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   BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15, Volltext: IMRRS 2017, 0052   

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https://dejure.org/2016,43964
BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15, Volltext: IMRRS 2017, 0052 (https://dejure.org/2016,43964)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - V ZB 138/15, Volltext: IMRRS 2017, 0052 (https://dejure.org/2016,43964)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, Volltext: IMRRS 2017, 0052 (https://dejure.org/2016,43964)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 765a ZPO, § 83 Nr 6 ZVG, § 100 Abs 1 ZVG, § 100 Abs 3 ZVG
    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte bei Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners

  • IWW

    § 83 Nr. 6 ZVG, § ... 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 765a ZPO, § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 2 RVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Erwartung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Begründung einer ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a
    Vollstreckungsschutz bei hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsschäden (hier: Stupor) u. a. durch Fortsetzung der Zwangsversteigerung

  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte bei Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Erwartung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Begründung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte bei Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung darf den Schuldner nicht krank machen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensgefahr durch Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus gesundheitlichen Gründen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstellung einer Räumungsvollstreckung bei Gesundheitsgefährdung (IVR 2017, 20)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Begleitete Vollstreckung bei Gesundheitsgefährdung durch (ärztliches) Fachpersonal (IVR 2017, 13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 238
  • NZM 2017, 51
  • WM 2017, 44
  • Rpfleger 2017, 295
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507, vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 727 Rn. 8 und vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5).

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20).

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 48/10

    Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7).

    b) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7 aE).

  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 319/10

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Vollstreckungsgerichts zur Flankierung von

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507, vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 727 Rn. 8 und vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5).

    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO).

    (2) Sollte mit einem (wiederholten) Stupor dagegen auch nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu rechnen sein, wäre zu prüfen (gewesen), ob der Schutz der Schuldnerin durch eine - von den primär zuständigen Stellen oder etwaigen Vorsorgebevollmächtigten geplante oder auf Nachfrage in Betracht gezogene und von dem Beschwerdegericht abzufragende (zu diesem Aspekt: Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, ZfIR 2011, 727 Rn. 14 f.; J. Schmidt-Räntsch, ZfIR 2011, 849, 855 mwN) - Veränderung ihrer Betreuungssituation gewährleistet werden kann.

  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29 und vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, aaO).

    Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (Senat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09

    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    b) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7).
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).
  • BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    b) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 124/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Verfassungsrechtlich gebotene

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Auch das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wie einer Krebserkrankung würde, für sich genommen, nicht genügen (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419 Rn. 7).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
    Das bedeutet zwar nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 99/05

    Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweiliger Einstellung des

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN).

    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

  • BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 13/21

    Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr

    Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, wenn das Verfahren andernfalls wegen Suizidgefahr des Schuldners eingestellt werden müsste; in einem solchen Fall kann es (auch) das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers gebieten, die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, WM 2017, 44 Rn. 18).

    Bei der dabei gebotenen Abwägung des ganz besonders gewichtigen Interesses der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) ist auch zu berücksichtigen, ob eine von dem suizidgefährdeten Schuldner aufgezeigte konkrete Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs des Grundstücks eine Lösung verspricht, die einerseits die Suizidgefahr bannt, andererseits aber eine Verwertung des Grundstücks ermöglicht und damit auch dem Interesse des Gläubiger entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, WM 2017, 44 Rn. 18).

  • BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung

    (1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8).
  • BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).

  • BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von

    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).
  • LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16

    Vollstreckungsschutzantrag kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden!

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (v. 13.10.2016 - V ZB 138/15, Rn. 8, 12; vgl. schon BGH v. 04.05.2005 - I ZB 10/05, Rn. 19 - 22) gilt Folgendes:.
  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, WM 2017, 44).
  • LG Limburg, 23.07.2020 - 7 T 116/20

    Kein unbedingter Vollstreckungsschutz bei angeblicher Suizidgefahr

    Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, Az. V ZB 138/15).
  • LG Augsburg, 14.08.2020 - 874 T 4539/19

    Abgelehnter Rechtspfleger, Ablehnung des Rechtspflegers, Zuschlagsbeschluß,

    Nötigenfalls wäre der Zuschlagsbeschluss aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2005, Az. I ZB 10/05; Beschluss vom 24. November 2005, Az. V ZB 99/05; Beschluss vom 15. Juli 2010, Az. V ZB 1/10; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15; BVerfG, Beschluss vom 27.06.2005, Az. 1 BvR 224/05).
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