Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,787
BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98 (https://dejure.org/2000,787)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2000 - V ZR 451/98 (https://dejure.org/2000,787)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2000 - V ZR 451/98 (https://dejure.org/2000,787)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,787) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 47 (Leitsatz)

    § 2111 Abs. 1 BGB
    Erbauseinandersetzung/Surrogat des Erbschaftsgegenstandes/Beziehung zwischen Vor- und Nacherbe

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Nachlassauseinandersetzung mit Vor-Miterben.

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Mittelsurrogation bei Erbauseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1211 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 217
  • MDR 2001, 157
  • DNotZ 2001, 392
  • NJ 2001, 42 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 220
  • WM 2001, 312
  • DB 2001, 268
  • Rpfleger 2001, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
    Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).

    a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB auch diejenigen Gegenstände erworben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinandersetzung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält (RGZ 89, 53, 58 ff; Senat, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2111 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2111 Rdn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 98/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
    Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann bei einer Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf den Vorerben übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f).

    a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB auch diejenigen Gegenstände erworben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinandersetzung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält (RGZ 89, 53, 58 ff; Senat, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2111 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2111 Rdn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 356/96

    Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

    Auszug aus BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
    Ein Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB scheidet ebenfalls aus (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832).
  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
    Das folgt schon daraus, daß ohne konkret entgegenstehende Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, daß Vertragsparteien eine Regelung treffen, der keine Bedeutung zukommt, die vielmehr sogar unwirksam ist (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.).
  • RG, 28.10.1916 - V B. 2/16

    Eintragung des Nacherbenrechts; Erwerb des Vorerben

    Auszug aus BGH, 13.10.2000 - V ZR 451/98
    a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des § 2111 Abs. 1 BGB auch diejenigen Gegenstände erworben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinandersetzung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält (RGZ 89, 53, 58 ff; Senat, Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, LM § 242 [Ca] Nr. 13; BGHZ 40, 115, 122 f; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2111 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2111 Rdn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Damit verletzt das Berufungsgericht die Auslegungsregel, dass die Parteien im Zweifel dasjenige wollen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung wirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, BGHZ 140, 175, 180; vom 13. Oktober 2000 - V ZR 451/98, NJW-RR 2001, 217 unter II 3 a).
  • OLG Hamm, 13.05.2016 - 15 W 594/15

    Freigabe durch den Nacherben

    In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur besteht weitgehende Einigkeit, dass dem Vor- und dem Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht (ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben) einzuräumen ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217f; BayObLG NJW-RR 2005, 956f; OLG Köln BeckRS 2011, 10906; Palandt/ Weidlich, BGB, 75.Aufl., § 2100 Rdn.18; Burandt/Rojahn/ Lang, ErbR, 2.Aufl., § 2102 BGB Rdn.20; Hügel/Zeiser, GBO, 26.Ed., § 51 Rdn.107f; sehr grundlegend Keim DNotZ 2003, 822,ff; Hartmann ZEV 2009, 107ff; Heskamp RNotZ 2014, 517ff).
  • OLG Hamburg, 15.04.2019 - 2 W 58/18

    Vor- und Nacherbschaft: Surrogation bei Erwerb im Wege der

    Erwirbt bei mehreren (Vor-)Erben einer einen Gegenstand im Wege der Nachlassauseinandersetzung, so liegt ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft vor und der Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 217, 218).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2019 - 8 U 99/18

    Konsensuale Aufhebung von Vor- und Nacherbschaft

    Daher können sich auch Vor- und Nacherben auseinandersetzen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 451/98 -, NJW-RR 2001, 217, 218).

    Vor- und Nacherben können die Bindungen des Vorerben regelmäßig beseitigen, etwa indem sie sich endgültig über die Nacherbschaft auseinandersetzen, also das zwischen ihnen bestehende Verhältnis vertraglich auflösen (s. etwa Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2100, Rdnr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 451/98 -, NJW-RR 2001, 217, 218; BayObLG, Beschluss vom 01.03.2005 - 2Z BR 231/04 -, NJW-RR 2005, 956).

    Die rechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 451/98 -, NJW-RR 2001, 217, 218) geklärt.

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2022 - 3 Wx 130/20

    Löschung eines Nacherbenvermerks; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Der Nacherbenvermerk ist vielmehr materiell-rechtlich unrichtig geworden, weil der streitbefangene Grundbesitz auch ohne die Einwilligung der Ersatznacherben vollwirksam in das nacherbschaftsfreie Eigenvermögen der Vorerbin ("Eigenerwerb") überführt wurde und damit nicht mehr der Nacherbschaft unterfällt (zum dogmatischen Ansatz eingehend: BGH NJW 2014, 1593 ff - juris-Version Tz. 10-12; zur dogmatischen Herleitung eines solchen Eigenerwerbs des Vorerben als Insichverfügung des Vorerben, in Analogie zur Erbauseinandersetzung, als Freigabeerklärung des Nacherben oder als Freigabevereinbarung aufgrund Rechtsfortbildung: BGH NJW-RR 2001, 217 f - juris-Version Tz. 21; OLG München NJW-RR 2018, 71 ff - juris-Version Tz. 21; FamRZ 2019, 1745 f - juris-Version Tz. 14 f; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2011 in Sachen 2 Wx 22/11; OLG Hamm NJW-RR 2016, 1103 f - juris-Version Tz. 19-23; BeckOGK BGB - Müller-Christmann, Stand: 01.12.2021, § 2111 Rdnr. 107-125; Keim DNotZ 2016, 751 ff passim; Neukirchen RNotZ 2018, 357/365-369).

