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   BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13   

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https://dejure.org/2014,39219
BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,39219)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2014 - VII ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,39219)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,39219)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 709 S 2 ZPO, § 711 S 2 ZPO
    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nebenkosten und Kosten des Rechtsstreits als Teil des auf Grund eines Urteils vollstreckbaren Betrages

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO, § 711 Satz 2 ZPO, § 708 Nr. 4 - 11 ZPO, § 711 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795a, § 798 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Bemesungsgrundlage für eine Sicherheit

  • rewis.io

    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nebenkosten und Kosten des Rechtsstreits als Teil des auf Grund eines Urteils vollstreckbaren Betrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 711 Satz 2, § 709 Satz 2
    Umfang der Bemesungsgrundlage für eine Sicherheit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 709 S. 2; ZPO § 711 S. 2
    Umfang der Bemesungsgrundlage für eine Sicherheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung - und die aufgelaufenen Zinsen und Kosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage für eine Sicherheit umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage für eine Sicherheit umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Sicherheitsleistung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auch für Zinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 77
  • MDR 2015, 179
  • FamRZ 2015, 324
  • WM 2015, 744
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 20.08.2002 - 16 U 106/01

    Vollstreckbarkeitsformel bei nicht zulassungsbeschwerdefähigen Urteilen;

    Auszug aus BGH, 13.11.2014 - VII ZB 16/13
    Streitig ist, ob mit diesem Betrag nur die Hauptforderung gemeint ist und der prozentuale Zuschlag auch Zinsen und Kosten abdecken soll (so MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., ZPO-Reform, § 709 Rn. 3; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 709 Rn. 5; OLG Celle, NJW 2003, 73) oder ob damit die aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckende Forderung mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten erfasst sein soll (so Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 709 Rn. 5; Gehrlein, MDR 2003, 421, 429).
  • BGH, 26.03.2024 - VIII ZR 22/24

    Revisionsgericht kann Sicherheitsleistung nicht herabsetzen

    Der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, NJW 2015, 77 Rn. 14).

    Es obliegt dann dem Schuldner, notfalls bei Zeitablauf seine Sicherheiten zu erhöhen oder neue weitere Sicherheiten zu stellen, sofern er nicht sofort eine entsprechende dynamische Sicherheit stellt, die sich laufend erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 16/13, aaO Rn. 18).

  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21
    Im Gegensatz zum Gläubiger hat der Schuldner keine Möglichkeit, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten (BGH, NJW 2015, 77 Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18

    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und

    Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind, denn alle diese Beträge können auf Grund des Urteils vollstreckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 16/13, juris Rn. 11 ff.).

    Vor diesem Hintergrund war der vom Kläger als (Teil-)Sicherheit geleistete Betrag nicht ausreichend, um wie geboten den gesamten vollstreckbaren Betrag aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts B. zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 16/13, juris Rn. 20).

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