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   BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77   

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BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77 (https://dejure.org/1978,910)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77 (https://dejure.org/1978,910)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwSt (R) 17/77 (https://dejure.org/1978,910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überbesetzung des Spruchkörpers eines Senates - Unterscheidung zwischen den anwaltlichen und berufsrichterlichen Mitgliedern eines Senats des Ehrengerichtshofs - Interner Geschäftsverteilungsplan eines Senats - Standeswidrige Werbung von Rechtsanwälten im Zusammenhang ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der standeswidrigen Werbung im Zusammenhang mit sog. "gebündeltem Mandat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 370
  • BGHSt 28, 183
  • NJW 1979, 2256
  • MDR 1979, 418
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.03.1987 - AnwSt (R) 26/86

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183, 189; BGH NJW 1985, 2959).
  • BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89

    Werbeverbot für Rechtsanwalt

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben.
  • BGH, 15.12.1980 - AnwSt (R) 12/80

    Standeswidriges Verhalten durch Aufrechterhalten eines von dritter Seite

    aa) Der Senat hat dies bereits für Fälle angenommen, bei denen der betroffene Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit zwar nicht begangen, aber durch sein Verhalten den bösen Schein gesetzt hat, sie begangen zu haben (vgl. BGHSt 28, 183 [195]).

    Daß ein Rechtsanwalt pflichtwidrig handeln kann, der durch sein Verhalten den begründeten Anschein eines standeswidrigen Verhaltens setzt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 24, 235 [236]; 26, 131 [133]; 28, 183 [193]; BGH, Beschluß vom 25. September 1961 - AnwSt (R) 3/61 - EGK VI, 135).

  • BGH, 20.07.1987 - AnwSt (R) 2/87

    Aufnahme der Berufsbezeichnung eines Rechtsanwalts in das Fernsprechverzeichnis

    Ob das Verhalten des Rechtsanwalts eine standesrechtlich verbotene Werbung ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetz noch aus den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (Ausgabe 1982 - RichtlRA), die als Erkenntnisquelle dafür heranzuziehen sind, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkender Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht (BGHSt 18, 77 f.; 28, 183, 189).

    Er handelt standeswidrig, wenn er um Praxis wirbt (§ 2 Abs. 1 RichtlRA) oder einen solchen Anschein erweckt (§ 1 Abs. 4 RichtlRA; BGHSt 28, 183, 189, 193).

  • BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85

    Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten -

    Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich nur durch seine Leistung werben (BGHSt 28, 183, 189 m. w. N.).

    Die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts sind zwar kein Gesetz, aber eine Erkenntnisquelle für das, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des Anwaltsstandes entspricht uad deshalb zur Auslegung des § 43 BRAO herangezogen werden kann (BGHSt 18, 77, 78; 24, 235, 236; 28, 183, 189).

  • BGH, 24.04.1979 - StbSt (R) 1/79

    Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens trotz Bestellung eines

    Seine Feststellung, daß der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1976 geeignet war, ihn bei den Empfängern als einen Spezialisten in Fragen der steuerlichen Behandlung von sogenannten freien Mitarbeitern herauszustellen und damit bei diesem Personenkreis für sich zu werben, hält sich im Rahmen einer rechtlich unbedenklichen Auslegung (vgl. dazu auch BGHSt 28, 183).
  • BGH, 23.10.1980 - StbSt (R) 2/80

    Berufswidrige Werbung durch einen Steuerberater - Herausgabe eines

    Er übt einen freien Beruf aus, nicht ein Gewerbe und soll daher grundsätzlich nur durch seine Leistung werben; insoweit sind die in ständiger Rechtsprechung zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze in gleicher Weise anwendbar (vgl. BGHSt 28, 183, 189 m.w.N.).
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