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   BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15   

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https://dejure.org/2016,55057
BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15 (https://dejure.org/2016,55057)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2016 - EnVR 34/15 (https://dejure.org/2016,55057)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15 (https://dejure.org/2016,55057)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Festlegung individueller Netzentgelte

    § 19 Abs 2 StromNEV, § 31 Abs 2 VwVfG, § 31 Abs 7 VwVfG
    Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte mittels des physikalischen Pfades; Bestimmung einer Anzeigefrist in der Festlegung der Bundesnetzagentur für individuelle Netzentgeltvereinbarungen - Festlegung ...

  • IWW

    § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV, § ... 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV, § 19 Abs. 2 S. 1 bis 4 StromNEV, § 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV, § 31 Abs. 2, 7 VwVfG, § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV, § 4 StromNEV, § 21 EnWG, Art. 107 Abs. 1 AEUV, § 31 Abs. 2 VwVfG, § 31 Abs. 7 VwVfG, Art. 20 Abs. 2, 3 GG, Abs. 7 VwVfG, § 1 VwVfG, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Satz 1 FFAV, § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG, § 19 StromNEV, §§ 133, 157 BGB, § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, Art. 20 Abs. 3 GG, § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 12 StromNEV, § 90 Satz 1 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung individueller Netzentgelte auf Basis des physikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen durch die Bundesnetzagentur; Abschluss einer Vereinbarung über eine Netzentgeltreduktion mit dem Netzbetreiber; Beitrag des ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Rechtmäßigkeit des "physikalischen Pfades" bei der Ermittlung individueller Netzentgelte

  • rewis.io

    Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte mittels des physikalischen Pfades; Bestimmung einer Anzeigefrist in der Festlegung der Bundesnetzagentur für individuelle Netzentgeltvereinbarungen - Festlegung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromNEV § 19 Abs. 2
    Ermittlung individueller Netzentgelte auf Basis des physikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen durch die Bundesnetzagentur; Abschluss einer Vereinbarung über eine Netzentgeltreduktion mit dem Netzbetreiber; Beitrag des ...

  • rechtsportal.de

    Ermittlung individueller Netzentgelte auf Basis des physikalischen Pfades in Form einer fiktiven Leitungsnutzung auf bereits bestehenden Trassen durch die Bundesnetzagentur; Abschluss einer Vereinbarung über eine Netzentgeltreduktion mit dem Netzbetreiber; Beitrag des ...

  • datenbank.nwb.de

    Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode zur Ermittlung individueller Netzentgelte mittels des physikalischen Pfades; Bestimmung einer Anzeigefrist in der Festlegung der Bundesnetzagentur für individuelle Netzentgeltvereinbarungen - Festlegung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung eines individuellen Netzentgelts eines gewerblichen Stromverbrauchers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 412
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575).

    Solche materiell-rechtliche Fristen müssen - weil sie eine den Bürger belastende Regelung darstellen - im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG); andernfalls sind sie rechtswidrig (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575).

    Vielmehr sind die Behörden von sich aus berechtigt, aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 575, 576).

    Unklarheiten bei der Festlegung behördlicher Fristen gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerwG NVwZ 1994, 575).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Der Begriff der Beihilfe umfasst dabei nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (EuGH, Slg. 1996, I-3547 Rn. 58; Slg. 2003, I-13769 Rn. 28 f.; Slg. 2008, I-4777 Rn. 123, jeweils mwN).

    Eine staatliche Maßnahme stellt daher eine Beihilfe dar, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (EuGH, Slg. 1996, I-3547 Rn. 60; Slg. 2010, I-7763 Rn. 68), oder wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre (EuGH, Slg. 1996, I-3547 Rn. 62; Slg. 2010, I-7763 Rn. 68).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    (1) Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. BVerfGE 69, 381, 386; BVerwGE 16, 289, 293).

    Unklarheiten bei der Festlegung behördlicher Fristen gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerwG NVwZ 1994, 575).

  • BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12

    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot,

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Zwar ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes - hier in Form einer Allgemeinverfügung - in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, NJW 2013, 1832 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 StromNEV eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 26 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 24 - Stadtwerke Rhede GmbH).
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 StromNEV eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 26 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 24 - Stadtwerke Rhede GmbH).
  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 142.59

    Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund zu kurzer Fristsetzung für ein

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    (1) Eine von der Behörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. BVerfGE 69, 381, 386; BVerwGE 16, 289, 293).
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode ist deshalb als rechtmäßig anzusehen, wenn die Regulierungsbehörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und wenn sie den ihr in § 19 Abs. 2 StromNEV eröffneten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 26 f. - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 24 - Stadtwerke Rhede GmbH).
  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Gerade in Fristfragen muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 36 - Auskunftsverlangen).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

    Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15
    Eine behördliche Fristbestimmung muss regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums einen Endzeitpunkt setzen (vgl. BVerwGE 124, 156, 163; BVerwG, NVwZ 1987, 1081).
  • BGH, 01.09.2020 - EnVR 104/18

    Formular-Unterschriftsfeld

    Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Materiell-rechtliche Fristen müssen - weil sie eine den Bürger belastende Regelung darstellen - im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative normiert werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG); andernfalls sind sie rechtswidrig (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Gerade in Fristfragen muss für den Bürger klar erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 53 - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Ein solcher Erklärungsinhalt ist dem Hinweis mit dem Inhalt, der Antrag sei mit den dazugehörigen Formularen an die Postadresse zu senden und nur zusätzlich werde ʺzur Vereinfachung des Verfahrens" um eine Übersendung des am PC ohne Unterschriften gespeicherten Formulars per E-Mail gebeten, bei objektiver Würdigung nach dem Empfängerhorizont, der nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, MMR 2015, 548, Rn. 36), nicht eindeutig zu entnehmen.

    Allerdings sind die Behörden auch ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen befugt, im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft Vorgaben zur Benutzung eines amtlichen Vordrucks oder Formulars zu machen (vgl. BVerwG, NJW 1977, 772; Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl., § 10 Rn. 14; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., VwVfG, § 24 Rn. 85; vgl. zur behördlichen Fristsetzung: BGH, RdE 2017, 187 Rn. 42 - Festlegung individueller Netzentgelte).

  • BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20

    Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum

    Sie sollen daher einerseits durch die Ermäßigung belohnt und andererseits veranlasst werden, am Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen zu bleiben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 21 - Festlegung individueller Netzentgelte; Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 17 - Individuelles Netzentgelt II; Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 29 - Bemessungsspielraum bei Berechnungen zur Höhe des individuellen Netzentgelts).

    Diese von der Bundesnetzagentur gewählte Berechnungsmethode ist eine geeignete, transparente, auf einer nachprüfbaren und gesicherten Tatsachengrundlage stehende und nachvollziehbare Methode, um den nachhaltigen Beitrag des einzelnen Großverbrauchers zu den Netzentgelten verursachungsgerecht abzubilden und sachgerecht zu monetarisieren (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 13 ff., 34 - Festlegung individueller Netzentgelte; vgl. auch BGH, RdE 2018, 531 Rn. 26 ff. - Bemessungsspielraum bei Berechnungen zur Höhe des individuellen Netzentgelts).

    Da es nach § 19 Abs. 2 StromNEV 2013 folglich nicht darauf ankommt, welche Netzkosten unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des einzelnen Bandlastverbrauchers angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 25 - Festlegung individueller Netzentgelte; Festlegung 2013, S. 39, 2. Absatz aE), reicht die Rückforderung auf der Grundlage dieser Vorschrift schon nicht aus, um den Kommissionsbeschluss umzusetzen.

    Sie wird deshalb von dem Ermessens- und Beurteilungsspielraum umfasst, über den die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016, EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 12 - Festlegung individueller Netzentgelte; Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 24 - Bemessungsspielraum bei Berechnungen zur Höhe des individuellen Netzentgelts).

    Sie beschreibt lediglich die Anschlusssituation eines Bandlastverbrauchers im ländlichen Raum, die aber tendenziell zu einem geringeren Beitrag zur Netzstabilität führt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 25, 34 - Festlegung individueller Netzentgelte sowie Festlegung 2013, S. 39).

  • BGH, 20.12.2022 - EnVR 45/21

    Ermessensausübung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung

    Vielmehr handelt es sich bei diesen Fristen um behördliche Verfahrensfristen, deren Versäumung anders als jene gerade nicht den endgültigen Verlust der Rechtsposition zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 16]), sondern im Falle einer rückwirkenden Verlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG folgenlos bleiben kann.

    Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Dies wäre jedoch erforderlich, da Fristen mit einer entsprechenden Wirkung unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 15]).

    Schließlich geht auch die Bundesnetzagentur selbst nicht davon aus, in dem Verfahren eine materielle Ausschlussfrist gesetzt zu haben (vgl. zu den Auslegungskriterien BGH, RdE 2017, 187 Rn. 44 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Wird die rückwirkende Fristverlängerung jedoch - ermessensfehlerfrei (vgl. unten Rn. 18 ff.) - versagt, so muss die Behörde das nach Fristablauf eingehende Vorbringen nicht mehr berücksichtigen (vgl. BGH, RdE 2017, 187 Rn. 46 - Festlegung individueller Netzentgelte).

