Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21   

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https://dejure.org/2022,29503
BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21 (https://dejure.org/2022,29503)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21 (https://dejure.org/2022,29503)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 (https://dejure.org/2022,29503)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein illegales Online-Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Rückerstattungs-Anspruch gegen Payment-Anbieter bei illegaler Online-Casino-Teilnahme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucher können Spielverluste aus Online-Glücksspiel zurückfordern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 2272
  • K&R 2022, 847
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Bank grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden kümmern muss, weil sie nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14).

    Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626 und vom 6. Mai 2008, aaO).

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn eine Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (Senatsurteil vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 15).

    Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteile vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 16 und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32).

  • BGH, 24.05.2022 - XI ZR 390/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgrund der klärungsbedürftigen

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Diejenigen Berufungsgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022 - XI ZR 390/21, juris Rn. 7 mwN).

    Die Rechtssache hat, was der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 6 ff.), auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626 und vom 6. Mai 2008, aaO).

    Damit fehlte es der Beklagten an einer überlegenen Sachkunde, die jedoch kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, WM 2012, 2296 Rn. 14).

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Allerdings hat der Senat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355) entschieden, dass die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ausnahmsweise dann keine Aufwendung ist, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (Senatsurteile vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 299 und vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 81 f.).

    Dazu hätte der Kläger die Beklagte durch entsprechende Informationen in die Lage versetzen müssen, die Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2011 gegenüber den Vertragsunternehmen substantiiert behaupten und liquide beweisen zu können, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausgleich der autorisierten Zahlungsvorgänge gegenüber den Vertragsunternehmen noch verweigern konnte (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75, 82 f.).

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 271/03

    Rechtsnatur des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen durch

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet (BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 125, vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 287, vom 25. Juli 2002 - III ZR 113/02, BGHZ 152, 10, 11 f. und vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03, BGHZ 159, 334, 341 f.).

    In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469; BGH, Urteile vom 10. Juli 1991, aaO, vom 25. Juli 2002, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet (BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 125, vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 287, vom 25. Juli 2002 - III ZR 113/02, BGHZ 152, 10, 11 f. und vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03, BGHZ 159, 334, 341 f.).

    In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469; BGH, Urteile vom 10. Juli 1991, aaO, vom 25. Juli 2002, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 25.07.2002 - III ZR 113/02

    Wirksamkeit eines mit einem Wohnungsvermittler abgeschlossenen Maklervertrages

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet (BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 125, vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98, BGHZ 143, 283, 287, vom 25. Juli 2002 - III ZR 113/02, BGHZ 152, 10, 11 f. und vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03, BGHZ 159, 334, 341 f.).

    In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03, WM 2004, 468, 469; BGH, Urteile vom 10. Juli 1991, aaO, vom 25. Juli 2002, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Abweichende verfahrensabschließende Entscheidungen eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder anderer Berufungsgerichte, die geeignet wären, eine Divergenz zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 11/16, WM 2016, 2272 Rn. 24), bestehen jedoch nicht.
  • BGH, 15.03.2012 - III ZR 190/11

    Telekommunikationsdienstleistungsvertrag: Hinweispflichten eines Anbieters auf

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Damit fehlte es der Beklagten an einer überlegenen Sachkunde, die jedoch kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11, WM 2012, 2296 Rn. 14).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21
    Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteile vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 16 und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32).
  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

  • AG Leverkusen, 19.02.2019 - 26 C 346/18

    Mastercard muss Spieleinsätze eines Glückspiel-Teilnehmers übernehmen

  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 224/15

    Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

  • OLG München, 04.03.2019 - 19 U 793/18

    Prozeßbevollmächtigter, Berufungsverfahren, Oberlandesgerichte, Berufungskläger,

  • BGH, 17.05.1979 - III ZR 118/77

    Vermittlung eines Darlehensgeschäfts von Reisegewerbetreibenden - Werbung von

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 53/03

    Unwirksamkeit der Gewährung einer Beihilfe; Verzinsung des

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

  • BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

  • OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19

    Keine generelle Prüfpflicht des Zahlungsdienstleister bei Glücksspiel

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 34/98

    Beschenkter Sparkassenangestellter

  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 121/83

    Nichtigkeit eines Werkvertrages bei Verstoß des Unternehmers gegen das Gesetz zur

  • OLG Celle, 17.11.2020 - 3 U 122/20

    Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines

  • BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23

    Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen

    Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 11] mwN).

