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   BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15   

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https://dejure.org/2016,42006
BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15 (https://dejure.org/2016,42006)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15 (https://dejure.org/2016,42006)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 (https://dejure.org/2016,42006)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 2 BGB, § 10 UStG, § 25a UStG
    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom Bruttowiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges abzuziehenden Umsatzsteueranteils

  • verkehrslexikon.de

    Berechnung des Umsatzsteueranteils bei fiktiver Schadensabrechnung

  • IWW

    § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 10 UStG, § 25a UStG, § 287 ZPO, § 252 BGB, § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils; Ersatzfähigkeit der im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer; Zulässigkeit einer ...

  • rewis.io

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom Bruttowiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges abzuziehenden Umsatzsteueranteils

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abzuziehenden Umsatzsteueranteils

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Der VI. Zivilsenat des BGH urteilt zur (fiktiven) Umsatzsteuer und zum entgangenen Gewinn eines Taxiunternehmers nach Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis aus dem Sachverständigengutachten mit Revisionsurteil vom 13.9.2016 - VI ZR 654/15 -.

  • RA Kotz

    Ersatzkauf - Umsatzsteuerersattung bei fiktiver Abrechnung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils; Ersatzfähigkeit der im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer; Zulässigkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Berechnung des bei fiktiver Schadenabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatz angefallener Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Geschädigte wissen sollten, die nach einem Verkehrsunfall auf Gutachtenbasis abrechnen

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Der VI. Zivilsenat des BGH urteilt zur (fiktiven) Umsatzsteuer und zum entgangenen Gewinn eines Taxiunternehmers nach Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis aus dem Sachverständigengutachten mit Revisionsurteil vom 13.9.2016 - VI ZR 654/15 -.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1310
  • MDR 2017, 27
  • VersR 2017, 115
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 17).

    Die Nichtersatzfähigkeit tatsächlich nicht angefallener Umsatzsteuer ist vielmehr direkte Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und der darin liegenden Begrenzung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 17.09.2019 - VI ZR 396/18

    Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall;

    aa) § 287 Abs. 1 ZPO stellt an das Maß der Überzeugungsbildung des Tatrichters geringere Anforderungen als die Vorschrift des § 286 ZPO (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, juris Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 21).
  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 40/18

    Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer i.R.e. Ersatzbeschaffung bei der

    Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; Senatsurteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass auch in diesem Fall von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, wobei sich diese nach dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft bemisst (Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 12, 17; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175).

    Denn der Geschädigte muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Senatsurteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175).

    Dies hat der Senat nunmehr mit Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 (VersR 2017, 115) verneint, und zwar entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unabhängig von dem Umstand, dass der Geschädigte in dem dort zugrunde liegenden Fall vorsteuerabzugsberechtigt war (aaO Rn. 17: "Unabhängig hiervon").

    Überstiegen - wie hier nicht - die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung überzugehen (Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 18 mwN).

    Zur Ermittlung des vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils wird auf die Senatsurteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 (VersR 2017, 115 Rn. 13) und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 (NJW 2006, 2181 Rn. 7) verwiesen.

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