Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50442
BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17 (https://dejure.org/2017,50442)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17 (https://dejure.org/2017,50442)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17 (https://dejure.org/2017,50442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,50442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 BNotO, § 6 Abs 3 BNotO, § 7 Abs 1 BNotO
    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Bestellungsvoraussetzung; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber

  • IWW

    § 7 Abs. 1 BNotO, § ... 6 Abs. 3 BNotO, Art. 20 Abs. 1 GG, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 4 Satz 1 BNotO, § 4 Satz 2 BNotO, Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO, § 3 Abs. 1 BNotO, § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 6 Abs. 1 BNotO, §§ 5, 6 Abs. 1 BNotO, § 154 Abs. 2, 3 VwGO

  • Deutsches Notarinstitut

    Besetzung einer Notarstelle

  • Wolters Kluwer

    Nichterforderlichkeit eines dreijährigen Anwärterdienstes als zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Notar; Vorgehensweise der Landesjustizverwaltung im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren; ...

  • rewis.io

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Bestellungsvoraussetzung; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichterforderlichkeit eines dreijährigen Anwärterdienstes als zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Notar; Vorgehensweise der Landesjustizverwaltung im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren; ...

  • rechtsportal.de

    Nichterforderlichkeit eines dreijährigen Anwärterdienstes als zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Notar; Vorgehensweise der Landesjustizverwaltung im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren; ...

  • datenbank.nwb.de

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als Voraussetzung für die Bestellung zum Notar; Anwendung eines 50-Punkte-Systems bei der Auswahl mehrerer Bewerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dreijähriger Anwärterdienst keine zwingende Voraussetzung für Bestellung zum hauptberuflichen Notar

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 238
  • DNotZ 2018, 469
  • DNotZ 2018, 550
  • WM 2018, 485
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Diese gesetzliche Regelung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (BVerfG, NJW 2004, 1935, 1936 f.; Senat, Beschluss vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; jeweils zu § 6 Abs. 3 BNotO aF).

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Dabei war der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO durch ein ausdifferenziertes Punkte-System zu konkretisieren, sofern dieses (ausschließlich) Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (Senat, Beschluss vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04, DNotZ 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruhe und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei sei, komme eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Eignungsvergleich der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01, NJW-RR 2002, 705 f.; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vgl. auch Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 11).

  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 972/04

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlentscheidungen zur Besetzung von

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04, DNotZ 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Die von dem Kläger geforderte deutlich stärkere Berücksichtigung der (bloßen) Dauer der Notartätigkeit gegenüber den bei dieser Tätigkeit und bei den juristischen Staatsprüfungen gezeigten Leistungen der Bewerber würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf Bestellung nehmen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 21; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 17 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434 f.).

    Diese Würdigung liegt innerhalb des dem Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434), zumal - worauf das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat - die Kriterien "Leistungsbild der notarspezifischen Tätigkeit", "Dauer der notarspezifischen Tätigkeit" und "notarspezifische Zusatzqualifikationen" zusammen eine Gewichtung von 51 % ergeben, und den Bewerbern bei dem mit weiteren 10 % bewerteten Vorstellungsgespräch Fragen aus dem notarspezifischen Fachwissen gestellt wurden, so dass auch insoweit die Möglichkeit bestanden hat, das durch eine lange Berufspraxis erworbene Wissen einzubringen und das Ergebnis der Staatsprüfungen zu relativieren.

  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Er besteht auch dann, wenn - wie hier - ein sich bewerbender Notarassessor zum maßgeblichen Zeitpunkt den in § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel geforderten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11), und - wie hier - der Amtssitz des konkurrierenden Notars in einem anderen Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230 f.; vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 14).

    Vielmehr darf sich die Landesjustizverwaltung nicht schematisch auf die Privilegierung ihrer landeseigenen Notarassessoren berufen, sondern hat bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 16 mwN).

    Die Erwägung des Beklagten, dass der jährliche Zugewinn an Erfahrung und fachlicher Qualifikation in den ersten Berufsjahren erheblich höher ist als nach einer bereits langjährigen notariellen Tätigkeit, steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang und liegt innerhalb des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 29 mwN).

    Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Verfahren eine klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Er besteht auch dann, wenn - wie hier - ein sich bewerbender Notarassessor zum maßgeblichen Zeitpunkt den in § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel geforderten dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11), und - wie hier - der Amtssitz des konkurrierenden Notars in einem anderen Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230 f.; vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 14).

    Die von dem Kläger geforderte deutlich stärkere Berücksichtigung der (bloßen) Dauer der Notartätigkeit gegenüber den bei dieser Tätigkeit und bei den juristischen Staatsprüfungen gezeigten Leistungen der Bewerber würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf Bestellung nehmen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 21; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 17 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434 f.).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruhe und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei sei, komme eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Eignungsvergleich der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01, NJW-RR 2002, 705 f.; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vgl. auch Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 11).

