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   BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86   

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https://dejure.org/1986,3180
BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86 (https://dejure.org/1986,3180)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1986 - NotZ 9/86 (https://dejure.org/1986,3180)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86 (https://dejure.org/1986,3180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gefährdeter Versicherungsschutz - Amtsenthebung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1987, 442
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73

    Haftpflichtversicherung der Notare

    Auszug aus BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86
    Der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung liegt zwar auch im wohlverstandenen Interesse des Notars selbst (vgl. BGHZ 61, 312, 317 [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; Senatsbeschl. v. 27. Oktober 1975 - NotZ 4/75, DNotZ 1976, 185, 186).
  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 4/75

    Haftpflichtversicherung der Notare

    Auszug aus BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86
    Der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung liegt zwar auch im wohlverstandenen Interesse des Notars selbst (vgl. BGHZ 61, 312, 317 [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; Senatsbeschl. v. 27. Oktober 1975 - NotZ 4/75, DNotZ 1976, 185, 186).
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86
    Die durch § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zwingend vorgeschriebene Amtsenthebung stellt einen der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars (vgl. dazu BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371, 377 ff) dar.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86
    Die durch § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zwingend vorgeschriebene Amtsenthebung stellt einen der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars (vgl. dazu BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371, 377 ff) dar.
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/72

    Verteilung von Gerichtskosten nach einer Erledigung der Hauptsache in einem

    Auszug aus BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86
    Diese Voraussetzung muß in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der Notar seines Amtes enthoben wird (vgl. Arndt, BNotO 2. Aufl. § 19 a Anm. II 4); maßgebend ist die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Verwaltungsakts, durch den die Landesjustzverwaltung die Amtsenthebung ausspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47).
  • Drs-Bund, 27.04.1979 - BT-Drs 8/2782
    Auszug aus BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86
    § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bezweckt ebenso wie § 6 a BNotO, die Einhaltung der in § 19 a BNotO normierten Versicherungspflicht zu gewährleisten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines ersten Gesetzes zur Änderung der Notarordnung, Bundestags-Drucksache 8/2782 und 9/24).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00

    Amtsenthebung bei Prämienverzug des Notars in der Berufshaftpflichtversicherung

    a) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, DNotZ 1987, 442).

    Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes über die Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86, Umdr. S. 5 f., insoweit nicht abgedr. in DNotZ 1987, 442; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47) nicht erfüllt.

    Wie der Senat in verfassungskonformer Auslegung des § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO bereits entschieden hat, ist der Tatbestand des "Nichtunterhaltens" der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des Gesetzes nicht schon dann erfüllt, wenn der Versicherer lediglich gemäß § 39 Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden ist, ohne das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG gekündigt zu haben (Sen.Beschl. v. 13. Oktober 1986, aaO, S. 444).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverboten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001, 75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Für den Amtsenthebungsgrund des Nichtabschlusses der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 50 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 19 a BNotO) hat der Senat bereits in diesem Sinne entschieden (Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 9/86, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Zeitpunkt 1).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die

    Das aus der Einzelhaftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO, der Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO und dem Fonds bestehende Gesamtsystem soll einen möglichst umfassenden Vermögensschutz für geschädigte Mandanten gewährleisten und damit weitgehend eine Sicherheit herstellen, wie sie bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger durch die Staatshaftung (Art. 34 GG) begründet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 NotZ 9/86 = DNotZ 1987, 442, 444; vom 16. Februar 1987 NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung l; auch Bundestags-Sitzungsprotokoll 9/45 S. 2573 ff).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 4/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Das aus der Einzelhaftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO, der Gruppenanschluß- und Vertrauens schaden Versicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO und dem Fonds bestehende Gesamtsystem soll einen möglichst umfassenden Vermögensschutz für geschädigte Mandanten gewährleisten und damit weitgehend eine Sicherheit herstellen, wie sie bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger durch die Staatshaftung (Art. 34 GG) begründet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/86 = DNotZ 1987, 442, 444; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1; auch Bundestags-Sitzungsprotokoll 9/45 S. 2573 ff).
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