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   BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18   

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BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18 (https://dejure.org/2018,51755)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - 3 StR 307/18 (https://dejure.org/2018,51755)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18 (https://dejure.org/2018,51755)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a Abs. 1 StGB; § 75 StGB; § 459h StPO
    Vermögensabschöpfung (formlose Einziehung; Verzicht des Angeklagten auf Herausgabe; erweiterte Einziehung; Absehen von der Einziehungsentscheidung; Ansprüche von Tatgeschädigten; Vollstreckungsverfahren; Zweck der Neuregelung; Vereinfachung der Einziehung; Opferschutz; ...

  • openjur.de

    § 73a Abs. 1 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • rewis.io

    Erweiterte Einziehung: Absehen von einer Entscheidung bei Verzicht des Angeklagten auf die betreffenden Gegenstände

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 73a Abs. 1
    »Formlose« Einziehung in Fällen des § 73a Abs. 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73a Abs. 1
    Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB ; Berücksichtigung eines vom Angeklagten erklärten Verzichts auf die Herausgabe von Gegenständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Förmliche Einziehung bei Verzicht nicht zwingend nötig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von gerichtlicher Entscheidung bei Verzicht auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände

  • Jurion (Kurzinformation)

    Absehen von gerichtlicher Entscheidung bei Verzicht auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 314
  • NJW 2019, 1961
  • NStZ 2019, 603
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.07.1965 - 6 StE 1/65

    Verfahren wegen des Verdachts landesverräterischer Beziehungen - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).

    Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452).

    Dadurch wird unter Umständen eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257).

  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat an der Zulässigkeit der gerichtlichen Praxis, im Falle einer Verzichtserklärung des Angeklagten von einer Einziehungsentscheidung abzusehen, nichts geändert (so auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116, 118 ff.; Beschluss vom 12. September 2018 - 5 StR 400/18, juris Rn. 13, jeweils zur Einziehung sichergestellter Betäubungsmittelerlöse (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB)).

    Jedenfalls erweist sich eine Einziehungsanordnung in solchen Konstellationen nicht als überflüssig und dementsprechend auch nicht als unverhältnismäßig (Gleiches gilt in Bezug auf der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterfallende Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften; anders insoweit BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116).

  • BGH, 27.07.2005 - 2 StR 241/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1992 - 2 Ws 405/92
    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452).
  • BayObLG, 08.07.1996 - 4St RR 76/96
    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 - 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452).
  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Vorliegen einer unbilligen Härte:

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 490/16

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • BGH, 11.10.2017 - 2 StR 365/17

    Aufhebung der Anordnung von Wertersatzverfall; Verzicht des Angeklagten auf die

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig und unverhältnismäßig angesehen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 - 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 - 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 - 2 StR 365/17, juris Rn. 5).
  • AG München, 10.10.2017 - 814 Ds 261 Js 160705/17

    Einziehung muss auch beim Einverständnis des Angeklagten in die formlose

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Mit Rücksicht auf die Besserstellung des Geschädigten durch das neue Opferentschädigungsmodell kann es im Einzelfall sogar sachgerecht sein, es nicht bei einer "formlosen' Vermögensabschöpfung zu belassen (vgl. dazu Köhler, NStZ 2017, 497, 501; Reitemeier, ZJJ 2017, 354, 363; AG München, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 814 Ds 261 Js 160705/17, BeckRS 2017, 132027).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 560/17

    Einziehung von Taterträgen (Wegfall der Einziehung bei Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
    Die wirksam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung beschränkten Rechtsmittel (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 4 mwN) haben keinen Erfolg.
  • BGH, 12.09.2018 - 5 StR 400/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit;

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    So kann er durch sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung wirksam etwaige ihm zustehende Rechtspositionen aufgeben und dadurch eine förmliche Einziehungsentscheidung entbehrlich machen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 9 ff. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 434/19 Rn. 6).
  • BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19

    Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz

    Diesem Anliegen dient auch die "formlose' Vermögensabschöpfung, weshalb es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber sie nicht einschränken wollte (s. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, juris Rn. 10 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Dessen Einziehung im früheren Urteil nach § 73 Abs. 1 StGB war daher zumindest entbehrlich (vgl. näher BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB bedurfte es hinsichtlich des sichergestellten Bargelds nicht, weil der Angeklagte auf dessen Herausgabe verzichtet hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19, juris Rn. 1; vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19, JR 2020, 187 Rn. 5; BGH, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 6; vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5; anders jedoch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 96/20, juris Rn. 4).
  • LG Bonn, 17.03.2020 - 23 KLs 15/19
    Der von den Angeklagten erklärte Verzicht auf die Herausgabe der im hiesigen Verfahren sichergestellten Vermögenswerte - Bargeld und vor allem auch Kryptowährungen - hindert die Kammer auch nicht, die Einziehung anzuordnen (Vgl. BGH, NStZ 2019, 603).
  • BGH, 04.01.2022 - 5 StR 302/21

    Anordnung der Einziehung trotz Verzicht auf Herausgabe sichergestellter

    Ein solcher Verzicht auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände hindert in Fällen wie dem vorliegenden das Tatgericht allerdings nicht, die Einziehung anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314).
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