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   BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06   

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https://dejure.org/2006,1784
BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06 (https://dejure.org/2006,1784)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2006 - V ZR 33/06 (https://dejure.org/2006,1784)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06 (https://dejure.org/2006,1784)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; BGB §§ 305, 307, 309 Nr. 5b; AGBG § 11 Nr. 5

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kauf von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück; Einräumung eines Preisnachlasses für Einheimische; Wirksamkeit einer Nachzahlungsklausel; Unzulässige Schadenspauschalierung; Wahrung des Förderungszwecks bei vorzeitigem Weiterverkauf an einheimische Erwerber

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klausel im Einheimischenmodell über Erstattung des bei Vertragsschluß gewährten Preisnachlasses im Umfang des vorzeitigen Weiterverkaufs

  • Judicialis

    BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; ; BauGB § 11 Abs. 2; ; BauGB § 11 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB-MaßnahmenG § 6 Abs. 3 Satz 4; ; AGBG § 1; ; AGBG § 5; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 11 Nr. 5 Buchstabe b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 309 Nr. 5 lit. b
    Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfung im Rahmen eines sog. Einheimischen-Modells

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Strafklauseln" im sog. Einheimischenmodell zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BauGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; BGB §§ 305, 307, 309 Nr. 5b; AGBG § 11 Nr. 5
    Aufzahlungsklausel in Einheimischenmodell hält auch der AGB-Kontrolle stand (Immenstadt)

  • kommunen-in-nrw.de (Leitsatz)

    Einheimischenmodell mit Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Weiterverkauf

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB; §§ 305 Nr. 5 b, 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1 BGB
    Aufzahlungsklausel im Einheimischenmodell zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 962
  • NVwZ 2007, 1224 (Ls.)
  • DNotZ 2007, 513
  • NZM 2007, 656
  • BauR 2007, 443 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Der Bundesgerichtshof habe eine vergleichbare Klausel in einem Einheimischenmodell zwar an § 11 Abs. 2 BauGB gemessen und für wirksam gehalten (BGHZ 153, 93).

    aa) Das hat der Senat für eine Klausel in einem Einheimischenmodell, die den Erwerber bei vorzeitiger Weiterveräußerung zur Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Ankaufspreis und Bodenwertanteil des Verkaufserlöses verpflichtete, bereits entschieden (BGHZ 153, 93, 103 f.).

    bb) Die Verbilligung konnte den Beklagten wegen der haushaltsrechtlichen Bindungen der Klägerin nur zu einem gesetzlichen Förderungszweck, hier der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eröffneten Einheimischenförderung, und dazu auch nur eingeräumt werden, wenn die Erreichung dieses Förderzwecks durch entsprechende Vertragsbedingungen abgesichert war (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 104).

    bb) Eine nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unzulässige unangemessene Benachteiligung der Beklagten als Erwerber bewirkt die Klausel schon deshalb nicht, weil die Parteien den Kaufpreis in § 2 des Vertrags nur vorläufig festgelegt haben und die Nachzahlungspflicht seiner endgültigen Festlegung dient (Senat, BGHZ 153, 93, 104).

    Denn auch bei Anlegung dieses Maßstabs ist zu berücksichtigen, dass Verträge in Einheimischenmodellen städtebaulichen Zielen verpflichtet sind und eine Bindung der Erwerber in dem durch die Bindungsdauer von Bebauungsplänen vorgegebenen Rahmen (vgl. dazu Senat BGHZ 153, 93, 105) möglich sein muss.

    Das ist, anders als in dem in BGHZ 153, 93, zu beurteilenden Sachverhalt, hier aber gerade nicht der Fall.

    Sie muss nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, sondern auch das Übermaßverbot einhalten (Senat, BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, DB 2006, 1953 [Ls.]).

  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05

    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Sie muss nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, sondern auch das Übermaßverbot einhalten (Senat, BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, DB 2006, 1953 [Ls.]).

    Das müsste die Klägerin bei ihrer Entscheidung, den Anspruch geltend zu machen, auch berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO).

  • BGH, 07.07.2006 - V ZR 246/05

    Freistellung des Komplettierungskäufers von Ersatzforderungen anderer

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Mit einem solchen Inhalt wäre die Klausel nur zu beanstanden, wenn sie dem Transparenzgebot nicht Rechnung trüge, nicht an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners nicht angemessen berücksichtigte (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie trägt den Interessen der Beklagten angemessen Rechnung, weil sie ihnen einen verbilligten Ankauf ermöglicht, auf den sie keinen Anspruch haben (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, aaO).

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Das führt aber nur dann zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c Abs. 2 BGB) und zu der für die Klägerin als Verwenderin ungünstigsten Auslegung, wenn eine objektive Auslegung der Klausel kein eindeutiges Ergebnis hat (BGH, Urt. v. 3. Juli 2002, XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232, 3233; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305c BGB Rdn. 85).
  • BGH, 07.02.1985 - III ZR 179/83

    Grundstücksverkauf durch Gemeinde: Zivilrechtliche Bindung des Erwerbers an noch

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Sie muss nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, sondern auch das Übermaßverbot einhalten (Senat, BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, DB 2006, 1953 [Ls.]).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Mit einem solchen Inhalt wäre die Klausel nur zu beanstanden, wenn sie dem Transparenzgebot nicht Rechnung trüge, nicht an schwerwiegende Änderungsgründe anknüpfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die Interessen des Vertragspartners nicht angemessen berücksichtigte (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98

    Beendigung eines Wiederkaufsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 13.10.2006 - V ZR 33/06
    Aus dem von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Senats vom 14. Januar 2000 (V ZR 386/98, NJW 2000, 1332, 1333) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 175/09

    Städtebaulicher Vertrag: Rechtsnatur einer im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Der Senat hat bislang offen gelassen, ob Klauseln eines nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 ff.) am 31. Dezember 1994 geschlossenen privatrechtlichen städtebaulichen Vertrages allein an den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen oder auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB zu unterziehen ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 100 f.; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962).

    Vertragliche Regelungen, die entsprechende Bindungen begründen, schaffen mithin erst die (öffentlich-)rechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe preisgünstigen Baulands; sie müssen daher von den Zivilgerichten vor diesem Hintergrund interpretiert und auf ihre Angemessenheit überprüft werden (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 96 u. 103 f.; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962, 963; Brohm, JZ 2000, 321, 332; Grziwotz, KommJur 2009, 376, 377).

    Die hier gegebene Verbilligung liegt mit 50 % deutlich über der bei Einheimischenmodellen üblichen Reduzierung des Kaufpreises um bis zu 30 % gegenüber dem Verkehrswert (vgl. Senat, a.a.O, sowie den Sachverhalt zu Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962: zehn Jahre Bindung bei 14% Preisnachlass).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Aufgaben die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962, 964 Rdn. 19; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, WM 2006, 2046, 2047; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, WM 2006, 300, 301).

    Eine Nachforderung im Umfang des eingeräumten Preisvorteils ist deshalb unbedenklich möglich (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962, 963); sie stellt ebensowenig wie die Ausübung eines angemessen ausgestalteten Wiederkaufs- bzw. Rückübertragungsrechts eine Vertragsstrafe dar, sondern bedeutet den Widerruf der in der Kaufpreisverbilligung liegenden und an bestimmte Bedingungen geknüpften Subvention (so zutreffend Grziwotz, KommJur 2009, 376, 377; vgl. auch Senat, Urt. v. 6. November 2009, V ZR 63/09 - juris Rdn. 16 f.).

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 63/09

    Zulässigkeit eines Rückgriffs auf die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 S. 2 und 48

    Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht in den Blick nimmt, dass die Klägerin bei Annahme eines Vorrangs des Wiederkaufsrechts für den Fall von dessen Ausübung neben dem erhaltenen Kaufpreis zudem wenn auch eingeschränkt durch § 4a Abs. 3 Satz 6 KV Mittel für der Beklagten zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140).

    § 4a Abs. 4 KV ist zumindest insoweit wirksam, als der Verbilligungsabschlag nachzuentrichten ist, wenn das Grundstück entgegen § 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang für die Zwecke der unmittelbaren Verwaltung genutzt worden ist (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; ferner Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140).

    Mit der Nachzahlungsvereinbarung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin das Grundstück zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrwert liegenden Kaufpreis veräußerte und dies unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt stand, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden hier u.a. durch die Vereinbarung eines Nachzahlungsanspruches sichergestellt würde (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140 f.).

    Ob Verträge der vorliegenden Art nicht nur der soeben erörterten Angemessenheitskontrolle unterliegen, sondern daneben auch an den Vorgaben des AGB-Gesetzes (jetzt §§ 305 ff. BGB) zu messen sind (die Frage offen lassend für städtebauliche Verträge, Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, Not-BZ 2007, 140, 141), braucht hier ebenso wenig entschieden zu werden, wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Nachforderungsklausel um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob diese als Preisvereinbarung mit der Folge einzuordnen ist, dass sie einer Inhaltskontrolle nach den genannten Vorschriften entzogen wäre (§ 8 AGBG, nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

    Dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, 381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., 1453; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) überhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.

    Durch die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches wird verhindert, dass das dem Eigentümer einer Immobilie zugewiesene Verwendungs- und Wertrisiko auf den Subventionsgeber verlagert wird (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 198; 153, 93, 106), der für den Fall des Wiederkaufs zudem nicht nur den erhaltenen Kaufpreis, sondern zudem Mittel für nach § 4a Abs. 3 Satz 6 KV zu ersetzende Verwendungen bereitstellen müsste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140).

    Die Beklagte konnte sich ohne weiteres auf die Nachzahlungsverpflichtung einstellen, die sich nach Grund und Höhe unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, a.a.O., 142; vgl. auch die Wertung des § 44a Abs. 1 BHO).

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    c) Dass die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde zur Sicherung des mit der verbilligten Abgabe des Grundstücks als Bauland im Einheimischenmodell verfolgten städtebaulichen Ziels grundsätzlich nicht gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 11; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn.12).

    In den Entscheidungen, in denen den Käufern eine Subvention in der hier vorliegenden Größenordnung gewährt wurde, ging es um Bindungsfristen von zehn Jahren, die zur Sicherung der mit dem Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zwecke ohne weiteres zulässig sind (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105 [Verkehrswert 160 bis 200 DM/m 2 ; Preis: 131 DM/m 2 , Nachlass zwischen 18, 13% und 34, 5 %; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m 2 , Nachlass 50 DM/m 2 = 14, 1 %]).

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    (b) Bei preissubventionierten Grundstücksverkäufen durch Gemeinden, die Gegenstand der bisherigen Entscheidungen des Senats waren, bedarf es allerdings einer Befristung der durch Nachzahlungsansprüche (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505) oder durch Rückerwerbsrechte (Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298; Urteil vom 21. Januar 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452) abgesicherten Verpflichtung der Käufer, das Grundstück selbst zu Wohnzwecken zu nutzen.

    Diese Pflicht der Klägerin beruht allerdings nicht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem auch Private unterworfen sind, sondern auf ihrer Bindung als öffentliche Körperschaft an die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106; Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 19; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505 Rn. 18; Urteil vom 29. Oktober 2010 - V ZR 48/10, NJW 2011, 515 Rn. 16).

  • BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17

    Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach

    Eine Frist von zehn Jahren hat der Senat zur Sicherung der mit einem Einheimischenmodell von der Gemeinde verfolgten Zweck nämlich schon bei geringen Preisnachlässen ohne weiteres für zulässig erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 105 [Verkehrswert 160 bis 200 DM/m.; Preis: 131 DM/m., Nachlass zwischen 18, 13 % und 34, 5 %], Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06, NJW-RR 2007, 962 Rn. 11 [Verkehrswert: 355 DM/m., Nachlass 50 DM/m. = 14, 1 %]); sie hätte auch zur Sicherung des hier nach Darstellung der Klägerin verfolgten Zwecks (Hilfe für Suchtkranke) unbedenklich vereinbart werden können.
  • OLG Celle, 29.05.2008 - 8 U 239/07

    Gestaltung von Mehrerlösabführungsklauseln bei verbilligtem Grundstücksverkauf an

    Es handelt sich vorliegend mithin um einen privatrechtlichen Vertrag, der dem Anwendungsbereich des § 11 BauGB unterfällt, weil er der Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung dient (vgl. für ähnliche Fälle des Einheimischenmodells BGH NJW 2003, 888. NJW-RR 2007, 962).

    Er hat dies aber ausdrücklich offen gelassen für die Fälle, in denen der Vertrag - wie hier - erst nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 93/13EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) zum 31. Dezember 1994 geschlossen wurde (a. a. O. und zuletzt NJW-RR 2007, 962).