    Ebenso kann der Vorerbe einen Nachlassgegenstand auf einen Nacherben übertragen; auch in diesem Fall hängt die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der Übereignung nicht von der Zustimmung des Ersatzerben ab (BGH, Urteil vom 13.10.2000, V ZR 451/98).

    In gleicher Weise können sich Vor- und Nacherbe einvernehmlich auseinandersetzen und den Nachlass aufteilen, weshalb ein Nachlassgegenstand durch Übertragung auf den Vorerben auch dann nacherbenfrei wird, wenn der Ersatzerbe dem Geschäft nicht zustimmt (BGH, Urteil vom 13.10.2000, V ZR 451/98).

  • BayObLG, 01.03.2005 - 2Z BR 231/04

    Grundbuchberichtigung bei Übertragung eines Erbschaftsgrundstücks auf Vorerben

    Der Bundesgerichtshof (DNotZ 2001, 392/394) hat anerkannt, dass eine endgültige Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben mit der Folge vorgenommen werden kann, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden.

    Die Übertragung des nicht mit der Nacherbschaft belasteten Eigentums an den Vorerben kommt einer Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB zwischen Vor- und Nacherben (vgl. hierzu BGH DNotZ 2001, 392 ff.) zumindest nahe.

  • OLG München, 28.11.2017 - 34 Wx 176/17

    Anhörung von Ersatznacherben vor einer Löschung des Nacherbenvermerks

    (2) Aus denselben Gründen ist aus den vorliegenden Urkunden auch nichts dafür ersichtlich, dass - was grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; OLG Hamm RNotZ 2016, 467/468; Hekamp RNotZ 2014, 517/518 ff.; Weidlich ZErb 2014, 325/327 f.; Weidlich MittBayNot 2017, 167 f.) - die Nacherbenbindung (nur) des gegenständlichen Grundbesitzes durch Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben aufgehoben und der Nachlassgegenstand in das freie Vermögen der Vorerbin überführt worden wäre.
  • OLG München, 14.06.2019 - 34 Wx 434/18

    Eintragung des Erbscheins - Nacherbfolge und Ersatzerbe

    Nach allgemeiner Ansicht (vgl. BGH DNotZ 2001, 392/394) kann eine Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zwischen Vor- und Nacherben mit der Folge vorgenommen werden, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden (so auch BayObLG Rpfleger 2010, 421; Schaub in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 51 Rn. 189).

    Da Verfügungen über das Grundstück der Zustimmung des Ersatznacherben nicht bedürfen (vgl. z.B. BGHZ 40, 115/119; BayObLGZ 1959, 493/497), besteht auch keine Veranlassung, eine solche für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben (vgl. hierzu BGH DNotZ 2001, 392/394) oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben zu verlangen, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 2005, 956).

  • OLG Bamberg, 01.06.2017 - 8 W 37/17

    Löschung eines Nacherbenvermerks - Zusitmmung eines Ersatznacherben

    Das Bayerische Oberste Landesgericht stützt sich in dieser Entscheidung auf ein Urteil des BGH vom 13.10.2000 (Az. V ZR 451/98, abgedr. in DNotZ 2001, 392), in dem wiederum ausgeführt wird, dass eine endgültige Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben mit der Folge vorgenommen werden kann, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden.

    Die Übertragung des nicht mit der Nacherbschaft belasteten Eigentums an den Vorerben kommt einer Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB zwischen Vor- und Nacherben (vgl. hierzu BGH, DNotZ 2001, 392 ff.) zumindest nahe.

  • OLG München, 10.02.2012 - 34 Wx 143/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Nacherbenvermerks beim Erwerb eines

    Erwirbt nämlich bei mehreren Vorerben einer einen Gegenstand im Wege der Nachlassauseinandersetzung, so liegt ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft vor und der Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; siehe ferner Lang in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2111 BGB Rn. 17 f.).
  • OLG München, 14.03.2014 - 34 Wx 502/13

    Grundbuchberichtigung nach dem Eintritt des Nacherbfalls: Voraussetzungen für die

  • BayObLG, 06.10.2004 - 2Z BR 87/04

    Keine Erbengemeinschaft zwischen Nacherben und Alleinerben des Vorerben -

  • OLG Frankfurt, 17.10.2008 - 2 Not 17/07

    Auswahlverfahren für Notarbewerber in Hessen: Bewertungsfehler bei der Anwendung

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 3 U 204/22

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Tod des Nacherben

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht