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   BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16   

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https://dejure.org/2018,41598
BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16 (https://dejure.org/2018,41598)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 (https://dejure.org/2018,41598)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 (https://dejure.org/2018,41598)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    Uber Black II

    § 3a UWG; §§ 49 Abs. 4 Satz 2, 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Uber Black II

  • verkehrslexikon.de

    Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler

  • IWW

    §§ 3, ... 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 PBefG, § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG, § 49 Abs. 4 PBefG, Art. 56 AEUV, Richtlinie 2006/123/EG, Art. 49 AEUV, § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3a UWG, Richtlinie 2005/29/EG, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG, § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG, § 47 Abs. 1 PBefG, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 GG, Art. 18 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 GG, § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 AEUV, Art. 58 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123, Art. 3 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG, Anhang V der Richtlinie 98/34/EG, Richtlinie 98/48/EG, Richtlinie 2000/31/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 91a ZPO, § 296a Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    UBER Black verstößt gegen § 49 Abs. 4 PBefG

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler; Vereinbarkeit ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wettbewerbsverstoß durch im anderen EU-Mitgliedstaat betriebener Mietwagen-App - Uber Black II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Uber Black II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "UBER Black” ist wettbewerbswidrig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" ist rechtswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Mietwagen-App UBER Black und Vermittlung von Mietwagen über die App rechtswidrig - Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    UBER Black: die unzulässige Mietwagen-App

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH erklärt Mietwagen-App "UBER Black" für unzulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beförderungsauftrag direkt an Taxifahrer unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beförderungsauftrag direkt an Taxifahrer unzulässig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    "UBER Black" ist unlauter

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

  • lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    App "UBER Black"

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.10.2018)

    Uber: "Black" wahrscheinlich unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Uber Black: Schwarz macht keinen Unterschied

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 435
  • GRUR 2019, 298
  • WM 2019, 794
  • MMR 2019, 301
  • K&R 2019, 188
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Schreiben vom 8. Januar 2018 um Mitteilung gebeten, ob der Senat im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-434/15 (GRUR 2018, 308 = WRP 2018, 167 - Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL [Elite Taxi]) sein Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte.

    a) Zwar stellt ein Vermittlungsdienst, der in der Herstellung einer Verbindung zwischen einem Fahrer und einem Fahrgast besteht, grundsätzlich eine Dienstleistung dar, die sich von der Verkehrsdienstleistung unterscheidet, die in der körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mittels eines Fahrzeugs besteht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 34 - Elite Taxi).

    Jedoch ist ein Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG einzustufen, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).

    Das ist etwa der Fall, wenn der Anbieter des Vermittlungsdienstes entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung nimmt und die Fahrgäste ohne den Vermittlungsdienst die konkreten Dienste des jeweils darüber vermittelten Fahrers nicht in Anspruch nehmen würden (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).

    bb) Damit erbringt die Beklagte mit dem hier in Rede stehenden Vermittlungsdienst wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 20. Dezember 2017 zu beurteilenden Fall gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen, das sie durch ihre App zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionsfähigkeit für Kunden, die dieses Angebot nutzen möchten, sie organisiert (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 38 - Elite Taxi).

    Die Beklagte wickelt den Zahlungsverkehr ab und übt mit der Vereinheitlichung des Marktauftritts der für sie fahrenden Flotte auch eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer aus (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).

    Der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten ist damit integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 und Art. 58 Abs. 1 AEUV (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).

    Bei der Festsetzung des Beförderungspreises sowie der Beförderungsbedingungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs handelt es sich jedenfalls um Dienstleistungen, die zwangsläufig und naturgemäß mit der physischen Personenbeförderung von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als "Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs" anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-168/14, NvWZ 2016, 218 Rn. 45 bis 47 - Grupo Itevelesa; GRUR 2018, 308 Rn. 41 - Elite Taxi).

    Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 beurteilten Fall würden auch im Streitfall die Personen, die eine Fahrt unternehmen möchten, ohne die App der Beklagten nicht konkret die Dienste dieser ihnen darüber vermittelten Fahrer in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).

    Der Gerichtshof erwähnt diese Umstände zwar als Merkmale der von ihm zu beurteilenden konkreten Vermittlungsleistung (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 37, 39 - Elite Taxi).

    c) Handelt es sich danach bei dem Vermittlungsdienst der Beklagten um eine Verkehrsdienstleistung, so ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bedingungen zu regeln, unter denen sie tätig werden können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 47 - Elite Taxi).

