Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1997
BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92 (https://dejure.org/1993,1997)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - NotZ 58/92 (https://dejure.org/1993,1997)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 (https://dejure.org/1993,1997)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1997) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notarzulassung - Beurteilungsspielraum - Landesjustizverwaltung - Auswahlmerkmale - Persönliche und fachliche Eignung - Anwärterdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten Bewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1016
  • DNotZ 1994, 332
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Die Rechtsprechung des Senats läßt hiervon jedoch eine Ausnahme zu, wenn die Landesjustizverwaltung, ohne daß sie die Bewerbung des Antragstellers bereits förmlich beschieden hätte, diesem gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, sie beabsichtige einen anderen Bewerber zu bestellen (BGHZ 69, 224, 226) [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77].

    Der Senat hat in der Vergangenheit eine solche "konkret-hypothetische" Anrechnungsweise gebilligt (BGHZ 81, 66), nicht aber gefordert (BGHZ 69, 224 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Dieses kann, wenn es in einem früheren Rechtszug nicht gewährt wurde, in der höheren Instanz unter der Voraussetzung nachgeholt werden, daß das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfGE 5, 22, 24; 76, 363, 394) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86].
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Dieses kann, wenn es in einem früheren Rechtszug nicht gewährt wurde, in der höheren Instanz unter der Voraussetzung nachgeholt werden, daß das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfGE 5, 22, 24; 76, 363, 394) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86].
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Der Senat hat in der Vergangenheit eine solche "konkret-hypothetische" Anrechnungsweise gebilligt (BGHZ 81, 66), nicht aber gefordert (BGHZ 69, 224 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]).
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Sie trifft vielmehr lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Eine Selbstbindung ist vielmehr nur noch durch eine Interpretation der in § 6 Abs. 3 vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums möglich, mit dieser Zielsetzung aber auch erlaubt (Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage, NotZ 45/92 u.a.).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Wie der Senat in einer Entscheidung vom heutigen Tage (NotZ 56/92) ausgesprochen hat, ist die Landesjustizverwaltung rechtlich nicht verpflichtet, neben dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO zwingend heranzuziehenden Ergebnis des Zweiten Staatsexamens auch die im Ersten Examen erlangte Benotung zu beachten.
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Bis zum Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) mit Wirkung vom 1. August 1991 neugefaßten Berufszulassungsrechts ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Entscheidung über die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO lediglich auf den rechtsfehlerfreien Gebrauch des durch die Landesjustizverwaltung hierbei ausgeübten Ermessens überprüft werden könne (vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).
  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 9/81

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten -

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    b) Für das bis zum 31. Juli 1991 geltende Zulassungsrecht ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung ihr Auswahlermessen durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die sie aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassen hatte, oder - ohne eine solche - durch ständige Übung selbst binden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 1982, NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378; v. 28. März 1991, NotZ 27/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 1, Nurnotar 1).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92
    Bis zum Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) mit Wirkung vom 1. August 1991 neugefaßten Berufszulassungsrechts ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Entscheidung über die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO lediglich auf den rechtsfehlerfreien Gebrauch des durch die Landesjustizverwaltung hierbei ausgeübten Ermessens überprüft werden könne (vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03; zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung: Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906, 910; für die Dauer des Anwärterdienstes Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332; zur anwaltlichen Vortätigkeit Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 4/95, Anwaltsblatt 1996, 43) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Die Antragsgegnerin hat die Ergebnisse des zweiten juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9, 60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 9, 52 Punkte in München) fehlerfrei als gleichwertig behandelt (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f.).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

    dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    In dem Beschluß vom 13. Dezember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333) hat der Senat es hingenommen, daß die Justizverwaltung bei einer Punktedifferenz von 0, 69 in der Zweiten juristischen Staatsprüfung noch von "annähernd gleichen" Prüfungsergebnissen ausgegangen ist.

    Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz, daß zwar auch das Dienstalter im Rahmen der Eignungsbewertung nach § 6 Abs. 3 BNotO ein gewichtiger Wertungsgesichtspunkt sein kann (vgl. insbesondere für die Dauer des Anwärterdienstes § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß diesem Gesichtspunkt aber gegenüber den in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO genannten Merkmalen nur eine eher mittelbare Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    aa) Ohne daß insoweit auf alle weiteren Einzelheiten eingegangen zu werden braucht, trifft jedenfalls die Beanstandung des Antragstellers zu, daß die Antragsgegnerin von ihrem - an sich zutreffenden - Ausgangspunkt, daß es in erster Linie auf das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung ankam (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), nicht wenigstens (ausdrücklich) in Betracht gezogen und erwogen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das - überragende - Ergebnis des Antragstellers im Ersten Staatsexamen zur Abrundung des Leistungsvergleichs mit einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333).

    bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen, daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungsspielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu einer Beurteilung gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das höhere Dienstalter des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hätte spielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

    Aus dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333 ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - Notz 19/03 - Umdruck S. 7 f).

    Dies darf nur nicht dazu führen, daß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1703).

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 6/15

    Besetzung einer Notarstelle: Rechnerische Ermittlung der für die Bewertung der

    Der erkennende Senat hat eine Notendifferenz von 0, 69 Punkten in der zweiten juristischen Staatsprüfung als dermaßen gering angesehen, dass die Bewerber als "annähernd gleich" bewertet werden könnten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332, juris Rn. 17).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Eine solche Handhabung ist in formeller und inhaltlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH DNotZ 1993, 59; DNotZ 1994, 332).

    Inhaltlich ist es ebenfalls zulässig, daß bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern und beim Fehlen sonstiger, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege betreffender Gesichtspunkte auf Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter zurückgegriffen wird, um eine Auswahlentscheidung treffen zu können (vgl. BGH DNotZ 1994, 332 für die Bestellung eines Notarassessors zum Notar; vgl. auch BVerwGE 80, 123, 126 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; VGH Kassel ZBR 1995, 109).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Wie das Oberlandesgericht bereits ausgeführt hat, beruft der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333).

    b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Beteiligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Der Bundesgerichtshof (BGH DNotZ 1994, 332 ff) etwa hat zu einer Punktedifferenz von 0, 69 Punkten ausgeführt, dass der dortige Antragsgegner, ohne seinen Beurteilungsspielraum nach § 6 Abs. 3 BNotO zu verlassen, eine solche Punktedifferenz als annähernd gleich bewerten konnte .

    Die Antragsgegnerin war zwar rechtlich nicht verpflichtet, neben dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO zwingend heranzuziehenden Ergebnis des zweiten Staatsexamens auch die im ersten Examen erlangten Benotungen zu beachten, andererseits ist ihr dies durch diese Vorschrift aber auch nicht verwehrt (BGH DNotZ 1994, 332).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95

    Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers

    Wie der Senat entschieden hat, enthält die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO getroffene Anordnung, bei der Auswahlentscheidung die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit der Bewerber zu berücksichtigen, die authentische Festlegung eines fachlichen Eignungsmerkmals; sie ordnet die Vortätigkeit im Anwaltsberuf dem umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab der (fachlichen) Eignung für das Amt des Notars zu (BGHZ 124, 327, 333; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, LM BNotO § 6 Nr. 13 = NJW-RR 1994, 1018 f; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f).
  • OLG Schleswig, 05.09.2008 - Not 5/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht