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   BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17   

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BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17 (https://dejure.org/2017,53595)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17 (https://dejure.org/2017,53595)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 (https://dejure.org/2017,53595)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 4 BDG, § 14 Abs 1 S 2 BNotO, § 14 Abs 3 S 2 BNotO, § 14 Abs 4 S 2 BNotO
    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung

  • IWW

    § 14 Abs. 3 Satz 2, § ... 28 BNotO, § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 4 BDG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, § 98 Abs. 2 BNotO, § 54 VwGO, § 42 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 3 BNotO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 35 Abs. 3 BDG, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 95 BNotO, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 1 BNotO, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO, §§ 6, 7 BeurkG, § 3 Abs. 1 BeurkG, § 3 Abs. 2, 3 BeurkG, § 16 Abs. 2 BNotO, § 14 Abs. 4 BNotO, § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG, § 2221 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG, §§ 7, 27 BeurkG, § 17 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BNotO, § 35 Abs. 3 Satz 1 BDG, § 35 Abs. 3 Satz 3 BDG, § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO, § 78 Satz 2 BDG, § 52 Abs. 2 GKG

  • Deutsches Notarinstitut

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BDG § 4; BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 28

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten in extrem gelagerten Ausnahmefällen; Vorrangige Berücksichtigung der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion; Pflichtverletzung des Notars bei Vornahme einer ...

  • Anwaltsblatt

    § 4 BDG, § 14 BNotO, § 28 BNotO
    Notar darf Büroleiterin nicht zur "Testamentvollstreckerin" machen

  • rewis.io

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenseinstellung aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten in extrem gelagerten Ausnahmefällen; Vorrangige Berücksichtigung der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion; Pflichtverletzung des Notars bei Vornahme einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 4 BDG, § 14 BNotO, § 28 BNotO
    Notar darf Büroleiterin nicht zur "Testamentvollstreckerin" machen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten führt nur in Ausnahmefällen zur Verfahrenseinstellung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 4 BDG, § 14 BNotO, § 28 BNotO
    Notar darf Büroleiterin nicht zur "Testamentvollstreckerin" machen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 368
  • NJW 2018, 1607
  • MDR 2018, 831
  • NVwZ-RR 2018, 274
  • WM 2018, 489
  • AnwBl 2018, 493
  • AnwBl Online 2018, 811
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    aa) Wie der Senat bereits nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarverfahren (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17, 29 und vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670) entschieden hat, kann eine disziplinarische Maßnahme im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15).

    Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17, 29 sowie vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670; ebenso Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15).

    Es hat die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens verbundenen Belastungen in einem Fall herausgestellt, in dem der betroffene Beamte bereits vorläufig seines Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge - während des Laufs des Verfahrens - hälftig gekürzt waren (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17 ff.).

    Selbst für diese Konstellation ist allein die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Gehaltskürzung beurteilt worden (BVerfG aaO BVerfGE 46, 17, 26-30) nicht aber die Zulässigkeit der weiteren Durchführung des Disziplinarverfahrens selbst.

  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Ernstliche Zweifel (zum Maßstab Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 mwN) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht.

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f. und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt verpflichtet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315).

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rn. 45 und 77).

    So kann es sich etwa bei der wirtschaftlichen Macht eines immer wieder die Tätigkeit eines Notars in Anspruch nehmenden Mandanten (Konstellation des sog. "Hausnotars") verhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 68 mwN; siehe auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 50).

    Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (Sandkühler aaO § 14 Rn. 49) ein solcher Anschein entstehen kann, sind allerdings die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2003 - 1 BvR 1717/00, DNotZ 2003, 65, 67 bzgl. der Entscheidung des Gesetzgebers, die Mitgliedschaft eines Notars in einem Aufsichtsrat nicht in das Beurkundungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG aufzunehmen).

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Das gilt sowohl für die Ausübung des Amtes als Nurnotar als auch für die als Anwaltsnotar (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 218).

    Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rn. 45 und 77).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Ein Verfahrensmangel im Sinne des genannten Zulassungsgrundes setzt die unrichtige Anwendung oder fehlerhafte Nichtanwendung von prozessualen Vorschriften voraus (siehe nur BeckOK-VwGO/Roth, 42. Edition, § 124 Rn. 80 mwN), wobei Regeln und Grundsätze, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen, nicht zum Verfahrensrecht gehören (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025 mwN auf die st. Rspr. des BVerwG).

    Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; siehe nur BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025, 1026 mwN).

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Es vertritt vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, selbst bei einer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unangemessenen Dauer eines Disziplinarverfahrens sei es nach inländischem Recht nicht gerechtfertigt, von der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis abzusehen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 4 mwN sowie dazu BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788 f.).

    Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Belastungen für den Betroffenen lediglich bei den Rechtsfolgen des Dienstvergehens im Rahmen der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten Gesamtwürdigung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12, BeckRS 2014, 46335 Rn. 5 mwN).

  • EGMR, 16.07.2009 - 8453/04

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Aus den von dem Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Gründen fehlt es bei Berücksichtigung der auf das behördliche und das gerichtliche Verfahren bezogenen Gesamtdauer (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 "Bayer gegen Deutschland", NVwZ 2010, 1015, 1017; BVerwG aaO Rn. 5) an einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarsachen, die in extremen Ausnahmefällen zu einer Verfahrenseinstellung führen könnte.