    Die von der Beklagten über eine Smartphone-Applikation angebotene Vermittlungsleistung ist bei isolierter Betrachtung zwar grundsätzlich ein Dienst der Informationsgesellschaft (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 34 f. - Elite Taxi).

    Der Vermittlungsdienst der Beklagten ist aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft (im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG) anzusehen ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).

    Die Einordnung des von der Beklagten angebotenen Dienstes als Verkehrsdienstleistung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Elite Taxi (GRUR 2018, 308) zweifelsfrei.

    Dieses Urteil beschränkt sich in den Randnummern 18 bis 23 auf Bezugnahmen auf die frühere Entscheidung Elite Taxi (GRUR 2018, 308) und erklärt sodann in Randnummer 24 knapp deren Grundsätze für auf den dort vom Gerichtshof zu beurteilenden Fall Uber France SAS für anwendbar.

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 PBefG sowohl gegenüber den mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmern und den dort arbeitenden - gegebenenfalls selbständigen - Mietwagenfahrern als auch gegenüber der Beklagten um gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelungen (vgl. BVerfGE 81, 70, 84 bis 97 [juris Rn. 45 bis 85]).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 81, 70, 84 bis 97 [juris Rn. 45 bis 85]).

    Es bestehe aber ein legitimes Bedürfnis danach, der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 81, 70, 87 [juris Rn. 55]).

    Das Verbot des taxiähnlichen Bereitstellens von Mietwagen sei auch verhältnismäßig (BVerfGE 81, 70, 89 bis 92 [juris Rn. 63 bis 67]).

    Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, weil die Aufzeichnungspflicht die Einhaltung der Gebote des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG sichern und die Ahndung von Verstößen gegen diese Gebote erleichtern solle (BVerfGE 81, 70, 95 [juris Rn. 78]; vgl. Bidinger aaO B § 49 Rn. 192).

    (3) Unter diesen Umständen besteht weder Anlass, § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG im Sinne der Beklagten verfassungskonform in einer von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 (BVerfGE 81, 70) abweichenden Weise auszulegen, noch das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle anzurufen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    b) Danach ist die Smartphone-Applikation UBER Black in der hier beanstandeten Version mit § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG unvereinbar (BGH, GRUR 2017 Rn. 21 - Uber Black I; OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 f. [juris Rn. 39 bis 47]).

    bb) Die Beklagte hat keine für den Streitfall erhebliche Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse dargelegt, die zu einer gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1989 abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 49 Abs. 4 PBefG und insbesondere des Satzes 2 dieser Bestimmung Anlass geben könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 380 [juris Rn. 66]).

    Es steht ihr frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten oder von den Niederlanden aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer geltenden Gesetze in Deutschland tätig zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14, juris Rn. 64, insoweit nicht in CR 2015, 376).

    Ohne die weitere Information, ob der unmittelbar kontaktierte Fahrer den Beförderungsauftrag bestätigt hat, ist diese Nachricht - wie das Berufungsgericht fehlerfrei angenommen hat - tatsächlich sinnlos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 [juris Rn. 44]).

  • EuGH, 10.04.2018 - C-320/16

    EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich Abweichendes nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Uber France SAS vom 10. April 2018 (C-320/16, GRUR 2018, 739 = WRP 2018, 544).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.

    Eine Einschränkung des in Randnummer 40 des Urteils Elite Taxi entwickelten Grundsatzes, wonach ein Vermittlerdienst als Verkehrsdienstleistung einzustufen ist, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, ist dem Urteil Uber France SAS (GRUR 2018, 739) nicht zu entnehmen.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Erforderlich ist vielmehr die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben im Aufnahmemitgliedstaat mittels einer ständigen Präsenz teilzunehmen, die durch ein einfaches Büro wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Erfordernis der stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass es jedenfalls eine feste Einrichtung in Form eines einfachen Büros erfordert (EuGH, EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen [juris Rn. 34]; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 9 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 9 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Rückkehrpflicht von Mietwagen und zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Taxenverkehr in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG im Hinblick auf ihre wettbewerbsregelnde Funktion im Verhältnis der Mietwagenunternehmer untereinander sowie zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen Marktverhaltensregelungen sind (BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 12 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 12 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V).

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest I [juris Rn. 20]; Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 15 = WRP 2006, 79 - Betonstahl; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.44).

    Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGHZ 163, 265, 269 - Atemtest I [juris Rn. 17]; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II).

