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   BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53   

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https://dejure.org/1953,2197
BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53 (https://dejure.org/1953,2197)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1953 - V ZR 56/53 (https://dejure.org/1953,2197)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1953 - V ZR 56/53 (https://dejure.org/1953,2197)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 19.06.1917 - III 25/17

    Kündigungsrecht eines Erben bei dem Tod eines von mehreren Mietern

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53
    Er würde also den Vertrag mit rückwirkender Kraft vernichten (RGZ 90, 328 [330]).
  • RG, 13.02.1928 - VI 333/27

    Übernahme von Eigentümergrundschulden.

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53
    Die Erwägung des Berufungsgerichts, das von den Parteien getätigte Grundstücksgeschäft könne als Tausch zu beurteilen sein, kann sich auf die in LZ 1908 (nicht 1907 wie in BGB RGRK, 9. Aufl, § 433 Bem. VII angeführt) Sp 234 [235]; RGZ 120, 166; 121, 38 [47]; Lz 1928 Sp 398 veröffentlichten Entscheidungen stutzen.
  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53
    Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gilt auch bei Speziesschulden die für Gattungsschulden in § 279 BGB getroffene Bestimmung als allgemeiner Grundsatz, daß jeder Schuldner für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch ohne Verschulden einzustehen hat und daß niemand sich auf den Mangel der zur Bewirkung der Leistung erforderlichen Geldmittel berufen kann, um seinen Verzug auszuschließen (RGZ 75, 335; 106, 177 (181); einschränkend OGHZ 4, 165 [171] für den Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit [Unzumutbarkeit]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - in MDR 1953, 282).
  • RG, 09.01.1923 - VII 403/22

    Kleinbahn; Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53
    Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gilt auch bei Speziesschulden die für Gattungsschulden in § 279 BGB getroffene Bestimmung als allgemeiner Grundsatz, daß jeder Schuldner für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch ohne Verschulden einzustehen hat und daß niemand sich auf den Mangel der zur Bewirkung der Leistung erforderlichen Geldmittel berufen kann, um seinen Verzug auszuschließen (RGZ 75, 335; 106, 177 (181); einschränkend OGHZ 4, 165 [171] für den Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit [Unzumutbarkeit]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - in MDR 1953, 282).
  • RG, 08.02.1911 - V 690/09

    Läßt § 279 BGB. eine erweiterte Anwendung zu für solche Fälle, wo der Grund für

    Auszug aus BGH, 13.11.1953 - V ZR 56/53
    Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gilt auch bei Speziesschulden die für Gattungsschulden in § 279 BGB getroffene Bestimmung als allgemeiner Grundsatz, daß jeder Schuldner für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch ohne Verschulden einzustehen hat und daß niemand sich auf den Mangel der zur Bewirkung der Leistung erforderlichen Geldmittel berufen kann, um seinen Verzug auszuschließen (RGZ 75, 335; 106, 177 (181); einschränkend OGHZ 4, 165 [171] für den Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit [Unzumutbarkeit]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 - in MDR 1953, 282).
  • BFH, 17.01.1989 - VIII R 370/83

    Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns

    Denn ungeachtet dessen, ob man die schuldrechtliche Vereinbarung betreffend die Übereignung der Aktiva eines Betriebes gegen Übernahme (oder Freistellung) der (von) bilanzierten betrieblichen Schulden im Einzelfall als Kaufvertrag (§ 433 BGB), als Tauschvertrag (§ 515 BGB) oder bei Aufzahlung eines Geldbetrages als gemischt-typischen Vertrag qualifiziert (vgl. Soergel/Huber, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., 1986, § 433 Anm. 199 ff.; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. November 1953 V ZR 56/53, Lindenmaier/Möhring - LM -, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Sammelausgabe 1950 bis 1985, § 454 BGB Nr. 1, m.w. N.), umfaßt das bürgerlich-rechtliche Entgelt (z.B. Kaufpreis) - im Gegensatz zur Regelung des UStG (vgl. § 10 UStG) - begrifflich stets die Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 18. März 1982 V R 196/81, BFHE 135, 124, BStBl II 1982, 312, m.w. N.; Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 14 Anm. 16).
  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 46/90

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Partnern einer nichtehelichen

    Auf kaufähnliche Verträge findet die Vorschrift aber keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1953 - V ZR 56/53, LM BGB § 454 Nr. 1).
  • BGH, 13.01.1954 - VI ZR 248/52

    Rechtsmittel

    In diesem Fall hätte das Berufungsgericht seiner Pflicht aus § 139 ZPO zu genügen und die Stellung sachentsprechender Anträge herbeizuführen (vgl. BGH Urt vom 13. November 1953 - V ZR 56/53 -).
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