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   BGH, 13.10.1998 - XI ZR 282/97   

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https://dejure.org/1998,1313
BGH, 13.10.1998 - XI ZR 282/97 (https://dejure.org/1998,1313)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1998 - XI ZR 282/97 (https://dejure.org/1998,1313)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1998 - XI ZR 282/97 (https://dejure.org/1998,1313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wiederholungsunterrichtung - Verfrühte Wiederholungsunterrichtung - Erstunterrichtung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wiederholungsunterzeichnung des Börsen-Infoblattes nach § 53 BörsG a. F. nur innerhalb des Zeitkorridors von zwei Monaten vor und nach Ablauf eines Jahres

  • Judicialis

    BörsG § 53 Abs. 2 Satz 3 F/ 11. Juli 1989

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BörsG § 53 Abs. 2 S. 3 (F: 11. Juli 1989)
    Zulässiger Zeitraum für die Wiederholungsunterrichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 119
  • ZIP 1998, 1904
  • MDR 1999, 105
  • MDR 1999, 106
  • WM 1998, 2330
  • BB 1998, 2445
  • DB 1998, 2599
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Der Kläger hat durch Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" am 5. März 1995 die Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte mit solchen Optionsscheinen erlangt (§ 53 Abs. 2 BörsG) und durch die Wiederholungsunterrichtung am 5. März 1996 für die drei folgenden Jahre, nicht, wie den nicht tragenden Gründen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1998 (XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) entnommen werden könnte, lediglich für die nächsten beiden Jahre, behalten (§ 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG).
  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 218/01

    Ansprüche des nichtbörsentermingeschäftsfähigen Mitinhaber eines

    (2) Die Devisentermingeschäfte, die der Widerbeklagte zu 2) in der Zeit vom 24. Februar 1993 bis zum 24. März 1994 und vom 9. September 1994 bis zum 16. Februar 1995 geschlossen hat, sind für ihn verbindlich, weil er aufgrund der Unterzeichnung von Unterrichtungsschriften der Beklagten zu 1) am 24. Februar 1993 (vgl. zur 13-monatigen Wirkung dieser Unterrichtung: Senat, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25; Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) und am 9. September 1994 termingeschäftsfähig war.
  • BGH, 26.01.1999 - XI ZR 93/98

    Behandlung von Schuldanerkenntnissen termingeschäftsfähiger Personen; Erlangung

    Die Ausführungen des Berufungsurteils, gegen die die Revision nichts vorbringt, entsprechen insoweit, abgesehen davon, daß der Zeitraum fehlender Termingeschäftsfähigkeit am Anfang und Ende um jeweils einen Tag zu lang bemessen wurde, der neuesten Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25; Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331).
  • BGH, 11.05.1999 - XI ZR 192/98

    Keine Verrechnung wirksamer Optionsscheingewinne mit unwirksamen

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 121/97, WM 1998, 25 und Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330 f.), von der die Revision ausgeht, war die erste Wiederholungsunterrichtung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. in einem Zeitraum von einem Monat vor und nach Ablauf eines Jahres nach der am 3. August 1989 erfolgten Erstinformation vorzunehmen, hier also in der Zeit vom 3. Juli bis zum 3. September 1990.

    Sie ist als erneute Erstinformation zu werten und hat die Jahresfrist für die erste Wiederholung mit einem Zeitkorridor von je einem Monat vor und nach Ablauf eines Jahres ausgelöst (Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2005 - 9 U 171/03

    Bankenhaftung bei Verlusten durch Börsentermingeschäfte: Offenlegungspflicht der

    In den Jahren 1994 und 1995 war nach der damals geltenden Fassung des BörsG die erste Informationswiederholung in einem zeitlichen Abstand von 11 bis 13 Monaten durchzuführen (BGH WM 1998, 25; 1998, 2330).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2000 - 9 U 71/99

    Devisentermingeschäfte - Bereicherungsausgleich bei Kontokorrentkonto -

    Die Wiederholungsunterrichtung vom 18.8.1990 war als solche wirksam, weil sie innerhalb des bei Anwendung von § 53 Abs. 2 BörsG a.F. zu beachtenden Zeitkoridors vom 11. bis zum 13. Monat nach der Erstunterrichtung erfolgte (BGH WM 98, 25; WM 98, 2330; DB 99, 794).

    In der Tat hat der BGH (WM 98, 2330) ausgeführt, Nichtkaufleute erlangten durch Unterzeichnung der § 53 Abs. 2 BörsG entsprechenden Informationsschrift Börsentermingeschäftsfähigkeit für drei Jahre, wobei eine nicht innerhalb des genannten Zeitkorridors liegende Wiederholungsunterrichtung nicht die Börsentermingeschäftsfähigkeit für die nächsten beiden Jahre bewirken könne (vgl. auch Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapier-Dienstleistungen, RN 456).

  • OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00

    Bankrecht; Ausgleich von Verlusten bei zeitweise fehlender

    Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers mit Recht auf die Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 BörsG) bis 28.11.1994 (unter der Geltung des § 53 Abs. 2 S.3 BörsG a.F. verlor die Erstunterrichtung ihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685 und NJW-RR 1999, 119) beschränkt.
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