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   BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12   

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BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12 (https://dejure.org/2012,43555)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12 (https://dejure.org/2012,43555)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 (https://dejure.org/2012,43555)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB
    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer Geschäftsführer (ausnahmsweise Bejahung der Stellung als faktischer Geschäftsführer trotz Fehlens typischer Organbefugnisse; Maßgeblichkeit einer besonderen Macht gegenüber den Gesellschaftern)

  • lexetius.com

    StGB § 266

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB
    Untreue: Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber abhängigem Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • rewis.io

    Untreue: Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Anforderungen an die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wann ist man faktischer Geschäftsführer?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    StGB § 266; GmbHG §§ 35, 43
    Abhängiges Unternehmen, faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Konzernrecht, Treuepflicht, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensdelikte

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Faktischer Geschäftsführer und Untreue iSd § 266 StGB

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Problematik des faktischen Geschäftsführers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 624
  • ZIP 2013, 313
  • NStZ 2013, 529
  • NJ 2013, 527
  • StV 2014, 93
  • WM 2013, 266
  • BB 2013, 658
  • NZG 2013, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Nur dann kann dem Angeklagten auch eine weitere Vermögensbetreuungspflicht auferlegt werden (vgl. zu den Pflichtenstellungen im faktischen GmbH-Konzern: BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 25).

    Zwar knüpft der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB nicht an die formale Position als Geschäftsführer, sondern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen an, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in die pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96 aaO, und vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558, Fischer aaO Rn. 33).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 188/99

    Faktischer Geschäftsführer; Untreue, Kausalität zwischen Irrtum und

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Daneben kann aus einer tatsächlichen Übernahme eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises - ohne dass eine faktische Organstellung vorliegen muss - eine Vermögensbetreuungspflicht auch dadurch begründet werden, dass der Betreffende diese Interessen wahrnimmt und der Vermögensinhaber auf die pflichtgemäße Wahrnehmung vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558).

    Zwar knüpft der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB nicht an die formale Position als Geschäftsführer, sondern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen an, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in die pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96 aaO, und vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558, Fischer aaO Rn. 33).

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.).
  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Allerdings hat die Rechtsprechung es im Einzelfall auch ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und er durch ihn die Geschäftspolitik des Unternehmens tatsächlich bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, StV 1998, 416; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 101/00

    Faktischer Geschäftsführer; Täterschaft; Gründungs- und Kapitalerhöhungstäuschung

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Allerdings hat die Rechtsprechung es im Einzelfall auch ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und er durch ihn die Geschäftspolitik des Unternehmens tatsächlich bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, StV 1998, 416; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Deshalb sollen grundsätzlich auch nur fremdnützig typisierte Schuldverhältnisse mit Geschäftsbesorgungscharakter Treuepflichten begründen können (vgl. LK-Schünemann, aaO Rn. 75 f.; Fischer, aaO Rn. 38 und vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03; BGHSt 49, 147, 155, und Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 186 f.).
  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Sind dem Betreffenden solche Kompetenzen nicht übertragen, spricht dies indiziell gegen die Annahme einer faktischen Geschäftsführung, weil sie zu den Essentialien einer Organstellung zählen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Deshalb sollen grundsätzlich auch nur fremdnützig typisierte Schuldverhältnisse mit Geschäftsbesorgungscharakter Treuepflichten begründen können (vgl. LK-Schünemann, aaO Rn. 75 f.; Fischer, aaO Rn. 38 und vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03; BGHSt 49, 147, 155, und Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 186 f.).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Im Verhältnis zu den führenden Bandenmitgliedern - also auch zum Angeklagten - waren sie jedoch bei den Goldgeschäften als abhängige und unselbständige "Strohleute" eingebunden und hatten sämtliche Geschäftsabläufe wirtschaftlich aus der Hand gegeben (vgl. zur faktischen Führung von Strohmannfirmen vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, NJW 2013, 624).
  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f.), "eine überragende Stellung" ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfassend schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 276/12

    Prospekthaftung beim geschlossenen Immobilienfonds: Anrechnung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14; BStBl II 2000, 197, juris Rn. 13; BFH, NV 1995, 499, juris Rn. 14; BStBl II 1993, 748, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 313 Rn. 10; Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; ebenso Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung"; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.; zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen s. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16. Juli 2008, DB 2008, 2110), hier also der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 389/12

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Faktischer Geschäftsführer oder faktischer Vorstand ist nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Definition derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313 Rn. 7 f.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 47 f.; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 5).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der in der Rechtsprechung mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83), "eine überragende Stellung" (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82 Rn. 9, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 Rn. 7) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12 Rn. 34).
  • LG Augsburg, 15.01.2014 - 2 Qs 1002/14

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Prüfung der faktischen

    Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH v. 22.09.1982, 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; v. 10.05.2000, 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62; v. 13.12.2012, 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 292/17

    Vermögensbetreuungspflicht des ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums

    Voraussetzung hierfür ist jedoch nicht allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Vermögen, sondern auch, dass damit ein tatsächliches Vertrauen des Treugebers in eine pflichtgemäße Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen verbunden ist, es sich also um eine anvertraute faktische Machtstellung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, NStZ 1996, 540; vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558; Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, NJW 2013, 624, 625 f.; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 266 Rn. 25).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 9 K 9267/12

    Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten einer GmbH wegen ausstehender

    Beruhe die Macht des Dritten aber allein darauf, dass er sich gegenüber dem formellen Geschäftsführer in den wesentlichen unternehmerischen Fragen durchsetzen könne, bedürfe das Verhältnis zwischen ihm und der Gesellschafterebene "vertiefter Betrachtung" (Hinweis auf Beschluss des BGH vom 13. Dezember 2012 5 StR 407/12, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2013, 257 sowie Entscheidungen von Zivilsenaten des BGH vom 25. Februar 2002 II ZR 196/00, Der Betrieb - DB - 2002, 995 sowie vom 11. Februar 2008 II ZR 291/06, DB 2008, 1202).
  • AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist als Geschäftsführer auch derjenige anzusehen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Beschluss vom 13.12.2012, 5 StR 407/12, zitiert nach juris Rn. 7).
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