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   BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92   

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https://dejure.org/1992,1467
BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92 (https://dejure.org/1992,1467)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - 5 StR 253/92 (https://dejure.org/1992,1467)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92 (https://dejure.org/1992,1467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Hinterziehung von Mineralölsteuern - Überbewertung von Warenvorräten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 § 393 Abs. 2
    Einheitliche Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 608 (Ls.)
  • NJW 1993, 742 (Ls.)
  • NStZ 1993, 87
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 358/81

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Der Schuldumfang der durch ungerechtfertigte Erlangung dieses Vorteils begangenen Steuerhinterziehung bestimmt sich nach der Beeinträchtigung des staatlichen Steueranspruchs, der durch § 370 AO geschützt wird (vgl. BGHSt 30, 207, 212; Kohlmann aaO § 370 AO Rdn. 9; Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 10 a, b).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen will, wenn er - unter Hinweis auf BGHSt 7, 336, 342 f. [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53] - eine abweichende Verteilung der Konkursmasse auf die geschuldeten Steuern fordert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1981, 761; 1985, 3064).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53

    Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen will, wenn er - unter Hinweis auf BGHSt 7, 336, 342 f. [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53] - eine abweichende Verteilung der Konkursmasse auf die geschuldeten Steuern fordert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1981, 761; 1985, 3064).
  • BGH, 24.11.1980 - VIII ZR 317/79

    Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft und aus einer bestellten Grundschuld -

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen will, wenn er - unter Hinweis auf BGHSt 7, 336, 342 f. [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53] - eine abweichende Verteilung der Konkursmasse auf die geschuldeten Steuern fordert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1981, 761; 1985, 3064).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Somit liegt betreffend beide Firmen jeweils nur eine - nach natürlicher Betrachtungsweise ungeachtet der weiteren Pflichtverletzungen und des erweiterten Schädigungsvorsatzes einheitliche (vgl. BGHSt 36, 105, 116) - strafbare Handlung der Steuerhinterziehung - Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils durch Täuschung und pflichtwidrige Nichtunterrichtung der Finanzbehörden - vor.
  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 622/91

    Strafmilderung bei einem den Vermögensnachteil aufwiegenden Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Jener fiskalische Vorteil vermag indes einen später eingetretenen Ausfall von Mineralölsteuern, die aufgrund späterer und ganz anderer Mineralölveräußerungen aus dem belassenen Steuerlager entstanden sind, nicht zu "kompensieren"; Tatbestand und Schuldumfang einer darauf bezogenen Steuerhinterziehung werden durch einen fiktiven anderen Steuerausfall im Falle pflichtgemäßen Alternativverhaltens nicht in Frage gestellt (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 370 AO 1977 Rdn. 164.3; vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Februar 1992 - 5 StR 622/91 - m.w.N.).
  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Hierin liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu das Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt (vgl. BGHSt 3, 18, 19 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51]; Joecks in Franzen/Gast/Samson a.a.O. § 393 AO Rdn. 36).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92
    Die Annahme einer Pflicht des Angeklagten, als Verantwortlicher des Inhabers eines Steuerlagers den Finanzbehörden im Rahmen der Steueraufsicht keine falsche Bilanzen vorzulegen, begründet ebensowenig einen unzulässigen Zwang zur Selbstbelastung ("nemo tenetur se ipsum accusare", vgl. BVerfGE 56, 37, 41 ff.) wie die Annahme einer strafbewehrten Pflicht zur Anzeige drohender Zahlungsunfähigkeit.
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    a) Es kann dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen zur Verletzung des Verwendungsverbots des § 393 Abs. 2 AO den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 107. ErgLfg. AO § 393 Rdn. 11; Rogall in FS für Kohlmann 2003 S. 465, 497).
  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot

    Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet' werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, NStZ 1993, 87 f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).
  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 349/18

    Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (erforderlicher Umfang der Selbstanzeige:

    Jedoch wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Erklärung selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthält (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298 Rn. 53; Urteile vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76, BB 1978, 698 und vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, wistra 1993, 66).
  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

    Nach Inkrafttreten der AO 1977 sah der Bundesgerichtshof in der Belassung eines Mineralölsteuerlagers angesichts des Entstehens einer zunächst nur bedingten Steuer und des weiteren Aufschubs ihrer Fälligkeit einen Steuervorteil (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92 Rn. 24).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
    a) Es kann dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen zur Verletzung des Verwendungsverbots des § 393 Abs. 2 AO den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 2 Anwendungsbereich 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 107. ErgLfg. AO § 393 Rdn. 11; Rogall in FS für Kohlmann 2003 S. 465, 497).
  • BayObLG, 06.08.1996 - 4St RR 104/96

    Reichweite des steuerlichen Verwertungsverbots

    Eine Einstellung des Verfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, weil § 393 Abs. 2 Satz 1 AO kein Verfahrenshindernis, sondern ein Verwertungsverbot normiert (BGHR § 393 Abs. 2 AO Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 109/99

    Steuerhinterziehung; Vollendung; Steuerverkürzung

    Zu Recht ist das Landgericht im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92 - (BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerverkürzung 5 = wistra 1993, 66) davon ausgegangen, daß die Steuerhinterziehung jedenfalls bei Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager vollendet war.
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