  • BGH, 17.07.2018 - EnVR 12/17

    Genehmigung und Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts

    Dies ist - was der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 12 mwN - Festlegung individueller Netzentgelte) entschieden und näher begründet hat - auch der Fall, soweit es um die Methodik der Ermittlung des Beitrags des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, geht, den das individuelle Netzentgelt "widerspiegeln" soll.

    Nach dem Willen des Verordnungsgebers steht damit die Berechnungsmethode mittels des physikalischen Pfads in Einklang, was er anlässlich der Wiedereinführung der physikalischen Komponente in § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV zum 1. Januar 2014 bekräftigt hat (vgl. BR-Drucks. 447/13, S. 17; siehe dazu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 16 - Festlegung individueller Netzentgelte).

    Dazu bedarf es - was der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat - keiner betriebsmittelscharfen Ermittlung des Auslastungsgrads; vielmehr wäre der Ansatz eines pauschalen Sicherheitsabschlags aus Praktikabilitätsgründen nicht zu bemängeln (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 32 - Festlegung individueller Netzentgelte).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN).
  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

    Ein Beurteilungsspielraum, wie ihn der Senat für Nummer 3 c der angefochtenen Festlegung angenommen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, Rn. 12 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte), kommt der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Aussprüche zu 3 a und 4 der Festlegung nicht zu und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

    Die Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (EnVR 34/15, Rn. 38 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht zu beanstanden.

  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Vorrang des Erweiterungsfaktors

    Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN).

    Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV wurde von der Bundesnetzagentur dagegen nicht - auch nicht im Wege einer Bezugnahme (siehe dazu etwa Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 4 und 55 - Festlegung individueller Netzentgelte) - eigenständig festgestellt, sondern im Rahmen der Begründung des Beschlusses als bloße Rechtsansicht der Behörde mitgeteilt.

  • BGH, 15.05.2017 - EnVR 40/15

    Maßgeblichkeit des kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs i.R. der Vereinbarungen

    Ein Beurteilungsspielraum, wie ihn der Senat für Nummer 3 c der angefochtenen Festlegung angenommen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, Rn. 12 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte), kommt der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Aussprüche zu 3 a und 4 der Festlegung nicht zu und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

    Die Bestimmung einer Anzeigefrist für individuelle Netzentgeltvereinbarungen bis zum 30. September des Kalenderjahres, in dem die Vereinbarung erstmals gilt, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (EnVR 34/15, Rn. 38 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht zu beanstanden.

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 34/15, RdE 2017, 187 Rn. 50 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwGE 148, 146 Rn. 14; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2019 - 3 Kart 868/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Die Ermittlung individueller Netzentgelte anhand der Methode des physikalischen Pfades bestätigte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2016 (EnVR 34/15) und erkannte ausdrücklich an, dass sie die Ermittlung der von den einzelnen Bandlastverbrauchern verursachten Netzkosten ermögliche.

    Danach wird diese Ermittlungsmethode einerseits der Vorgabe gerecht, dass der individuelle Entlastungsbeitrag im Einzelfall annäherungsweise ermittelt und abgebildet werden muss und gestattet andererseits eine gleichmäßige Rechtsanwendung mit einem angemessenen Aufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15, Rn. 30, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2024 - 3 Kart 2/23
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 806/18

    Überprüfung der Festlegung des geänderten Zuschlagsmechanismus durch die

  • BGH, 12.12.2017 - EnVR 2/17

    Festlegung BEATE - Energiewirtschaftsrechtliche Festlegung von Vorgaben zur

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2019 - 3 Kart 806/18
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 109/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten auf der Basis des

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 22/20

    Erweiterungsfaktor II

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung

  • OLG München, 14.05.2020 - Kart 14/18

    Bedeutung des Begriffs der Abnahmestelle im Sinne der StromNEV

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 107/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 105/15

    Zulässigkeit der Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrages als einheitlicher

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2023 - 3 Kart 24/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnungsgegenstand der

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 228/20

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 106/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 89/16
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 111/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des

  • OLG München, 14.05.2020 - Kart 13/18

    Bescheid, Versorgung, Bundesnetzagentur, Kommission, Befreiung, Auslegung,

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - 3 Kart 110/15

    Zulässigkeit der Nachberechnung von Netzentgelten im Geltungsbereich des

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