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   BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10   

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https://dejure.org/2011,630
BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10 (https://dejure.org/2011,630)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 (https://dejure.org/2011,630)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10 (https://dejure.org/2011,630)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Alt 2 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattung der Reisekosten eines an einem anderen Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohnort oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des Hausanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2011, 297

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Haftpflichtversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neues zum Rechtsanwalt am dritten Ort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reisekostenerstattung eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3521
  • MDR 2011, 1322
  • NZV 2012, 32
  • FamRZ 2011, 1792
  • VersR 2011, 1584
  • Rpfleger 2011, 696
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13. September 2011, VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

    a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    b) Unter diesem Gesichtspunkt ist die Partei im Regelfall gehalten, einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes (oder am Gerichtsort) ansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09, NJW-RR 2012, 381 - Rechtsanwalt an einem dritten Ort), so dass nur auf dessen Reisekosten abzustellen wäre.

    Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).

  • BGH, 30.04.2019 - VI ZB 41/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens, das ein

    Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).
  • LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines

    Für die Annahme der Notwendigkeit und somit Erstattungsfähigkeit der durch Mandatierung eines ortsfremden Prozessbevollmächtigten entstehenden Mehrkosten ist dabei das Vorliegen besonderer Umstände vonnöten (vgl. zum diesbezüglichen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Entscheidungen des 4. Zivilsenates vom 21.01.2004 (Az.: IV ZB 32/03), des 7. Zivilsenates vom 11.03.2004 (Az.: VII ZB 27/03), des 6. Zivilsenates vom 14.09.2004 (Az.: VI ZB 37/04), des 1. Zivilsenates vom 02.12.2004 (Az.: I ZB 4/04), des 10. Zivilsenates vom 13.09.2005 (Az.: X ZB 30/04), neuerlich des 4. Zivilsenates vom 28.06.2006 (Az.: IV ZB 44/05), neuerlich des 7. Zivilsenates vom 22.02.2007 (Az.: VII ZB 93/06), des 12. Zivilsenates vom 16.04.2008 (Az.: XII ZB 214/04), des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 (Az.: XI ZB 20/07), des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 (Az.: VIII ZB 92/07), neuerlich des 1. Zivilsenates vom 02.10.2008 (Az.: I ZB 96/07), neuerlich des 8. Zivilsenates vom 07.06.2011 (Az.: VIII ZB 102/08) sowie neuerlich des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 (Az.: VI ZB 42/10); vgl. auch die Darstellung von Winkler, NJW 2011, 3523).

    In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts" (BGH, a.a.O sowie Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10).

    "Die vorstehenden Grundsätze gelten" laut 6. Zivilsenat des BGH "auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt" (BGH, a.a.O sowie Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10).

    Sodann führt der 6. Zivilsenat des BGH weiter aus, dass es als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu billigen sei, "wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt" (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10).

    Dagegen sei eine "bloße langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, die Zweckdienlichkeit des Tätigwerdens eines nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu begründen (BGH a.a.O., ebenso o.g. Beschluss des 6. Zivilsenates vom 13.09.2011 - Az.: VI ZB 42/10, des 11. Zivilsenates vom 22.04.2008 - Az.: XI ZB 20/07 und des 8. Zivilsenates vom 20.05.2008 - Az.: VIII ZB 92/07 - anderer Ansicht ist diesbezüglich der 4. Zivilsenat und ggfs. auch der 1. sowie der 12. Zivilsenat des BGH (Beschlüsse vom 28.06.2006 - Az.: IV ZB 44/05, vom 16.04.2008 - Az.: XII ZB 214/04 und vom 02.12.2004 - Az.: I ZB 4/04 (s.u.)).

  • OLG Nürnberg, 03.04.2014 - 5 W 262/14

    Reisekostenerstattung des am Drittort ansässigen Rechtsanwalts: Spezialkenntnisse

    Darüber hinaus wird es auch als zulässig erachtet, dass ein Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt wird, an dem eine Partei zwar keine Niederlassung unterhält, an dem sie aber organisationsbedingt die außergerichtliche Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten durchführt (BGH NJW 2011, 3521; NJW-RR 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1561).

    Hat eine Partei keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Schwierigkeiten einen am Geschäftsort ansässigen Hausanwalt (Outsourcing), so ist auch dies regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich im Sinne des § 91 ZPO (BGH NJW 2011, 3521; BGH, Beschluss vom 04.04.2006, VI ZB 66/04; BGH NJW-RR 2004, 430).

    Beauftragt die Partei einen Rechtsanwalt am dritten Ort (weder am Gerichtsort, noch am Geschäftsort) kann sie nur die Reisekosten erstattet erhalten, die fiktiv für einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt bei einer Reise zum Gerichtsort angefallen wären (BGH BeckRS 2012, 01015; BGH, NJW 2011, 3521; BGH NJW-RR 2004, 855).

  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 8 W 5/17

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der GEMA-Anwälte

    Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 6 mwN, juris).

    Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 6 mwN).

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10 -, Rn. 8 mwN, juris).

  • OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten Haftpflichtversicherer

    Im Übrigen hat der Senat auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Versicherung für ihren Versicherungsnehmer, der Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz beauftragt, allein darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzig auf den Wohnsitz der Partei selbst und nicht auf den Geschäftssitz der den Prozess betreuenden und finanzierenden Versicherung bzw. des "Hausanwalts" der Versicherung ankommt (Beschlüsse vom 14. März 2011 - 17 W 106/11 - und vom 26. August 2011 - 17 W 118/11; vgl. auch BGH, NJW 2011, 3521 ff. = juris Rn 11 ff.).
  • OLG Bamberg, 27.05.2014 - 1 W 10/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines

    Nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst der an der ständigen Rechtsprechung orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt, einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, mit der Prozessführung, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig (vgl. BGH VersR 2012, 595; 2012, 593; 2011, 1584; OLG Bamberg JurBüro 2014, 28; OLG Nürnberg RPfleger 2013, 360; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2012, Az. 10 W 3/12 - juris).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 15 C 13.1504

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; Erstattung der Kosten für einen auswärtigen

    Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m.w.N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als "Hausanwalt" des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a.a.O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR 2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2012 - 6 W 21/12

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    cc) Schließlich kann die Beauftragung der Beklagtenvertreter auch nicht deshalb als eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angesehen werden, weil an dem Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter nach der tatsächlichen Betriebsorganisation der Beklagten die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (BGH NJW 2011, 3521 ff. = juris Rn 8 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - 6 W 188/11

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

  • LG Stuttgart, 25.10.2018 - 19 T 337/18
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