Rechtsprechung
BGH, 13.12.2011 - II ZR 141/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren über den gerichtlich festgesetzten Wert hinaus gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 2 S. 2
Voraussetzungen für eine Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren über den gerichtlich festgesetzten Wert hinaus gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Festsetzung des Gegenstandswerts der Anwaltstätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 01.06.2007 - 1 O 552/05
- OLG Köln, 28.05.2009 - 18 U 108/07
- OLG Köln, 26.06.2009 - 18 U 108/07
- BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09
- BGH, 13.12.2011 - II ZR 141/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. …
Auszug aus BGH, 13.12.2011 - II ZR 141/09
Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 EUR hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10).
- OLG Hamburg, 14.08.2012 - 12 UF 64/12
Beschwerde in einer Familienstreitsache: Verfahrenswertbestimmung bei nicht …
Wie bereits von Schneider (NJW-Spezial 2012, 91 unter II) überzeugend dargelegt wurde, erklärt sich die Lücke durch die Entstehungsgeschichte des FGG-Reformgesetzes, welches zunächst keine Pflicht zur Beschwerdebegründung und damit auch keine Begründungsfrist vorgesehen hatte. - OLG Hamburg, 07.06.2012 - 12 UF 64/12
Familienstreitsache: Bemessung des Verfahrenswertes eines Rechtsmittelverfahrens
Wie bereits von Schneider (NJW-Spezial 2012, 91 unter II) überzeugend dargelegt wurde, erklärt sich die Lücke durch die Entstehungsgeschichte des FGG-Reformgesetzes, welches zunächst keine Pflicht zur Beschwerdebegründung und damit auch keine Begründungsfrist vorgesehen hatte.