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   BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17, 2 AR 341/17   

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https://dejure.org/2017,53263
BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17, 2 AR 341/17 (https://dejure.org/2017,53263)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2017 - 2 ARs 541/17, 2 AR 341/17 (https://dejure.org/2017,53263)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, 2 AR 341/17 (https://dejure.org/2017,53263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Strafvollstreckung: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Aussetzungswiderruf während der Organisationshaft

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafvollstreckung: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Aussetzungswiderruf während der Organisationshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung - und die zuständige Strafvollstreckungskammer

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 190
  • StV 2018, 357
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

    Zudem ist - für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit - anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.

    Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16).

    Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21).

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21. Juni 2017 die in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 - 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3).

    Zudem ist - für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit - anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.

  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    Insofern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 1987 - 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3; vom 26. November 2003 - 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21. Juni 2017 die in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 - 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3).
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    (a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358).
  • BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer)

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung;

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17
    (a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358).
  • BGH, 02.12.1977 - 2 ARs 366/77

    Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Bestimmung des

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

  • BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeitsbestimmung;

  • BGH, 29.04.2021 - 2 ARs 172/20

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Organisationshaft im Jugendvollzug)

    "Die Organisationshaft (ist) eine Form der Strafhaft, die im Erwachsenenvollzug die Zuständigkeit der örtlichen Strafvollstreckungskammern begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10, OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 Ws 217/16 -, juris, Rn. 14, OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295, 296, KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 9, jew. m.w.Nachw.).

    Es handelt sich dabei nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die noch keine zuständigkeitsbegründende Wirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 10 m.w.Nachw.).

    Die Verlegung des Verurteilten in die A. Klinik H. am 24. September 2019 änderte an der Zuständigkeit nichts, da das Amtsgericht Hameln noch nicht abschließend über die Frage der Rechtmäßigkeit der Organisationshaft befunden hat, mit der es befasst war, bevor der Verurteilte verlegt wurde (vgl. zum Erwachsenenvollzug: BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17 -, juris, Rn. 16 m.w.Nachw.).' Dem tritt der Senat bei.

  • BGH, 31.07.2018 - 2 ARs 203/18

    Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits

    Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3).

    Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16).

    Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86).

  • OLG Nürnberg, 23.04.2021 - Ws 356/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ab Beginn der Strafhaft

    So bewirkt die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (BGH, Beschluss vom 13.12.2017, 2 ARs 541/17, Rn. 15, m.w.N.).
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