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   BGH, 13.10.1964 - VI ZR 142/63   

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BGH, 13.10.1964 - VI ZR 142/63 (https://dejure.org/1964,7076)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1964 - VI ZR 142/63 (https://dejure.org/1964,7076)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 (https://dejure.org/1964,7076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 155
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 13.10.1964 - VI ZR 142/63
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei gleichzeitiger Einreichung einer Klageschrift und eines Armenrechtsgesuchs die Klage selbständige Bedeutung hat und die Klageschrift als bei Gericht eingereicht gilt, wenn nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß Klageerhebung nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung gewollt ist (BGHZ 4, 328, 333; 7, 268, 270).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 13.10.1964 - VI ZR 142/63
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei gleichzeitiger Einreichung einer Klageschrift und eines Armenrechtsgesuchs die Klage selbständige Bedeutung hat und die Klageschrift als bei Gericht eingereicht gilt, wenn nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß Klageerhebung nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung gewollt ist (BGHZ 4, 328, 333; 7, 268, 270).
  • BGH, 07.12.1962 - VI ZR 62/62
    Auszug aus BGH, 13.10.1964 - VI ZR 142/63
    Im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145 = LM Nr. 3 zu § 14 StVG ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Fortsetzung der Verhandlungen sei von dem Zeitpunkt an als von den Klägern verweigert anzusehen, zu dem eine Antwort der Kläger auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. Dezember 1959 angemessenerweise spätesten zu erwarten gewesen wäre.
  • BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84

    Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause

    Zwar kann ein Abbruch der Verhandlungen im Sinne der genannten Vorschrift unter besonderen Umständen auch in einem Einschlafenlassen der Verhandlungen durch den Berechtigten gesehen werden, insbesondere wenn er den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Antrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (s. Senatsurteilevom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145, 146 [BGH 07.12.1962 - VI ZR 62/62];vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 - VersR 1965, 155, 157 [BGH 13.10.1964 - VI ZR 142/63] undvom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503 m.w.Nachw. - zur krit. Anm. s.Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335, 336 = NJW 1977, 674).
  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 253/91

    Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine

    Denn eine solche schuldbestätigende Erklärung veränderte nicht die Länge der in § 852 Abs. 1 BGB und § 14 StVG festgelegten und gemäß § 3 Nr. 3 PflVG auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern führte gemäß § 208 BGB nur zu einer Unterbrechung der Verjährung mit der Folge ihres Neubeginns nach § 217 BGB (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 - VersR 1965, 155, 156; vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153, 1154 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63).
  • BGH, 28.03.1985 - III ZR 20/84

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen die

    Zwar unterliegt es grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war, damit nicht von einer Beendigung der Verhandlungen auszugehen ist (BGH VersR 1963, 145, 146 [BGH 07.12.1962 - VI ZR 62/62]; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 = VersR 1965, 155, 157 [BGH 13.10.1964 - VI ZR 142/63]; 1967, 502, 504).

    Die von der Rechtsprechung über die Beendigung der Hemmung entwickelten Grundsätze (BGH VersR 1965, 155; VersR 1963, 145; VersR 1967, 502; VersR 1969, 857 und VersR 1970, 327) betreffen andere Fallgestaltungen (Verhandlungen trotz Wegfalls des Grundes für eine einstweilige Zurückstellung der Schadensregulierung nicht fortgesetzt; Ablauf einer Überlegungsfrist nach Wegfall der Erwartung, der Verpflichtete werde die Einrede der Verjährung nicht erheben oder der Berechtigte hat eine vom Versicherer gesetzte Frist verstreichen lassen).

  • OLG Koblenz, 16.05.2018 - 13 UF 138/18
    Eine unter die Bedingung gewährter Verfahrenskostenhilfe gestellte Sachantragsschrift stellt noch keine zur Anhängigkeit des Sachantrags führende Einreichung des Sachantragsschriftsatzes i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG , 167, 253 ZPO dar (vgl. BGH VersR 1965, 155 und NJW-RR 2003, 1558 ).

    Sie kann daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden; wird sie dies, liegt keine wirksame Klageschrift (Sachantragsschrift) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ), welche anhängig werden könnte.

    Erst mit dieser Erklärung liegt in solch einem Fall eine anhängige Klage (ein anhängiger Sachantrag) vor (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1558 und BGHZ 4, 54 sowie BGH VersR 1965, 155 ).

  • OLG Stuttgart, 30.03.1987 - 12 W 10/87

    Haftung - Gewährleistungsbeginn bei gekündigtem Vertrag

    Hierzu ist außerdem - entgegen der am Ende des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses angedeuteten Rechtsauffassung - ... noch festzuhalten, daß ein reines Prozeßkostenhilfegesuch ohnedies nach absolut einhelliger Auffassung für eine Verjährung Unterbrechung gemäß § 209 BGB nicht tauglich ist (Palandt § 209, Anm. 8; BGH VersR 1965, 155), wenn - wie im vorliegenden Fall - diesem Gesuch ausdrücklich nur ein nicht unterzeichneter Klagentwurf beigefügt ist und der Antragsteller damit dokumentiert, die Rechtsverfolgung erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vornehmen zu wollen.
  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 210/75

    Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis;

    Bei seiner Erwägung, ob der Erklärung die Bedeutung einer selbständigen Anspruchsgrundlage zukommt, d.h. ob damit losgelöst von dem zugrundeliegenden Haftpflichttatbestand eine selbständige Verpflichtung oder lediglich eine bereits vorhandene oder zumindest vermeintlich bestehende Verbindlichkeit bestätigt werden sollte (vgl. zum Meinungsstand für viele: Schrifttumsnachweis in RGRK-BGB 12. Aufl. Vorbem. vor § 780; Urteile v. 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 = VersR 1965, 155; v. 20. April 1967 - III ZR 59/65 - WM 1967, 824, 825 und v. 11. November 1969 - VI ZR 62/68 = VersR 1970, 177 m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht weder das Wesen des abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB verkannt noch Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt.
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2012 - 1 U 123/11

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall gem. § 852 BGB a.F.

    Für die Feststellung des Zeitpunkts, an welchem die Beklagte auf ihr Schreiben mit einer Antwort hätte rechnen können, kann auf die bisherige Verhandlungsführung zwischen den Parteien abgestellt werden (vgl. BGH VersR 1965, 155).
  • BGH, 28.02.1969 - VI ZR 250/67

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall - Unterbrechung der Verjährung

    Das wäre indes zu einer Begrenzung des Anerkenntnisses erforderlich gewesen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 142/63 - VersR 1965, 155, 156) [BGH 13.10.1964 - VI ZR 142/63].
  • OLG Bamberg, 10.11.2000 - 7 WF 157/00

    Zur Frage der Rechtshängigkeit bei eingereichtem Prozesskostenhilfeantrag und zu

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  • OLG Schleswig, 06.11.1987 - 10 UF 259/85

    Zeitschranke der Rechtshängigkeit; Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Bei gleichzeitiger Einreichung einer Klageschrift wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher eingeleitet, es sei denn, dass nur ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist (vgl. BGH, LM § 261 b ZPO Nr. 4; BGH, VersR 1965, 155, 156).
  • OLG München, 23.06.1983 - 4 UF 366/82
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