    Danach führt der Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, indem er den vom Spieler autorisierten Zahlungsvorgang ausführt, nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung der Kreditkartenzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, ZfWG 2023, 51 [juris Rn. 12]).

  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Dies hab der Bundesgerichtshof durch seinen Beschluss vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21) bereits für das Vertragsverhältnis zwischen Zahlungsdienstanbieter und Spieler so entschieden.

    In besonderen Fällen - wie hier (s.u. zu lit. bb) - kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf ( BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 , juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz ( BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 121/83 , BGHZ 89, 369, 373 ; Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21 , juris, Rn. 11).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum "Zahlungsdienstleister"-Fall ( BGH, Beschl. v. 13.09.2022 - XI ZR 515/21 ) nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GlüStV 2011 (in der Fassung vom 15.12.2011, hier im Übrigen als 2012 zitiert) nicht zu einer Nichtigkeit der Autorisierung des Zahlungsvorgangs führe ( BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 , juris, Rn. 10).

    Letztlich greift auch das weitere Argument des Bundesgerichtshofs, die Autorisierung sei nicht auf die Erfüllung einer schlechterdings unerlaubten Tätigkeit gerichtet (BGH, Beschl. v. 13. September 2022, aaO, Rn. 17) in der vorliegenden Konstellation nicht.

    Entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist die Frage, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den "Zahlungsdienstanbieter"-Fällen ( BGH, Beschl. v. 13. September 2022 - XI ZR 515/21 ) zur Frage des Eingriffs von § 4 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GlüStV 2011 [2012] in zivilrechtliche Schuldverhältnisse auf § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 übertragbar ist und damit ein Verstoß gegen diese Norm - entgegen der hier vertretenen Ansicht - nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen Glücksspielanbieter und Spieler gem. § 134 BGB führt.

  • BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22

    Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers

    Wie der Senat mit Beschluss vom 13. September 2022 (XIZR 515/21, BKR 2022, 811) entschieden und eingehend begründet hat, beinhaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 zwar ein - hier an die Klägerin gerichtetes - Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken (Senatsbeschluss aaO Rn. 9).

    Abgesehen von der hier nicht zu beantwortenden Rechtsfrage, ob daran unter Geltung der §§ 675c ff. BGB festzuhalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 19 f.), beruht die Senatsrechtsprechung auf dem Grundsatz, dass mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Kreditkarteninhaber das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Kreditkarteninhaber und Vertragsunternehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können.

    Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen seiner Kunden kümmern, weil er nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 22).

    Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Treu und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 aaO mwN).

    Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteile vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 16 und vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 13. September 2022 aaO).

    Damit waren ihm die eine Warnpflicht begründenden tatsächlichen Umstände bekannt und es fehlte der Klägerin an einer überlegenen Sachkunde, die kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626; Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 23 mwN).

    Durch §§ 675u, 675z Satz 1 BGB werden solche Ansprüche abschließend geregelt, die auf den Ersatz des gleichen Anspruchsinhalts gerichtet sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 25 mwN).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Ohnehin kann sich auch bei einseitigen Verbotsgesetzen die Nichtigkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts ergeben, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, juris Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23

    Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen, Online-Glücksspiele, Schutzgesetz, private

    Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (BGH, Beschluss vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 Rn. 11 m.w.N.).

    Aber auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht übertragbar (im Ergebnis ebenso Koch/Göbel, EWiR 2023, 33, 34).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
    Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2023 - XI ZR 343/22 (juris; das auf den Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, juris, Bezug nimmt) zum Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023, 9 U 3/22 - juris, Rn. 94; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 - juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21 - juris, Rn. 83).

    Die in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgesehene Lockerung des für Glücksspiele und Sportwetten im Internet geltenden Verbots aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 hin zu einem Verbot mit (unter gewissen Voraussetzungen möglichem) Erlaubnisvorbehalt (BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21-, juris Rn. 17) stellt die Eigenschaft als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB nicht in Frage.