    Die Angemessenheit der Dauer ist für die konkreten Umstände des einzelnen Falls vor allem anhand der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Betroffenen, der zuständigen Behörden und Gerichte sowie an der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen zu beurteilen (BVerwG aaO; Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 4 Rn. 1; siehe auch EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 "Bayer gegen Deutschland", NVwZ 2010, 2015, 2017 Rn. 49 mwN).

  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    aa) Wie der Senat bereits nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarverfahren (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17, 29 und vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670) entschieden hat, kann eine disziplinarische Maßnahme im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15).

    Da innerhalb einer stetig verlaufenden zeitlichen Entwicklung der präzise Zeitpunkt, zu dem eine noch verhältnismäßige Belastung in eine unverhältnismäßige Belastung umschlägt, nicht feststellbar ist, bedarf es zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77, BVerfGE 46, 17, 29 sowie vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669, 670; ebenso Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/16 Rn. 15).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Dafür erforderliche besondere Umstände, die Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Notarsenats des Oberlandesgerichts begründen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 12 mwN), sind nicht ersichtlich.

    cc) Sollte der Kläger die Zuständigkeit des Notarsenats des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über seine Klage wegen behaupteter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Frage stellen wollen, würde dies nicht durchdringen (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14 Rn. 8 mwN).

  • BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15

    Dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt aufgrund eines gravierenden

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17
    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f. und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).
  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99

    Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZB 9/96

    Beurkundg der testamentarischen Ernennung eines Sozius des Urkundsnotars zum

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZB 47/15

    Richterablehnung: Verlust des Ablehnungsrechts bei Weiterverhandeln nach

  • BVerfG, 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung

  • BVerfG, 24.01.2009 - 2 BvR 1182/08
  • BVerwG, 14.05.1999 - 4 B 21.99
  • BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

    Zu den von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu

  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Bei der Frage, ob aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters ein solcher Anschein entstehen kann, sind - neben etwaigen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern - die in die gesetzlichen Tätigkeitsverbote und -beschränkungen eingeflossenen gesetzgeberischen Wertungen über die mit der fraglichen Tätigkeit generell verbundenen Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 28).

    bb) Für die Frage, ob der Notar entgegen § 14 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 2 BNotO den Anschein erweckte, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke nicht erreicht würden, ist auf die Perspektive eines objektiven - mithin nicht eines fachkundigen -, mit den konkreten Begebenheiten vertrauten Beobachters abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20 , juris Rn. 8; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 28).

    Im Zusammenhang mit dem notariellen Berufsrecht repräsentiert sie den durchschnittlichen Rechtsuchenden, dem die Abläufe und Gestaltungsprozesse im beruflichen Alltag des Notars, soweit sie sich ihm (dem Rechtsuchenden) nicht anlässlich eines Beurkundungsvorgangs zu seiner eigenen Wahrnehmung offenbaren, grundsätzlich verborgen sind und der aus diesem Grund sowie mangels eigener Sachkunde nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, ob überhaupt und ggf. auf welche Weise der Notar unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Anreizen und Einflüssen unterliegen oder sachfremde Motive verfolgen kann, die jeweils die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung - sei es auch ungewollt und unbewusst - gefährden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24 f.; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 29; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f. m. w. N.).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage - vor dem Hintergrund einer Stimme in der Literatur, die i.E. auch der Kläger herangezogen hat - in seinem Beschluss vom 13. November 2017 angesprochen und mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen (a. a. O. NotSt (Brfg) 3/17, zitiert nach juris Rn. 24; vgl. die dortigen Verweise auf die in diesem Zusammenhang von dem Gesetzgeber angenommene "Amtspflicht" des Notars in BT-Drs.

    Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs ( BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 25 m. w. N.; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19

    Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)";

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 aaO; vom 23. November 2015 aaO und vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, NJW 2018, 1607, 1610 Rn. 22; jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 aaO).

    Die hiervon betroffenen Prinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehören zu den wichtigsten des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs, und zwar sowohl für den Nur-Notar als auch für den Anwaltsnotar (Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, NJW 2018, 1607, 1610 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Hat ein Verfahrensbeteiligter in Kenntnis der aus seiner Sicht die Befangenheit begründenden Umstände zur Sache verhandelt, ohne ein Ablehnungsgesuch gestellt zu haben, kann die Ablehnung nicht im Berufungszulassungsverfahren nachgeholt werden (Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, NJW 2018, 1607, 1609 Rn. 12 f mwN).
  • OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18

    Zulässigkeit von häufigen Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer

    Darüber hinaus fließen in die aus dem Anscheinsverbot folgenden Verhaltensanforderungen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern ein (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs (BGH, Beschluss vom 13. November 2017, a. a. O., Rn. 25).

  • BGH, 14.11.2022 - NotSt (Brfg) 1/22

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Verstoßes gegen seine Amtspflichten;

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, BGHZ 216, 368 Rn. 25 f. mwN), können sich erhebliche Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars auch aus anderen, nicht durch besondere Tätigkeitsbeschränkungen erfassten Gründen ergeben.
  • BGH, 11.07.2022 - NotSt (Brfg) 4/21

    Anschein der Parteilichkeit durch Urkundstätigkeit eines Notars außerhalb seiner

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, BGHZ 216, 368 Rn. 25 m.zahlr.w.N.).
  • KG, 23.01.2024 - AR 3/23

    Nicht unabhängig genug: Auch ein "Counsel" darf nicht Anwaltsnotar werden

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, dass dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs unabhängig davon, ob das Amt hauptberuflich, § 3 Abs. 1 BNotO, oder im Nebenberuf als Anwaltsnotar, § 3 Abs. 2 BNotO, ausgeübt wird (BGH, NJW 2018, 1607, 1610).
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