Rechtsprechung
BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- MIR - Medien Internet und Recht
EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung der Beschwer für die Revisionszulassung
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- rewis.io
Abstrakte AGB-Kontrollklage eines Verbraucherschutzverbandes: Streitwert und Beschwer der Parteien; Bemessung der Beschwer in Abweichung vom Regelbeschwerdewert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- Betriebs-Berater
Streitwert bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlG - keine maßgebliche Bedeutung des Klauselwerks
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Bestimmung des Streitwerts und der Beschwer der Parteien bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG (hier von einer als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewerteten "Datenschutzrichtlinie" eines Unternehmens)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: 2.500,00 EUR pro beanstandeter AGB-Klausel
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Wert der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Datenschutzhinweise: Streitwert bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG
Verfahrensgang
- LG Berlin, 30.04.2013 - 15 O 92/12
- KG, 27.12.2018 - 23 U 196/13
- BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19
- BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19
- BGH, 08.12.2020 - VIII ZR 25/19
Papierfundstellen
- MDR 2020, 1526
- WM 2022, 96
- MIR 2020, Dok. 082
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19
Bemessung des Streitwerts und der Beschwer bei einer Verbandsklage nach dem UKlaG
Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (…im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20;… vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5 und vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19).Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 EUR je beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO).
Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, aaO;… vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt).
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beschwerde unbeachtlich, wonach eine Zulassung der Revision aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig europarechtliche Fragestellungen einer unionsrechtlichen Prüfung durch den Senat und den Gerichtshof der Europäischen Union entziehen und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO unter II 2 a aa).
- BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19
Verbandsklage gegen die Verwendung von Klauseln in AGB: Gebührenstreitwert und …
Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (vgl. nur BGH…, Beschluss vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, Rn. 4;… Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, Rn. 8). - LG München I, 28.01.2021 - 12 O 6343/20
Unzulässige Verletztung der Endgerätefreiheit in Telekommunikationsvertrag
Der Regelbeschwerdewert liegt bei EUR 2.500,00 je beanstandeter Klausel (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 161/19; Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11; Beschluss vom 24.03.2020 - XI ZR 516/18; Beschluss vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19).