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Die von dem Kläger geforderte deutlich stärkere Berücksichtigung der (bloßen) Dauer der Notartätigkeit gegenüber den bei dieser Tätigkeit und bei den juristischen Staatsprüfungen gezeigten Leistungen der Bewerber würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf Bestellung nehmen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 21; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 17 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434 f.).

    Er hat aber auch berücksichtigt, dass ein schlechteres Zweites juristisches Staatsexamen als Kriterium der fachlichen Eignung mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar zurücktreten kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467, 472; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04, DNotZ 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Die eingeschränkte Bedeutung solcher Gespräche, die nur eine "Momentaufnahme" vermitteln können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März und 12. Juli 2004, aaO), hat der Beklagte ausdrücklich berücksichtigt und mit dieser Begründung eine Gewichtung von lediglich 10 % vorgenommen.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Er hat aber auch berücksichtigt, dass ein schlechteres Zweites juristisches Staatsexamen als Kriterium der fachlichen Eignung mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar zurücktreten kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467, 472; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 9/13

    Notarstellenbesetzung: Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte abgestellt, weil die Berücksichtigung der Mindestverweildauer durch den Beklagten - auf die sich in früheren Bewerbungsverfahren des Klägers die Rheinische Notarkammer nach Abstimmung mit der Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen berufen hatte (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 1; vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 1/15, DNotZ 2015, 876 Rn. 3, 4) - im Rahmen der gebotenen Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit der Länder erfolgt war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruhe und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei sei, komme eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Eignungsvergleich der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01, NJW-RR 2002, 705 f.; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vgl. auch Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 11).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04, DNotZ 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Baden-Württembergischen

    Auszug aus BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17
    c) Das von dem Beklagten im Rahmen seiner Auswahlentscheidung verwendete 50-Punkte-System (zu dessen verfassungsrechtlicher Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07, juris Rn. 41 ff.) hält sich im Rahmen des dem Beklagten eröffneten Beurteilungsspielraums und begegnet auch im Hinblick auf seine Anwendung im vorliegenden Einzelfall keinen Bedenken.

    Der Beklagte hat ferner ein Verfahren gewählt, das die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Chancengleichheit und Transparenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07, juris Rn. 34 f.) gewährleistete.

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13

    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 1/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren in Bayern: Berücksichtigung einer

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden

  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 9/18

    Rechtsstreit um das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers

    In der Note des Zweiten juristischen Staatsexamens spiegelt sich wider, was die Bewerber unter Anspannung aller Kräfte fachlich zu leisten vermögen; darin kommt die - ihre Bedeutung unabhängig vom Zeitablauf behaltende - Fähigkeit des Prüflings zum Ausdruck, in juristischen Kategorien zu denken und unbekannte Sachverhalte innerhalb vertretbarer Zeit einer angemessenen Lösung zuzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469 Rn. 27).
  • BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20

    A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der

    Daraus, dass § 10a BNotO eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle des Notars nicht untersagt, darf nicht geschlossen werden, dass diese von vornherein mit der allgemeinen Pflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung vereinbar sei (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt(Brfg) 3/17, DNotZ 2018, 550 Rn. 28).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (s. zB Senat, Beschlüsse vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469, 476 Rn. 29 und vom 8. April 2019 - NotZ(Brfg) 9/18, WM 2019, 2038, 2041 Rn. 28, jeweils mwN).
  • OLG Köln, 23.11.2020 - Not 7/20

    Notarassessor; Staatsprüfung

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGH, Beschluss vom 13.11.2017 - NotZ (Brfg) 2/17 -, DNotZ 2018, 469, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2020 - NotSt (Brfg) 2/20

    Genehmigungsbedürftigkeit des Verkaufs kleinerer die Freigrenze nicht

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (s. nur Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469, 476 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 - NotZ (Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 23.07.2018 - NotZ(Brfg) 2/18

    Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit i.R.d. Auswahl unter mehreren

    Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Verfahren eine klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 33; vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, Rn. 30).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 7/21

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar durch Erfüllen der allgemeinen und der

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 480 Rn. 17 und vom 13. November 2017 - NotZ(Brfg) 2/17, DNotZ 2018, 469 Rn. 29 mwN).
  • OLG Rostock, 20.09.2019 - 15 Not 1/18

    Bewerbungsverfahren um eine Notarstelle in Mecklenburg-Vorpommern: Ausschluss

    Es handelt sich ebenfalls nur um eine Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur Geltung kommen kann (BGH, Beschluss vom 13.11.2017 - NotZ (Brfg) 2/17 - zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht