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   BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16   

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https://dejure.org/2017,49188
BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16 (https://dejure.org/2017,49188)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16 (https://dejure.org/2017,49188)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 (https://dejure.org/2017,49188)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 34 StGB
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (keine Rechtfertigung des Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung: abschließende gesetzliche Regelung, keine Rechtfertigung bei größeren Mengen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 BtMG, § 34 StGB
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Rechtfertigung des Anbaus von Cannabis zur Selbstmedikation

  • IWW

    § 3 BtMG, § 3 Abs. 2 BtMG, § 34 StGB, § 35 StGB, § 29a Abs. 2 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB, § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 34

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung; Rücktritt des Vergehenstatbestands des unerlaubten Anbaus hinter den Verbrechenstatbestand des unerlaubten ...

  • rewis.io

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Rechtfertigung des Anbaus von Cannabis zur Selbstmedikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung; Rücktritt des Vergehenstatbestands des unerlaubten Anbaus hinter den Verbrechenstatbestand des unerlaubten ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Cannabis zur Eigenbehandlung - erlaubt, gerechtfertigt oder strafbar?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 226
  • StV 2018, 501
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15

    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff,

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16
    Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht im Sinne des § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gemäß § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818 Rn. 13).

    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15, aaO, Rn. 14).

  • BGH, 27.05.2014 - 2 StR 354/13

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln (Abgabe durch einen Arzt im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16
    Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht insbesondere zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser schwer erkrankt war und die Tat lediglich aus Leidensdruck zum Zwecke der (medizinisch indizierten) Selbsttherapie begangen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 StR 354/13, StV 2014, 609, 610).
  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 355/96

    Betäubungsmittel - Veräußerung - Gerignge Menge - Bewertungseinheit

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16
    Da Sinn und Zweck der Strafandrohung für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln im Vergleich zum straflosen Konsum gerade darin bestehen, dass die Vorratshaltung die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte in sich birgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1996 - 3 StR 355/96, NStZ-RR 1997, 49, 50), scheidet eine Rechtfertigung jedenfalls im vorliegenden Fall aus.
  • BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14

    Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16
    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wegen der fehlenden Zuordnungsmöglichkeit der Einzelportionen zu bestimmten Ernten zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass dieses Marihuana aus verschiedenen Ernten stammt, die jeweils die Grenze der nicht geringen Menge nicht überschritten haben, und daher der Vergehenstatbestand des unerlaubten Anbaus hinter den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes der nicht geringen Menge zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 120 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2004 - 3 Ss 187/03

    Anforderungen an Geeignetheit einer Notstandshandlung zur Rechtfertigung von

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16
    Der Besitz von Marihuana kann nach § 34 StGB überhaupt nur in dem Umfang gerechtfertigt sein, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist (OLG Karlsruhe, NJW 2004, 3645, 3646; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., BtMG § 29 Teil 13 Rn. 62).
  • OLG Hamm, 05.10.2023 - 1 ORs 27/23

    Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zur Eigenbehandlung; rechtfertigender

    Im rechtlichen Ausgangspunkt nimmt das Landgericht allerdings zutreffend an, dass beim Umgang mit Betäubungsmitteln, die zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen konsumiert werden, eine Rechtfertigung nach § 34 StGB grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017, BGBl. I S. 403, BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; Beschluss vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16, NStZ 2018, 226; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18, zit. n. juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 Ss 20/13, BeckRS 2013, 18047; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645; KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2007, (3) 1 Ss 36/07 (20/07), zit. n. juris; LG Potsdam, Urteil vom 06.10.2016 - 27 Ns 54/16, BeckRS 2016, 135654.

    Neben dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit (vgl. hierzu BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818; BGH, a.a.O., NStZ 2018, 226, 227; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645, 3646) ist notwendige Voraussetzung für eine Rechtfertigung über § 34 StGB, dass die Notstandshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrenabwehr geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut, mithin die durch die verwirklichte Strafnorm geschützten Rechtsgüter und Interessen, relativ mildeste Mittel erweist (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818, 2819; vgl. auch Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 34 Rn. 3; Erb, in: MüKo, StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 115).

    Das Betäubungsmittelgesetz nehme insoweit eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließe, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolge (BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818; NStZ 2018, 226, 227).

    Damit ist das Erfordernis der Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BtMG überholt (BGH, NStZ 2018, 226, 227).

    Es bedarf mithin keiner inzidenten Rechtmäßigkeitsüberprüfung (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818, 2819; NStZ 2018, 226, 227).

    Zutreffend ist zwar, dass der Besitz von Marihuana nur in dem Umfang gerechtfertigt sein kann, der für den Konsum zur Linderung der Gesundheitsbeeinträchtigung erforderlich ist, weil eine Vorratshaltung grundsätzlich die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte birgt (vgl. BGH, a.a.O., NStZ 2018, 226, 227; OLG Karlsruhe, a.a.O., NJW 2004, 3645, 3646; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18, NJW-Spezial 2018, 474).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18

    Gerechtfertigter Besitz von Cannabis nach § 34 StGB nur im Umfang des notwendigen

    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2015 - 1 StR 613/15, aaO, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 -, Rn. 22-24, juris; Hervorhebung durch Unterzeichner).

    Eine Rechtfertigung der Tat scheidet vielmehr schon im Hinblick auf die festgestellte Menge des vom Angeklagten besessenen Cannabis aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 -, Rn. 25, juris).

    Bezogen auf den vom Amtsgericht zum Tatzeitpunkt festgestellten Tageskonsum von 3 bis 4 Gramm Cannabis täglich (UA S. 9) verfügte der Angeklagte über eine Menge (vgl. UA S. 17), die bei 4 Gramm täglich für 263 Tage und bei 3 Gramm täglich für 350 Tage ausgereicht und seinen Bedarf damit für fast ein Jahr gedeckt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16-, Rn. 26, juris; Hervorhebung durch Unterzeichner).

  • LG Arnsberg, 16.04.2021 - 4 KLs 22/20
    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16).

    Bezogen auf den zum Tatzeitpunkt festgestellten Tageskonsum von bis zu 10 g Cannabis täglich verfügte der Angeklagte über eine Menge, die für über 35 Tage ausgereicht hätte, bezogen auf den vom Angeklagten selbst eingeräumten als ausreichend angesehenen Tageskonsum von 1, 5 g Cannabis - wobei allerdings Differenzen im Wirkstoffgehalt zu berücksichtigen sind - besaß er eine Menge, die seinen Bedarf für ca. 236 Tage gedeckt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16).

  • LG Lübeck, 21.04.2022 - 3 Ns 713 Js 33549/19
    Dieser Ansicht ist zunächst insoweit zuzustimmen, dass unter dem Gesichtspunkt der geringst möglichen Aufopferung des Eingriffsguts der Betäubungsmittelmenge eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 2018, 226).

    So hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der durch die Vorratshaltung hervorgerufenen abstrakten Gefahr der Weitergabe von Cannabis an Dritte jedenfalls den Besitz einer für den Konsum von zwei Jahren ausreichenden Menge dieser Droge als nicht mehr gerechtfertigt angesehen (BGH NStZ 2018, 226).

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