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   BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16   

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https://dejure.org/2017,36424
BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16 (https://dejure.org/2017,36424)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - IV ZB 21/16 (https://dejure.org/2017,36424)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 (https://dejure.org/2017,36424)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 Abs 2 BGB, § 2050 BGB, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, Art 3 Abs 1 GG
    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • IWW

    §§ 2050 ff. BGB, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 22 Satz 1 JVEG, § 260 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die testamentarische ...

  • rewis.io

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die testamentarische ...

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die testamentarische ...

  • datenbank.nwb.de

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des Beschwerdewerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beschwerdewert bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Welchen Wert hat eine eidesstattliche Versicherung bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1954
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

    Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 EUR pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 15 m.w.N.).

    b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 m.w.N.) - Ermessensfehler auf unter 500 EUR festgesetzt.

    Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 17 m.w.N.).

    Es ergibt sich aber - anders als in dem dem Senatsurteil vom 27. Februar 2013 (aaO) zugrunde liegenden Fall - aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, welche Auskünfte gemeint sind.

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 12 m.w.N.) - Ermessensfehler auf unter 500 EUR festgesetzt.
  • BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    Deshalb entspricht die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen schon für den Fall der fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht dem bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, ZEV 1996, 194 unter B 2 b).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 255/08

    Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers: Wert der

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 EUR pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 560/15

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe

    Auszug aus BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 59/18

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufungseinlegung durch

    d) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 Rn. 9, FamRZ 2017, 1954; Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 Rn. 9, NJW 2009, 2218; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33, juris Rn. 4) stehenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson auch im Falle ihrer Erforderlichkeit nicht zu berücksichtigen seien, greift nicht durch, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts aus diesem Grund nicht erfordert.
  • BGH, 04.11.2020 - IV ZB 12/20

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn. 9 m.w.N.).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten aber dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 aaO m.w.N.).

    b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten ohne - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954 Rn. 10 m.w.N.) - Ermessensfehler auf 420 EUR festgesetzt.

  • BGH, 09.09.2020 - IV ZB 15/20

    Klage wegen eines Anspruchs auf die Abgabe einer Versicherung an Eides statt;

    Für die Vollstreckbarkeit ist es nicht erforderlich, dass der Inhalt dieser Auskünfte im Einzelnen im Titel wiedergegeben wird und dieser sich auf bestimmte erteilte Auskünfte bezieht, sondern es genügt, dass sich aus dem Urteil eindeutig ergibt, welche Auskünfte gemeint sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ErbR 2018, 91 Rn. 13).

    Im Übrigen wäre das Risiko, wegen einer falschen oder möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, bei der Wertbemessung ohnehin nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 aaO Rn. 14).

    Dass ihm hierbei - vom Rechtsbeschwerdegericht allein nachprüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 aaO Rn. 10 m.w.N.) - Ermessensfehler unterlaufen wären, ist weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2022 - 24 U 184/19

    Ansprüche aus einer Kooperationsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten;

    Der Zeitaufwand, den der Verpflichtete aufwenden muss, wird mit dem Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17, Rn. 12; vom 13. September 2018 - IV ZB 21/16, Rn. 9; vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, Rn. 14) nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt, die Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in einem Zivilprozess erhalten würden.
  • BGH, 09.05.2018 - IV ZR 264/17

    Stufenklage auf Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung; Richten des

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (zuletzt Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 13/17

    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur

    Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 EUR die Stunde.
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 905/19

    Dieselabgasskandal: Hinreichende Bestimmtheit einer Tenorierung nach der

    Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 489/16

    Stufenantrag auf Zugewinnausgleich: Wert des Beschwerdegegenstands eines

    cc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde indes, dass die vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Überprüfung und eventuellen Ergänzung der Auskunft entstehenden Kosten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst stehen und deshalb den Beschwerdewert des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhöhen können (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 17 mwN; s. auch BGH Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 - juris Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15 - FamRZ 2017, 225 Rn. 10).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 3/18

    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur

    Es hat hier unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG 21 EUR (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht, was einen Beschwerdewert von 210 EUR ergibt.
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 13 U 546/20

    Dieselskandal: Zulässigkeit einer Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher

    Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, Juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 13 U 905/19

    Tenorierung nach der so genannten "Karlsruher Formel" mangels nicht

  • OLG Brandenburg, 14.03.2018 - 13 UF 38/18

    Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

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