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244a Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244a Rn. 2b).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    aa) Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 jeweils mwN).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 403/20

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems

    (1) Die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei nach bisheriger Rechtsprechung der Schwerpunkt der Organisationsstruktur ein wesentliches Zuordnungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 16 f.; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129b Rn. 8).

    Ein solcher Schwerpunkt kann sich insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam "die Verwaltung geführt wird" (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 17; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11).

    Allerdings ist das eigentliche Aktionsfeld in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 19; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129b Rn. 8).

  • BGH, 12.11.2015 - AK 36/15

    Dringender Tatverdacht der Rädelsführerschaft in einer terroristischen

    Der Schwerpunkt ihrer Organisationsstruktur und ihr Aktionsfeld liegen in der Türkei und damit im Ausland (zu den für die Abgrenzung von in- und ausländischen Vereinigungen maßgeblichen Kriterien vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, juris Rn. 15 ff.).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (eigennütziges Handeln); Urteilsgründe (keine

    Die rechtsfehlerhafte Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung der tateinheitlich erfolgten - an sich rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, Rn. 26).
  • BGH, 29.05.2012 - 3 StR 95/12

    Geographische Zuordnung einer kriminellen Vereinigung

    Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 13. September 2011 ( 3 StR 231/11 - NJW 2012, 325, 326 ff.; 3 StR 262/11) Bezug, welche ebenfalls die Organisation "Diebe im Gesetz" betreffen und denen zu dieser Gruppierung Feststellung desselben Tatgerichts zugrunde liegen, die den im vorliegenden Verfahren getroffenen weitgehend entsprechen.
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