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BGH, 13.11.1967 - II ZR 203/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einfluss ausländischer Klauseln auf das deutsche Seeversicherungsrecht - Rechtsfolgen der Klausel "all marine risks" im Seeversicherungsrecht - Auswirkungen eines Havariezertifikats auf einen Anscheinsbeweis - Versicherungsersatz für den Bruch von Tonröhren während des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1965, 744
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 26.02.1927 - I 334/26
Seeversicherung. Rostklausel
Auszug aus BGH, 13.11.1967 - II ZR 203/65
Die für eine Seeversicherung nötige Gefährdung der Güter, d.h. die wenn auch geringe Möglichkeit, daß die Güter die Gefahren der Seeschiffahrt bestehen (vgl. RGZ 116, 224, 225 für die Rostklausel), war vorhanden. - RG, 07.11.1928 - I 159/28
Seeversicherung; Nicht gehörige Bemannung
Auszug aus BGH, 13.11.1967 - II ZR 203/65
Da diesen typischen Klauseln im ausländischen Rechtsverkehr eine bestimmte Bedeutung beigelegt wird, ist diese als maßgeblich bei der Auslegung der Abreden heranzuziehen (RGZ 122, 233, 235;… Ritter-Abraham, Das Recht der Seeversicherung, 2. Aufl. Vorb. II A. 16).
- BGH, 15.10.1990 - II ZR 25/90
Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung - …
Es ist aber denkbar, daß, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, das Grundstück entweder dem Werte nach eingebracht oder wenigstens der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden sollte (vgl. dazu Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/65, WM 1965, 744, 745 u. v. 1. Juni 1967 - II ZR 198/65, WM 1967, 951, 952;… Ulmer a.a.O. § 706 Rdnr. 10 ff.). - BGH, 02.06.1986 - II ZR 169/85
Gesellschafter - Umbaukosten - Haus - Geschäftsräume
a) Danach wäre eine Instandsetzungspflicht der KG ohne weiteres anzunehmen, wenn feststände, daß der Bekl. einen Teil seines Grundbesitzes - wenn schon nicht zu Eigentum, so doch - dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht hätte; weil in diesem Falle die Wertsteigerung allen Gesellschaftern zugute käme, hätte die Gesellschaft im Zweifel auch die Lasten zu tragen (vgl. Senat, WM 1955, 298; 1965, 744 (745)).