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 252/14

    Kundenbewertung im Internet - Wettbewerbsverstoß: Bestimmung der

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Die Nutzung der beanstandeten Smartphone-Applikation der Beklagten kann den Kläger im Absatz seiner Dienstleistungen als Taxifahrer behindern, weil grundsätzlich für ihn in Betracht kommende Beförderungsaufträge durch Mietwagenunternehmen ausgeführt werden, die mit der Beklagten kooperieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14, GRUR 2016, 828 Rn. 20 = WRP 2016, 974 - Kundenbewertung im Internet mwN; BGH, GRUR 2017 Rn. 17 - Uber Black I).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Bei der Festsetzung des Beförderungspreises sowie der Beförderungsbedingungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs handelt es sich jedenfalls um Dienstleistungen, die zwangsläufig und naturgemäß mit der physischen Personenbeförderung von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als "Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs" anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-168/14, NvWZ 2016, 218 Rn. 45 bis 47 - Grupo Itevelesa; GRUR 2018, 308 Rn. 41 - Elite Taxi).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
    Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 84/14

    TV-Wartezimmer - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11

    Solarinitiative

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10

    Schaumstoff Lübke

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 201/87

    Beförderungsauftrag; Eingang eines Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00

    Begrenzte Preissenkung

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

  • LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14

    UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 73/12

    Atemtest II - Unlauterer Wettbewerb: Feststellungsbescheid über die

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10

    Mietwagenwerbung

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 152/07

    Zweckbetrieb

  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 10/03

    Betonstahl

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 20 = WRP 2019, 327 - Uber Black II, jeweils mwN).
  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

    Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander (vgl. BGH, GRUR 2019, 298/300 - Uber Black II).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    aa) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur Zeit seiner Begehung rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 62 Rn. 11 = WRP 2018, 835 - Verkürzter Versorgungsweg II; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 26 = WRP 2019, 327 - Uber Black II).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 194/20

    Rundfunkhaftung - Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe

    (2) Eine geschäftliche Handlung kann nicht mehr als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) beanstandet werden, wenn sie durch einen wirksamen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 24 = WRP 2019, 327 - Uber Black II; Urteil vom 30. Januar 2020 - I ZR 40/17, GRUR 2020, 426 Rn. 15 = WRP 2020, 443 - Ersatzteilinformation II).

    Im Übrigen stehen der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grundsätzlich unabhängig nebeneinander (BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II).

    Sofern es zum Ergebnis gelangt, dass die bundesweite Ausstrahlung der Fernsehwerbung von den Glücksspiellizenzen generell nicht gedeckt ist, wird es zu prüfen haben, ob Ziffer 2 der Nebenbestimmungen zu den Glücksspiellizenzen, wonach eine kommerzielle Kommunikation in Form bundesweit empfangbarer Kommunikationsmittel nicht außer Verhältnis zur regionalen kommerziellen Kommunikation stehen soll, dahin auszulegen ist, dass den Betreibern der Internetseiten eine bundesweite Werbung aufgrund eines wirksamen Verwaltungsakts grundsätzlich ausdrücklich erlaubt worden ist und daher lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II).

  • LG Düsseldorf, 30.04.2020 - 38 O 61/19
    Unter diesen Rahmenbedingungen ist der Antrag hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter BI 1]).

    Der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang mit § 49 Abs. 4 S. 3 bis S. 5 PBefG sowie § 47 PBefG ist zu entnehmen, dass die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt dem sich unter anderem durch dieses Merkmal auszeichnenden Verkehr mit Taxen vorbehalten ist, während Beförderungsaufträge für Mietwagen zuvor am Betriebssitz eingehen und dem Fahrer von dort fernmündlich (oder auf einem anderen Weg mobiler Kommunikation) mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 5 a]).

    Maßgeblich für die Vereinbarkeit der Auftragserteilung mit § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG ist mithin, dass der Auftrag den Fahrer nur über den Betriebssitz erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B ll 5 b; Hervorhebung nur hier]).

    Es handelt sich um Berufsausübungsregelungen, die die Tätigkeit von Mietwagenunternehmern zum Schutz der ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit darstellenden Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs in verhältnismäßiger Weise einschränkend ausgestalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 6)).

    Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 S. 2, S. 3 und S. 5 PBefG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 3]).

    Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken - UGP-Richtlinie), die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (vgl. Art. 4 UGP-Richtlinie) und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen § 3a UWG entsprechenden Rechtsbruchtatbestand vorsieht, steht dessen Anwendung nicht entgegen, wenn - wie hier der Fall - der Verstoß gegen allein das Verhältnis zwischen Mitbewerbern betreffende Regelungen in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 2]).

    Letzteres kommt auch für Personen in Betracht, die selbst nicht Adressat einer Marktverhaltensregelung sind, jedoch zu Verstößen vorsätzlich als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]).

    Zu den Verkehrsdienstleistungen zählen auch sich grundsätzlich von einer Verkehrsdienstleistung unterscheidende Dienstleistungen wie ein Vermittlungsdienst, wenn sie integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung sind, was etwa dann der Fall ist, wenn der Anbieter des Vermittlungsdienstes entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung nimmt und die Fahrgäste ohne den Vermittlungsdienst die konkreten Dienste des jeweils darüber vermittelten Fahrers nicht in Anspruch nehmen würden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B 117 al).

    Insbesondere der zuletzt genannte Gesichtspunkt rechtfertigt es, den Dienst der Beklagten als integralen Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 2 lit. d Dienstleistungs-RL einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B I7 b bb]).

    Aus der Einordnung des Vermittlungsdienstes der Beklagten als integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ergibt sich zugleich, dass es sich dabei nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" - E-Commerce-RL) handelt und sich die Beklagte deshalb nicht auf das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 S. 1 TMG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 E-Commerce-RL berufune kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 8]).

    Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt, da zwischen den Mitgliedern des Klägers und der Beklagten wie auch der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II (unter B IL 4]).

  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 6 O 44/19

    Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt

    Bei § 49 Abs. 4 PBefG handelt es sich um eine solche verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung (BGH GRUR 2019, 298 Tz. 225 ff - ...............).

    Die Beförderungsaufträge müssen dabei zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sein (BGH GRUR 2019, 298, Rn. 33 Uber Black II).

  • LG Köln, 18.02.2020 - 31 O 152/19

    In Deutschland erlaubte Glücksspielwerbung ist wettbewerbswidrig, wenn sie

    Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde(n) ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2019, 298/300 - "Uber Black II"; Köhler , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.44).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20

    Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App

    Der Fall ist insofern vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung "Uber Black II" des BGH (Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16, Rn 20, juris) zugrunde liegt.

    Die von der Beklagten angebotene Dienstleistung ist zwar ein Dienst der Informationsgesellschaft, zugleich aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rd. 56, juris; EuGH GRUR 2018, 308 - Elite Taxi, Rn 40, juris).

    a) § 49 Abs. 4 S. 2, 5 PBefG sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2019, 298, Rn 29 - Uber Black II).

    Die Beförderungsaufträge müssen dabei zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sein und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sein (BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rn 33, juris).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16

    Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein -

    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 26 = WRP 2019, 327 - Uber Black II, mwN).
  • LG Köln, 23.10.2019 - 81 O 74/19

    Taxi gegen Uber: Verbot von Uber X

    Dies verstößt gegen §§ 49 Abs. 4 S. 1, 2 und 5 PBefG (BGH Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2020 - 6 U 64/19

    Unlautere Bereitstellung der App "mytaxi" für die Beförderung von Kunden in Taxis

  • KG, 06.10.2020 - 5 U 72/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Bewerbung

  • OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 4 U 202/21

    Feriensonntage im Fashion Outlet Center - Wettbewerbsverstoß in Rheinland-Pfalz:

  • LG München I, 10.02.2020 - 4 HKO 14935/16

    UBER Apps in München verboten

  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 U 249/19

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Vergütungsberatung bei Kreditinstituten

  • VG Düsseldorf, 12.05.2021 - 6 L 199/21

    Widerruf, Genehmigung, vorläufiger Rechtsschutz, Mietwagen, Uber

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2022 - 20 U 227/20
  • OLG München, 19.10.2023 - 6 U 3908/22

    Wiederholungsgefahr, Finanzierungsangebote, Finanzierungskosten,

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076

    Abmahnung eines Mietwagenunternehmens

  • LG Stade, 06.10.2022 - 8 O 31/22

    Wettbewerbswidrigkeit; Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit (Covid)

  • LG Köln, 10.06.2021 - 81 O 18/20
  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

  • OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22

    Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die

  • LG Düsseldorf, 22.11.2019 - 38 O 110/19

    Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

  • VG Stuttgart, 07.08.2019 - 8 K 8926/18

    Rücknahme einer Mietwagengenehmigung; Betriebssitz im Inland

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