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   BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92   

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https://dejure.org/1993,2558
BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92 (https://dejure.org/1993,2558)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - NotZ 52/92 (https://dejure.org/1993,2558)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 (https://dejure.org/1993,2558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notar - Nebenamt - Aufsichtsrat einer AG - Betreiben von Grundstücksgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als Aufsichtsrat einer AG mit dem Satzungszweck des Betreibens von Immobiliengeschäften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 336
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68

    Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in einen Aufsichtsrat -

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Er kann aber selbst würdigen, ob eine bestimmte Tätigkeit den Anschein einer unzulässigen Werbung erweckt oder ob sie das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notaramts gefährdet, weil es sich hierbei um die Feststellung von Tatsachen und die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312, 314).

    Steht die Nebentätigkeit etwa in keinem oder nur in geringem Zusammenhang mit dem Beruf des Notars oder besteht in diesem Bereich kein oder nur ein geringes Bedürfnis für notarielle Verrichtungen, kann dies ein Grund sein, nicht mit einem generellen Verbot zu reagieren, sondern etwa mit der Auflage, sich bei bestimmten Vorgängen der amtlichen Tätigkeit zu enthalten (Senatsbeschluß vom 20.1.1969, a.a.O.).

    Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch sein, welche Stellung in der Öffentlichkeit der Notar durch die Nebenbeschäftigung erlangt und wie sie mit dem Amt des Notars in Zusammenhang gebracht wird (Senatsbeschluß vom 20.1.1969, a.a.O.).

    Anders als bei den vom Senat entschiedenen Fällen der Vorstandschaft in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein (BGHZ 106, 212) oder der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Volksbank (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312), die auch deshalb nicht mit dem jetzigen Fall zu vergleichen sind, weil dort der Aspekt der mittelbaren Werbung im Vordergrund stand, wäre die Anwendung der §§ 16 BNotO, 3 BeurkG oder die Einhaltung einer bestimmten Auflage nicht überschaubar und daher nicht hinreichend verläßlich.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Nur für die Verbindung mit einem rechtsberatenden Beruf hat der Gesetzgeber ausnahmsweise aus Gründen des Herkommens und der Besitzstandswahrung die Vereinbarkeit sämtlicher beruflicher Belange hingenommen (Senatsbeschluß vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1).

    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).

    Die Unabhängigkeit des Notars ist gefährdet, wenn die Nebentätigkeit eine Abhängigkeit zu einem Auftraggeber mit einer faktischen Marktmacht schafft (Senatsbeschluß vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 a.a.O.).

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offen lassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen Rechtsnormqualität nicht zukommt (BVerfGE 76, 171; vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1).

    Anders als bei den vom Senat entschiedenen Fällen der Vorstandschaft in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein (BGHZ 106, 212) oder der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Volksbank (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312), die auch deshalb nicht mit dem jetzigen Fall zu vergleichen sind, weil dort der Aspekt der mittelbaren Werbung im Vordergrund stand, wäre die Anwendung der §§ 16 BNotO, 3 BeurkG oder die Einhaltung einer bestimmten Auflage nicht überschaubar und daher nicht hinreichend verläßlich.

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).

    Eine Genehmigung ist dagegen zu versagen, wenn durch die zusätzliche Tätigkeit die Wahrnehmung der notariellen Aufgaben schon zeitlich gefährdet wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offen lassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen Rechtsnormqualität nicht zukommt (BVerfGE 76, 171; vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1).
  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 2/65

    Genehmigung zur Übernahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung - Betätigung

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Der Senat kann nach § 111 Abs. 1 BNotO die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Senatsbeschluß vom 21.6.1965 - NotZ 2/65 = NJW 1965, 1804; Arndt, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 8 Anm. 3.1).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Dazu muß er in angemessenem zeitlichem Umfang zur Verfügung stehen, wenn sich auch beim Anwaltsnotariat nie ausschließen läßt, daß die notarielle Tätigkeit gegenüber der anwaltschaftlichen zurücktritt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 53, 103, 108).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Dies gilt für den (Nur-)Notar ebenso wie für den Anwaltsnotar (BVerfGE 54, 237, 246 ff) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92
    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der L. Volksbank eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).

    Allerdings kann es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein, bei der (rechtlichen) Prüfung, ob eine bestimmte Nebentätigkeit des Notars dessen Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit gefährdet, mit in Betracht zu ziehen, ob einer etwaigen Gefährdung nicht durch Auflagen, z.B. durch Tätigkeitsverbote im Einzelfall oder bei bestimmten Geschäften, die nicht den Kernbereich des Notaramts ausmachen, begegnet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 338 f).

    Ausgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksgeschäften befaßt, als geeignet angesehen, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO).

    Diese Besorgnis sei auch mit der Position eines Aufsichtsrats verbunden, der Verantwortung für die Gesellschaft und ihre Ziele bis hin zur eigenen Haftung habe (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Beschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 14/00

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Notars

    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der Volksbank H. eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).

    Allerdings kann es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein, bei der (rechtlichen) Prüfung, ob eine bestimmte Nebentätigkeit des Notars dessen Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit gefährdet, mit in Betracht zu ziehen, ob einer etwaigen Gefährdung nicht durch Auflagen, z.B. durch Tätigkeitsverbote im Einzelfall oder bei bestimmten Geschäften, die nicht den Kernbereich des Notaramts ausmachen, begegnet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 338 f).

    Ausgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksgeschäften befaßt, als geeignet angesehen, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO).

    Diese Besorgnis sei auch mit der Position eines Aufsichtsrats verbunden, der Verantwortung für die Gesellschaft und ihre Ziele bis hin zur eigenen Haftung habe (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Beschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339).

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94

    Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige

    Es hat dabei entsprechend der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, daß der Antragsgegner in Ausübung seines pflichtgemäßen, im Sinne gleichmäßiger Verwaltungsübung durch die §§ 34, 35 AVNotNW 1991 gebundenen Ermessens entschieden hat und daß diese Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO grundsätzlich nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH NJW 1965, 1804; BGH DNotZ 1994, 336, 337).

    Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 105, 212, 217; 78, 237, 244; ferner BGHZ 98, 206, 208; BGHR BNotO § 8 II SteuerberatungsGmbH 1 und Genehmigungsgrundsätze 1; BGH DNotZ 1994, 336, 337/338).

    Bei Gesellschaften aber, bei denen Grundstücksgeschäfte für die Erreichung des Geschäftszwecks typisch sind und nicht nur beiläufige und mittelbare Bedeutung haben, ist, wie der Senat in seinem Beschluß in DNotZ 1994, 336 dargelegt hat, grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen, was die Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit für solche Gesellschaften mit dem Notaramt angeht.

    Im wesentlichen aus diesen Gründen hat der Senat die Nebentätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich nach der Satzung auf den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken erstreckte, als unvereinbar mit dem Amt eines Notars angesehen (BGH DNotZ 1994, 336, 339 f.).

    Es hat dabei beachtet, daß es insoweit, weil (wenn auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung) die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in Frage steht (vgl. BGH DNotZ 1969, 312, 314; BGH DNotZ 1994, 336), zu selbständiger rechtlicher und tatsächlicher Würdigung befugt ist.

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 17/93

    Klage auf Bestellung als Notar - Ablehnung der Bestellung - Beteiligung an der

    Sie setzt vielmehr voraus, daß der Notar an dem Geschäft, das er zustande bringen will, nicht selbst als Partei oder Parteivertreter beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92).

    Dagegen handelt es sich bei der gewerbsmäßigen "Verwaltung (fremden) Grundbesitzes" sowie bei der "Errichtung und Betreuung von Bauten jeglicher Art im fremden Namen und für fremde Rechnung" um Tätigkeiten, die geeignet sind, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 3) und die Unabhängigkeit (§§ 1, 8 Abs. 1 BNotO) des Notars zu beeinträchtigen, und die deshalb nicht genehmigt werden könnten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92).

    Für die rechtliche Bewertung kommt es allein auf den Satzungszweck des Unternehmens an (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92).

    Der Aufsichtsbehörde kann aber nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92).

  • OLG Köln, 13.03.2000 - 2 VA (Not) 15/99

    Nebentätigkeitsgenehmigung für Aufsichtsratstätigkeit von Notaren

    Er hat sie hingegen bejaht beim Eintritt in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck maßgeblich Grundstücksgeschäfte umfasste (BGH DNotZ 1994, 336 ff.).

    Die Fra-e, ob die Tätiakeit im Aufsichtsrat einer Gesellschaft, Genossenschaft oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmens ceeicnet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unvoreinuenommenheit und Unparteilichkeit eines Notars zu gefährden, ist eine solche überprüfungsfähige Tatsache (vgl. hierzu BGH DNotZ 1969~ 312 [3141; BGH v. 13.12.1993 - NotZ 52/92. DNotZ 1994, 336 [3371, ferner Senat, Beschl. v. 30.5.1994 - 2 VA (Not) 14/93).

    deren Gesellschaftszweckmaßaeblich Grundstücksgeschäfte umfasste (BGH v. 13.12.1993 - NoLZ 52/92, DNotZ 1994, 336 ff).

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