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   BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10   

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https://dejure.org/2010,13030
BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10 (https://dejure.org/2010,13030)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2010 - 5 StR 179/10 (https://dejure.org/2010,13030)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10 (https://dejure.org/2010,13030)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 397a StPO, § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 404 Abs 5 S 3 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO
    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 397a StPO, § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 404 Abs 5 S 3 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO
    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren nach versehentlichem Übersehen eines zu den Strafakten aufgenommenen Prozesskostenhilfeantrags im Revisionsverfahren; Erforderlichkeit einer nachträglichen Prüfung der Erfolgsaussichten eines ...

  • rewis.io

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1
    Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren nach versehentlichem Übersehen eines zu den Strafakten aufgenommenen Prozesskostenhilfeantrags im Revisionsverfahren; Erforderlichkeit einer nachträglichen Prüfung der Erfolgsaussichten eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Bei PKH geht es anders als bei der Pflichtverteidigung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Rückwirkend Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 197
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10
    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 223/83

    Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10
    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NJW 1985, 921; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 397a Rdn. 15).
  • BGH, 04.09.1991 - 3 StR 142/91

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10
    Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91; Senge in KK 6. Aufl. § 397a Rdn. 4).
  • BVerfG, 11.10.1996 - 2 BvR 1777/95

    Verfassungswidrigkeit der Versagung einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10
    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69; BGH NJW 1985, 921; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. § 397a Rdn. 15).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Auszug aus BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10
    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2001, 2486; NStZ-RR 2009, 253).
  • OLG Celle, 04.08.2015 - 2 Ws 111/15

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

    Eine nachträgliche rückwirkende Beiordnung eines Nebenklägervertreters bzw. eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH Beschl. v. 13.10.2010, 5 StR 179/10; KK-Senge, 7. Aufl. 2013, § 397a, Rn. 2 und 11).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
  • BGH, 18.03.2021 - 5 StR 222/20

    Keine Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger nach Abschluss des Verfahrens

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18).
  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 87/19

    Auf den Zeitpunkt der Antragsstellung rückwirkende Entscheidung über die

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung ist hier möglich, weil der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
  • BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18

    Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren (gesonderte Entscheidung für jeweilige

    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).
  • OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 Ws 90/17

    Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung eines Nebenklägers bei rechtzeitiger

    Eine nachträgliche rückwirkende Beiordnung eines Nebenklägervertreters bzw. eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist zwar grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2010, 5 StR 179/10; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 397a, Rn. 2 und 11).
  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 580/15

    Prozesskostenhilfe (rückwirkende Bewilligung)

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zu bewilligen, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, StV 2018, 138 (Ls); vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18, Rn. 1).
  • BGH, 14.01.2016 - 1 StR 533/15

    Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 09.06.2021 - 5 StR 406/17

    Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von

    Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17).
  • BGH, 14.01.2015 - 5 StR 196/14

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin im

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