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   BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12   

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https://dejure.org/2012,42707
BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12 (https://dejure.org/2012,42707)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - 4 StR 271/12 (https://dejure.org/2012,42707)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 271/12 (https://dejure.org/2012,42707)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 3 Abs. 1 JGG; § 261 StPO; § 26 StGB; § 27 StGB
    Anstiftung (Kausalität; dolus eventualis); Beihilfe durch Unterlassen (Ingerenz); Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen der ausreichenden Reife); Beweiswürdigung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 JGG
    Jugendstrafverfahren: Urteilsfeststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der strafrechtlich erforderlichen Einsichtsfähigkeit; Folgen einer Garantenstellung aus der unüberlegten Aufforderung zu einer Handlung

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Urteilsfeststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 3 S. 1; StPO § 267 Abs. 5 S. 1; StGB § 13
    Anforderungen an die Feststellung der strafrechtlich erforderlichen Einsichtsfähigkeit; Folgen einer Garantenstellung aus der unüberlegten Aufforderung zu einer Handlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 286
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 150/86

    Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Von einem sozialüblichen Verhalten kann in diesem Fall allein aufgrund des objektiven Pflichtverstoßes nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82, 84).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die Urteilsgründe dem Revisionsgericht eine umfassende rechtliche Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung ermöglichen (BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22; Urteil vom 26. September 1989 - 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die Urteilsgründe dem Revisionsgericht eine umfassende rechtliche Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung ermöglichen (BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22; Urteil vom 26. September 1989 - 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass die für erwiesen und die nicht für erwiesen erachteten Tatsachen eindeutig bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; KK-StPO/Engelhardt, 6. Aufl., § 267 Rn. 41).
  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Das Urteil bietet daher in tatsächlicher Hinsicht keine geeignete Grundlage für eine revisionsrechtliche Überprüfung, zumal für eine Anstiftung dolus eventualis ausreicht und nicht erforderlich ist, dass der Anstiftende die Anstiftung ernst meint oder die Kausalität ernstlich gewollt haben muss (BGH, Urteil vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102).
  • BGH, 15.12.1999 - 5 StR 537/99

    Beweiswürdigung; Vergewaltigung; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Eine Aufrechterhaltung von belastenden Feststellungen kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte J. aufgrund des Freispruchs an einer Anfechtung des Urteils gehindert war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, insoweit in NStZ-RR 2000, 300 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 StR 537/99; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 15a).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Eine Aufrechterhaltung von belastenden Feststellungen kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte J. aufgrund des Freispruchs an einer Anfechtung des Urteils gehindert war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, insoweit in NStZ-RR 2000, 300 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 StR 537/99; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 15a).
  • BGH, 03.02.2005 - 4 StR 492/04

    Verantwortungsreife des Jugendlichen (Behandlung von Zweifeln)

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 4 StR 271/12
    Kann die nach § 3 Satz 1 JGG erforderliche Einsichts-und Handlungsreife nicht sicher festgestellt werden, scheidet ein Schuldspruch aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - 4 StR 492/04, ZJJ 2005, 205; Eisenberg, 16. Aufl., § 3 Rn. 4; MünchKomm-StGB/Altenhain, § 3 JGG Rn. 5; Streng, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 47; Bohnert, NStZ 1988, 249).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 5/16

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen); Anordnung der

    Kann die nach § 3 Satz 1 JGG erforderliche Einsichts- und Handlungsreife nicht sicher festgestellt werden, scheidet ein Schuldspruch aus (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 StR 271/12, NStZ 2013, 286 und vom 3. Februar 2005 - 4 StR 492/04, ZJJ 2005, 205 mit Anm. Ostendorf; Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 3 Rn. 4; MünchKomm-StGB/Altenhain/Laue, 2. Aufl., § 3 JGG Rn. 5).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    Daran besteht aufgrund der insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs maßgeblichen Kriterien dahingehend, dass dies auf der Grundlage der persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, seiner Persönlichkeit zu den Tatzeiten und den Umständen zur konkreten Tat zu beurteilen ist (vgl. BGH, NStZ 2013, 286, Rn. 8), kein Zweifel.
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