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 256/21

    Rückzahlungsanspruch gegen Online-Casino

    Denn gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Online-Angebot von Casinospielen in Baden-Württemberg - im Unterschied zu dem Angebot von Zahlungsdienstleistern - von vornherein auf eine in Baden-Württemberg unerlaubte Tätigkeit gerichtet (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 13. Septeber 2022 - XI ZR 515/21, Rn. 10 ff., juris).

    Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811 ff., Rn. 11, beck-online).

    (3) Etwas Anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21.

  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 (Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, BKR 2022, 811) vermag die gegenteilige Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht zu stützen.

    Ob sich der Kunde als Spieler am Glücksspiel beteiligt oder nicht, beruht auf seinem eigenen Willensentschluss, für den der Zahlungsdienstleister, der nach § 675f Abs. 1 und 2, § 675o Abs. 2 BGB gegenüber seinem Kunden zur Ausführung des Zahlungsvorgangs verpflichtet ist, zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21, a.a.O., Rn. 16 f.).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23

    Online Sportwetten - Veranstalter muss Spieler rund 134.000 Euro zurückzahlen

    Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2023 - XI ZR 343/22 (juris; das auf den Beschluss vom 13.9.2022 - XI ZR 515/21, juris, Bezug nimmt) zum Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012.

    Die in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 vorgesehene Lockerung des für Glücksspiele und Sportwetten im Internet geltenden Verbots aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 hin zu einem Verbot mit (unter gewissen Voraussetzungen möglichem) Erlaubnisvorbehalt (BGH, Beschluss vom 13.9.2022 - XI ZR 515/21, juris Rn. 17) stellt die Eigenschaft als Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB nicht in Frage.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Der Bundesgerichtshof hat keinerlei Zweifel daran geäußert, dass ein Zahlungsdienstleister, der Zahlungen eines Spielers für unerlaubtes Glücksspiel oder Auszahlungen an einen Spieler für unerlaubtes Glücksspiel leistet, gegen das in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (a.F.) geregelte Verbot verstößt, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 - juris Rn. 9).

    In der Entscheidung geht es lediglich darum, dass ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt lässt (BGH, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O. Rn. 19; vgl. bereits Beschluss vom 13. September 2022, a.a.O. Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass durch die glücksspielrechtliche Verbotsvorschrift nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden soll (Beschluss vom 13. September 2022 - XI ZR 515/21 - juris Rn. 16).

  • OLG Jena, 17.10.2023 - 7 U 1091/22

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23

    Zur Nichtigkeit von ab dem 01.07.2021 geschlossenen Verträgen über

  • LG München II, 17.01.2024 - 9 O 1243/23

    Versäumnisurteil, Online-Sportwetten, Elektronisches Dokument, Vorläufige

  • KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22

    Rückforderung von Spiel- und Wetteinsätzen beim Online-Glücksspiel

  • LG Gießen, 04.04.2023 - 5 O 189/21
  • LG Stuttgart, 28.02.2024 - 52 O 160/22

    Voraussetzungen einer Haftung durch Vertragsübernahme bei Übernahme einer

  • LG Köln, 30.03.2023 - 36 O 290/20

    Online-Glücksspiel ohne Lizenz bleibt auch für Sportwetten rechtswidrig

  • AG München, 20.12.2023 - 251 C 17550/23

    Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Internationale

  • LG Heidelberg, 07.12.2023 - 5 O 5/23
  • AG München, 28.09.2023 - 264 C 428/23

    Rückforderungsansprüche, Öffentliche Glücksspiele, Elektronisches Dokument,

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.12.2023 - 18 O 3407/23

    Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gesetzliches Verbot,

  • LG Hagen, 05.10.2023 - 8 O 231/22

    Online-Glücksspiel: Keine deliktischen Ansprüche gegen den Casino-Betreiber

  • LG Ingolstadt, 06.02.2024 - 21 O 680/22

    Widerrufsrecht, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

  • LG Ingolstadt, 23.10.2023 - 53 O 1308/22

    Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Internationale

  • LG Stuttgart, 23.02.2023 - 53 O 180/22

    Anspruch auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Sportwetten

  • AG Fürth/Bayern, 25.10.2023 - 310 C 428/23

    Glücksspielstaatsvertrag, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2022 - 27 U 4/21
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