    Wegen des auch bei der Vereinbarung von Regelungen im Rahmen des Einheimischenmodells für die Verwaltung geltenden Übermaßverbotes (BGH NJW-RR 2007, 962) darf sie über dieses Ziel aber nicht hinausgehen und Einheimischen, nur um auf sie Druck zur Unterlassung des Grundstücksverkaufs auszuüben, Grundstückspreise abverlangen, die ein anderer Erwerber nie zu zahlen gehabt hätte (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2005, 1332, wonach der Erwerber verpflichtet werden sollte, im Fall des Weiterverkaufs des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist 300 % des ursprünglichen Kaufpreises an die Gemeinde zu zahlen).

  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

    Die staatlichen Stellen haben im Bereich des Verwaltungsprivatrechts neben den zivilrechtlichen auch die öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem Übermaßverbot und den Grundrechten zu beachten (BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106 [Senat]; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, ZfIR 2006, 682, 683 f.; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2009 - 22 U 213/07

    Unwirksamkeit einer zwanzigjährigen Selbstnutzungsverpflichtung beim

    Maßstab für die Inhaltskontrolle des Vertrages der Parteien aus dem Jahre 1996, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Klauselrichtlinie 93/13/EWG, sind entgegen der Auffassung der Beklagten beide genannten Vorschriften (offengelassen: BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 33/06 - zitiert nach Juris Rn 8; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 29. Mai 2008 - 8 U 239/07 - zitiert nach Juris Rn 5).
  • OLG Köln, 23.02.2011 - 13 U 115/10

    Verwirkung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag

    Sie sind daher dem Grundsatz nach unzweifelhaft zulässig (BGH NJW 2003, 888; NJW-RR 2007, 962; NJW 2010, 3505; Griwotz, KommJur 2009, 376; Brohm, JZ 2000, 321).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie für ihre Aufgaben die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (BGH NJW-RR 2006, 298; NJW-RR 2006, 1452; NJW-RR 2007, 962; NJW 2010, 3505).

    Vertragliche Regelungen müssen von den Zivilgerichten vor diesem Hintergrund interpretiert und auf ihre Angemessenheit überprüft werden (BGH NJW 2003, 888; NJW-RR 2007, 962; NJW 2010, 3505; Griwotz, KommJur 2009, 376; Brohm, JZ 2000, 321).

  • OVG Saarland, 02.02.2023 - 1 A 102/21

    Wohnungsbauförderung; Gebäudeleerstandsprogramm und Rückforderung eines

    [vgl. zu dem Fall einer Rückforderung eines Preisnachlasses beim Grundstückskauf auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages: BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 33/06 -, juris, Rn. 15].

    [vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 33/06 - juris, Rn. 11 - 15 sowie Urteil vom 6.11.2009, - V ZR 63/09 - juris, Rn. 16 f.] Hierauf basierend hat der Bundesgerichtshof im Fall eines Preisnachlasses um 14 Prozent einen Zeitraum von 10 Jahren, während derer die Begünstigten das Haus selbst nutzen müssen und das Grundstück nur mit Zustimmung der Gemeinde veräußern dürfen, um einen Widerruf der Subvention zu vermeiden, im Rahmen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als angemessene Vertragsgestaltung eingestuft.

    [vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 33/06 -, juris, Rn. 11 - 14. Zur Wirksamkeit einer Bindungsdauer von 20 Jahren im Falle einer Förderung i.H.v. rund 40.000 Euro: BGH, Urteil vom 16.4.2010 - V ZR 175/09 -, juris, Rn. 16-17] Grundrechte des Subventionsempfängers, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), würden durch eine Selbstnutzungsverpflichtung nicht beeinträchtigt.

  • OLG Schleswig, 26.03.2010 - 17 U 67/08

    Formularmäßige Vereinbarung einer Kaufpreisnachzahlung auf den Erwerb

  • VerfGH Bayern, 23.01.2007 - 42-VI-06

    Unterwertverkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks

  • BGH, 18.07.2019 - V ZR 77/18

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Zivilverfahren;

  • VerfGH Bayern, 22.01.2008 - 2-VII-07

    Popularklage: Einbeziehungssatzung der Gemeinde Ofterschwang verletzt nicht das

  • OLG München, 19.10.2022 - 24 U 4414/22

    Nichterfüllung einer Bauverpflichtung, Städtebaulicher Vertrag, Veräußerung,

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