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   BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81   

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https://dejure.org/1981,1125
BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81 (https://dejure.org/1981,1125)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1981 - 1 StR 491/81 (https://dejure.org/1981,1125)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 491/81 (https://dejure.org/1981,1125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Reihenfolge der richterlichen Anordnung von Strafvollzug und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 93a; StGB § 67 Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 132
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.1980 - 4 StR 582/80

    Eingehende Darlegung der Unerlässlichkeit einer umgehenden Unterbringung eines

    Auszug aus BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81
    Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist; aus anderen Gründen - etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes - darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803; vgl. ferner BGHSt 28, 327, 329; BGH Strafverteidiger 1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81
    Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist; aus anderen Gründen - etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes - darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803; vgl. ferner BGHSt 28, 327, 329; BGH Strafverteidiger 1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).
  • BGH, 03.05.1978 - 4 StR 184/78

    Revisionserfolg gegen die Anordnung der Vollziehung der Strafe vor der Maßregel -

    Auszug aus BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81
    Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist; aus anderen Gründen - etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes - darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803; vgl. ferner BGHSt 28, 327, 329; BGH Strafverteidiger 1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).
  • BGH, 15.10.1980 - 3 StR 332/80

    Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheitsstrafe und Maßregel

    Auszug aus BGH, 13.10.1981 - 1 StR 491/81
    Nach § 67 Abs. 2 StGB kann die Strafe nur dann vor der Maßregel vollzogen werden, wenn sie als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist; aus anderen Gründen - etwa wegen eines fehlenden Therapieplatzes - darf eine derartige Anordnung nicht getroffen werden (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78, bei Holtz MDR 1978, 803; vgl. ferner BGHSt 28, 327, 329; BGH Strafverteidiger 1981, 66; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - 4 StR 582/80).
  • BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung

    Auf der anderen Seite haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gesichtspunkte, die - wie etwa das Fehlen eines geeigneten Therapieplatzes im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts - unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; insoweit hat "der Richter das Gesetz anzuwenden und es der Verwaltung zu überlassen, die für die Vollstreckung seines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen" (so ausdrücklich BGHSt 28, 327, 329; BGH, Urt. vom 9. Dezember 1980 - 1 StR 583/80; für die Frage des Vorwegvollzugs der Unterbringung nach § 67 Abs. 1 StGB ebenso BGH NStZ 1981, 492 und 1982, 132; ferner Dreher/Tröndle a.a.O.; Stree a.a.O.; Körner, BtMG 2. Aufl. § 35 Rdn. 80 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83

    Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt

    Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, daß die Strafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist, wären auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen (vgl. auch UA S. 29) nicht zu beanstanden gewesen (zur Reihenfolge der Vollstreckung vgl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. V/4095 S. 31; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803 sowie Urt. vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 332/80 - bei Holtz MDR 1981, 98/99; NStZ 1982, 132; NJW 1983, 240).
  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 285/85

    Vorwegvollzug einer langen Freiheitsstrafe

    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10).
  • OLG Dresden, 25.05.1993 - 2 Ws 186/93

    Entziehungsanstalt; Einweisungsanordnung; Maßregelvollzug; Unzulässige

    Er wirkte sich auch zuungunsten des Verurteilten aus, da eine Anrechnung der Strafverbüßung auf die Dauer des Maßregelvollzuges vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. § 67 Abs. 4 S. 1 StGB ; BGH NStZ 1982, 132 ).
  • BGH, 28.09.1984 - 2 StR 568/84

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Nichtannahme eines

    Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; 1981, 98; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240).
  • BGH, 29.10.1985 - 1 StR 504/85

    Rechtfertigung einer Abweichung der Reihenfolge von Strafvollzug und

    Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorweggezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240) oder wenn bei einem Täter, der in eine sozialtherapeutische Anstalt gehörte, zur Zeit die Behandlungsmöglichkeit im Strafvollzug erfolgversprechender ist als in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1981, 66; OLG Karlsruhe NJW 1975, 1571 [OLG Karlsruhe 13.05.1975 - 1 Ws 98/75]; OLG Hamm NJW 1979, 2359 [OLG Hamm 29.09.1978 - 4 Ws 337/78]).
  • BGH, 30.03.1984 - 4 StR 162/84

    Zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehunganstalt vor Vollzug der

    Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98; NStZ 1982, 132; NJW 1983, 240).
  • BGH, 11.11.1982 - 4 StR 591/82

    Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung im Fall der

    Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 491/81).
  • BGH, 23.07.1985 - 1 StR 329/85

    Möglichkeit der Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel

    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist ( BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10).
  • BGH, 30.01.1986 - 1 StR 7/86

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der

    Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 - 4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10; BGH MDR 1985, 1040 und 1041).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.1989 - 2 Ws 214/89
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