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   BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99   

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BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99 (https://dejure.org/2000,2382)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2000 - VIII ZR 260/99 (https://dejure.org/2000,2382)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - VIII ZR 260/99 (https://dejure.org/2000,2382)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1219
  • MDR 2001, 468
  • WM 2001, 537
  • BB 2001, 369
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 24.04.1990 - 5 U 18/88

    Entscheidung über eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99
    Der Umstand, daß ein deutscher Kläger nach den Gesetzen Panamas keine Prozeßkostensicherheit zu leisten hat, weil eine dahingehende Verpflichtung seit dem Jahre 1987 in der Zivilprozeßordnung Panamas nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt a.M. WM 1990, 1156 = NJW 1990, 2204; OLG Düsseldorf IPRax 1991, 189; OLG Hamburg NJW 1991, 3103), ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein Befreiungsgrund mehr.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.1999 - 11 U 76/98

    Pflicht eines iranischen Klägers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit;

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99
    Diese mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 ohne Übergangsregelung in Kraft gesetzte (Art. 3 des Gesetzes vom 6. August 1998) Bestimmung gilt auch für bei ihrem Inkrafttreten bereits laufende Verfahren (OLG Düsseldorf RIW 1999, 970, 971 = NJW-RR 1999, 1588, 1589; Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 110 Rdnr. 1; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 110 Rdnr. 1).
  • OLG Hamburg, 05.02.1991 - 6 W 10/91

    Entscheidungszeitpunkt; Änderung der Beurteilungssituation; Sicherheitsleistung;

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99
    Der Umstand, daß ein deutscher Kläger nach den Gesetzen Panamas keine Prozeßkostensicherheit zu leisten hat, weil eine dahingehende Verpflichtung seit dem Jahre 1987 in der Zivilprozeßordnung Panamas nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt a.M. WM 1990, 1156 = NJW 1990, 2204; OLG Düsseldorf IPRax 1991, 189; OLG Hamburg NJW 1991, 3103), ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein Befreiungsgrund mehr.
  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 68/21

    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit: Zulässigkeit in einer höheren

    Da die Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung in § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - anders als in der bis zum 30. September 1998 geltenden Fassung - nicht von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - VIII ZR 260/99, NJW 2001, 1219, juris Rn. 7), wirkt sich der von der Regierung des Vereinigten Königreichs zu Art. 9 des Abkommens erklärte Vorbehalt, die Absätze 1 und 2 so anzuwenden, als seien die Worte "oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland" im Absatz 1 nicht enthalten (vgl. BGBl. II 1970 S. 843), nicht aus (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, S. 1437, 1442 [(Anhang: Hinweise zur Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§ 110 II Nr. 1 und 2 ZPO) und zur Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 I Nr. 5 ZPO bzw. § 109 IV FamFG)]).

    Dieses Übereinkommen sichert auch die Wirkungserstreckung von Kostentiteln; gemäß Artikel 32 LugÜ II ist unter "Entscheidung" im Sinne des Übereinkommens, die nach dessen Art. 38 ff. zu vollstrecken ist, auch der Kostenfestsetzungsbeschluss eines Gerichtsbediensteten zu verstehen (vgl. Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Ausländer als Verfahrensbeteiligte, Rn. 5.97, 5.115 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - VIII ZR 260/99, NJW 2001, 1219, juris Rn. 13; Schütze, RIW 1999, 10, 14; jeweils zum Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988).

  • LG Kassel, 20.10.2021 - 4 O 2227/17

    Prozesskostensicherheit einer Privatperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im

    Der Umstand, dass ein britischer Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs keine Prozesskostensicherheit zu leisten hätte, weil dort ausschließlich auf die Eigenschaft als Ausländer abgestellt wird, ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein Befreiungsgrund mehr (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 - VIII ZR 260/99, NJW 2001, 1219).
  • LG Dortmund, 08.03.2017 - 10 O 94/16

    Prozesskostensicherheit, Saudi-Arabien, Freundschaftsvertrag

    Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es auf diesen Aspekt nach der Änderung des § 110 ZPO nicht mehr ankommt (BGH NJW 2001, 1219).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.06.2023 - 11 O 8457/21

    Keine Prozesskostensicherheit bei Ratifizierung des Haager Übereinkommens über

    Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt diese Verpflichtung nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13.12.2000 - VIII ZR 260/99, juris Rn. 8).
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