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   BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17   

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https://dejure.org/2017,43321
BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17 (https://dejure.org/2017,43321)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - 2 StR 188/17 (https://dejure.org/2017,43321)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 (https://dejure.org/2017,43321)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 2 StGB, § 221 Abs 1 Nr 2 StGB, § 323c StGB
    Notwehr: Erforderlichkeit des lebensgefährlichen Einsatzes einer Schusswaffe; Aussetzung durch Zurücklassen des tödlich getroffenen Angreifers am Tatort

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tödlicher Einsatz von einer Schusswaffe bei Notwehr, § 33 StGB

  • rewis.io

    Notwehr: Erforderlichkeit des lebensgefährlichen Einsatzes einer Schusswaffe; Aussetzung durch Zurücklassen des tödlich getroffenen Angreifers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 84
  • StV 2018, 733
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.07.2015 - 3 StR 84/15

    Grenzen der Notwehr unter Benutzung einer Schusswaffe (erreichbares Abwehrmittel

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen, also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 84/15, juris Rn. 7 mwN).

    Dabei wird der Rahmen der erforderlichen Verteidigung durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 84/15, aaO).

  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 138/16

    Erforderlichkeit der Notwehrhandlung bei lebensgefährlichem Waffeneinsatz

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
    a) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, NStZ 2016, 593, 594).

    Können keine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des Geschehens getroffen werden, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16, aaO).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
    Entscheidend für die Beurteilung ist dabei die objektive Sachlage, nicht die Befürchtungen des Angegriffenen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16, juris Rn. 28 mwN).
  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 404/06

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf des Totschlages (lückenhafte

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
    a) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; Urteil vom 31. Januar 2007 - 5 StR 404/06, BeckRS 2007, 03210 Rn. 16).
  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 303/87

    Verteidigung nach einem selbst provozierten Angriff

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
    a) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1987 - 3 StR 303/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; Urteil vom 31. Januar 2007 - 5 StR 404/06, BeckRS 2007, 03210 Rn. 16).
  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 188/17
    Bei dieser zugespitzten Situation der unmittelbar gegen ihn gerichteten Waffe ist nicht ersichtlich, dass die Abgabe eines Warnschusses die Beendigung des Angriffs hätte erwarten lassen (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274).
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Gegenwärtige rechtswidriger

    Bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist und eine akute Bedrohung darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84 mit Anm. Rückert; MüKoStGB/Erb, StGB, 4. Aufl., § 32 Rn. 106; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 32 Rn. 17; NK-StGB/Kindhäuser, StGB, 5. Aufl., § 32 Rn. 52; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 32 Rn. 14; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 146; s.a. Otto, Jura 1999, 552 f.; a.A. Bottke, JR 1986, 292, 293; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 14: erst ab Versuchsbeginn).

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die objektive Sachlage (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84; BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16).

  • BGH, 25.10.2022 - 5 StR 276/22

    Notwehr durch lebensgefährliche Schüsse auf den Oberkörper (Geeignetheit;

    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84).
  • BGH, 16.06.2021 - 1 StR 126/21

    Notwehr (Erforderlichkeit: Verweis auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel

    Die mildere Einsatzform muss im konkreten Fall eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 mwN).

    Da angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8 mwN), war der Mitangeklagte nicht gehalten, auf das mildeste, gleichwohl aber mit Unsicherheiten behaftete Mittel in Form von Schlägen auf Hand oder Arm des Geschädigten zurückzugreifen, um diesen zur Herausgabe der Geldtasche zu bewegen.

  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 9/22

    Dauer der Notwehrlage und Erforderlichkeit gebotener Verteidigung

    a) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (BGH, Urt. v. 13.09.2017 - 2 StR 188/17 = NStZ 2018, 84 = Rechtsmedizin 29, 42 (2019) m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2022 - 26 U 71/21

    Beweislast für Notwehrlage

    Soweit bisweilen die Ansicht vertreten wird, dass das Notwehrrecht im Falle des Einsatzes lebensgefährlicher Verteidigungsmittel (insbesondere Schusswaffen) gewisse Abstufungen (Erfordernis der Androhung des Einsatzes der Waffe usw.) erfährt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 23.09.1975 - VI ZR 232/73 -, NJW 1976, 41, 42; Urteil vom 22.11.2000 - 3 StR 331/00 -, NJW 2001, 1075, 1076; Urteil vom 02.11.2011 - 2 StR 375/11 -, NStZ 2012, 272, 274; Urteil vom 13.09.2017 - 2 StR 188/17 -, NStZ 2018, 84, 85; Urteil vom 25.10.2017 - 2 StR 118/16 -, NStZ-RR 2018, 69, 70; Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Aufl. 2022, § 32, Rdnr. 33 ff.; Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 32, Rdnr. 37; Beulke, Jura 1988, 641, 642), kann eine derartige Abstufung jedenfalls beim Einsatz eines Holzstabes zu Verteidigungszwecken nicht begründet werden.
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 348/21

    Körperverletzung mit Todesfolge; Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs:

    Es genügt ein Verhalten, das unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll; bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1972 - 1 StR 489/72, aaO; vom 13. September 2017 ? 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84; MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 109 mwN).
  • BGH, 24.11.2021 - 2 StR 337/21

    Notwehr (Angriff; Erforderlichkeit); Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung:

    Es bestand nach den Feststellungen Anlass für die Prüfung, ob der Angeklagte in dem für das Vorliegen einer Notwehrlage maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 188/17, NStZ 2018, 84 m. Nachw. z. st. Rspr. des BGH) - nach seinem erneuten Hinaustreten auf den Hausflur und seinem Ausruf "Verpiss Dich!" - einem Angriff im Sinne des § 32 StGB ausgesetzt war.
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