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   BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95   

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https://dejure.org/1995,295
BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95 (https://dejure.org/1995,295)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1995 - VIII ZR 41/95 (https://dejure.org/1995,295)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95 (https://dejure.org/1995,295)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; VVG § 61; VVG § 67
    Stillschweigende Haftungsbeschränkung eines Mieters des VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276
    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der Gebäudefeuerversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eingeschränkte Haftung des Mieters bei Umlage der Gebäudefeuerversicherung

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 288
  • NJW 1996, 715
  • ZIP 1996, 381
  • MDR 1996, 353
  • ZMR 1996, 184
  • VersR 1996, 320
  • WM 1996, 484
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.

    b) Der Bundesgerichtshof hat (in BGHZ 22, 109, 113 ff) entschieden, daß bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs.der Mieter, der die Zahlung der Kaskoversicherungsprämie übernommen hat, dem Vermieter bei Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang haftet, in dem er für den Schaden auch dann einzustehen hätte, wenn er selbst eine Kaskoversicherung für den ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte.

    Vielmehr begründet die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der Gebäudefeuerversicherung zu tragen, nicht anders als die vertragliche Verpflichtung des Mieters eines Kraftfahrzeugs zur Übernahme der Kaskoversicherung (BGHZ 22, 109, 115) bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugutekommen.

    Das ist mangels Mitversicherung des Mieters in der Kfz- wie der Gebäudefeuerversicherung nur möglich, indem der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Versicherungskosten eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entnommen wird, so daß der Mieter im Ergebnis nicht anders dasteht, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (BGHZ 22, 109, 115 für die Kraftfahrzeugmiete).

    Der Vermieter einer Wohnung wie der eines Kraftfahrzeugs kann insoweit, als er durch die Versicherung geschützt ist, kein vernünftiges Interesse daran haben, sich daneben auch noch Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat (BGHZ 22, 109, 116).

    Soweit aufgrund einer solchen Abrede die Haftung des Dritten in dem verkehrsüblichen Umfang, also in der Regel für Zufall und leichte Fahrlässigkeit, entfällt, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe zum Schaden des Versicherers ein Recht aufgegeben (BGHZ 22, 109, 119).

  • BGH, 07.03.1990 - IV ZR 342/88

    Rückgriff des Feuerversicherers gegen Mieter oder Pächter des versicherten

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.

    Es ist kein Grund ersichtlich, den hier vorliegenden Fall, daß der Mieter einer Wohnung mietvertraglich zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung verpflichtet ist, anders zu beurteilen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 2 in einem Fall, in dem sich der Vermieter vertraglich zum Abschluß der Gebäudefeuerversicherung verpflichtet hatte).

    Soweit durch die Vermietung einer Wohnung ausnahmsweise (BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) eine Gefahrerhöhung eintreten sollte, wird diese bereits durch eine entsprechende Erhöhung der - vom Mieter zu tragenden - Versicherungsprämie ausgeglichen.

  • BGH, 23.01.1991 - IV ZR 284/89

    Rückgriff des Leitungswasserversicherers des Eigentümers gegen den Mieter des

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.

    Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 (= VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168) stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht.

  • OLG Celle, 05.11.1986 - 9 U 222/85
    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    So habe das Oberlandesgericht Celle (VersR 1988, 27) in dem Umstand, daß die Feuerversicherungsprämie auf den Wohnungsmieter umgelegt worden sei, kein ausreichendes Indiz für einen auf einen Haftungsausschluß (für leichte Fahrlässigkeit) gerichteten Willen der Mietvertragsparteien gesehen.

    c) Die Interessenlage der Beteiligten ist - insbesondere auch entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (VersR 1988, 27) - bei der Vermietung einer Wohnung nicht anders als bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs.

  • BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92

    Übernahmebestätigung beim Leasingsvertrag - Abrede zur Vorleistungspflicht und

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Der erkennende Senat kann diese Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt z.B. Urteil vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 = WM 1993, 955 = ZIP 1993, 436 unter I 2 a m.w.Nachw.) selbst vornehmen, weil es sich bei den Bestimmungen des formularmäßigen Mietvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG handelt, die nicht nur im Bereich des Berufungsgerichts Anwendung finden und von mehreren Oberlandesgerichten beurteilt werden könnten.
  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten des Beklagten zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGH, Urteil vom 15. Juni 198 - VIII ZR 78/82 - WM 1983, 1009 unter II 2; Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - NJW 1988, 1265 unter II, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 78/82

    Formularmäßiger Ausschluß einer vereinbarten Haftungsfreistellung in der

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten des Beklagten zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGH, Urteil vom 15. Juni 198 - VIII ZR 78/82 - WM 1983, 1009 unter II 2; Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - NJW 1988, 1265 unter II, jeweils m.w.Nachw.).
  • RG, 02.11.1928 - VII 215/28

    Feuerversicherung

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    In Übereinstimmung damit hat es schon das Reichsgericht (RGZ 122, 292, 293 f) gebilligt, daß die Vorinstanz die vertragliche Verpflichtung eines gewerblichen Pächters zur Zahlung der Feuerversicherungsprämie als konkludente Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgelegt hat.
  • BGH, 27.10.1993 - IV ZR 33/93

    Umfang der Deckung der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.
  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 259/91

    Zur Frage einer Mitversicherung der Mieter und Pächter in einer

    Auszug aus BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
    Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 = VersR 1992, 311; noch offengelassen im Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 = VersR 1990, 625 unter II 1) deckt die Gebäudefeuerversicherung - wie die Leitungswasserversicherung (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 = VersR 1991, 462 = ZMR 1991, 168 unter I 1) und die Fahrzeugversicherung (BGHZ 22, 109, 114; Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 = VersR 1994, 85 unter II 2 a m.w.Nachw.) - als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das in dem Haftpflichtrisiko bestehende Sachersatzinteresse des Mieters, weil sie sonst in eine Haftpflichtversicherung umfunktioniert würde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.1990 - ZA 14/86

    Belieferung von betriebsärztlichen Diensten; Apotheker; Apothekenpflichtige

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    Diese dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den Mieter im Ergebnis nicht anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).
  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Vor diesem Hintergrund bedarf es der früher vom Senat (BGHZ 131, 288, 292 ff.) entwickelten sogenannten haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, nicht mehr (Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 538 Rdnr. 5).

    Die im Mietvertrag ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Wohnungsmieters, die Kosten der Gebäudeversicherung zu tragen, begründet zwar bei diesem die berechtigte Erwartung, daß ihm seine Aufwendungen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (BGHZ 131, 288, 294).

    Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2001, aaO; Senatsurteil BGHZ 131, 288, 296).

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Mit der Auffassung, bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter anteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete beteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 131, 288).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (BGHZ 131, 288, 291) über den stillschweigenden Haftungsverzicht des Wohnungseigentümers auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, wonach der Mieter in der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters nicht mitversichert ist (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311, zustimmend Lorenz, VersR 1992, 399, der aber das Bedürfnis für einen Regreßschutz bejaht, S. 402; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 zur Leitungswasserversicherung).

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