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   BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15   

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https://dejure.org/2018,47668
BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15 (https://dejure.org/2018,47668)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2018 - V ZB 175/15 (https://dejure.org/2018,47668)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - V ZB 175/15 (https://dejure.org/2018,47668)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    § 929 Abs. 2 ZPO

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 929 Abs. 2 ZPO, Art. ... 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001, Verordnung Nr. 44/2001, Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, § 10 Abs. 3 AVAG, § 932 Abs. 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Erfassung der Vollziehung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen und in Deutschland für vollstreckbar erklärten Arrestbefehls von der in § 929 Abs. 2 ZPO geregelten Monatsfrist

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 929 Abs. 2; Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1 a. F.
    Geltung der Monatsfrist für Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund im Ausland erlassenen und in Deutschland für vollstreckbar erklärten Titels

  • Wolters Kluwer

    Erfassung der Vollziehung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen und in Deutschland für vollstreckbar erklärten Arrestbefehls von der in § 929 Abs. 2 ZPO geregelten Monatsfrist

  • rewis.io

    Vollziehung einer italienischen Sicherstellungsbeschlagnahme: Geltung der für die Vollziehung eines Arrestbefehls bestehenden Monatsfrist

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erfasst auch die Vollziehung eines ausländischen Arrestbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 929 Abs. 2 ; VO (EG) 44/2001 Art. 38 Abs. 1
    Erfassung der Vollziehung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen und in Deutschland für vollstreckbar erklärten Arrestbefehls von der in § 929 Abs. 2 ZPO geregelten Monatsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Vollziehung einer italienischen Sicherstellungsbeschlagnahme: Geltung der für die Vollziehung eines Arrestbefehls bestehenden Monatsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die italienische Sicherheitsbeschlagnahme - und die deutsche Vollziehungsfrist

  • zpoblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) auch ausländischen Titeln zu beachten?

Besprechungen u.ä.

  • zpoblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) auch ausländischen Titeln zu beachten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 626
  • WM 2019, 270
  • Rpfleger 2019, 353
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-379/17

    Die BrüsselI-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats,

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
    Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen (hier: italienische Sicherstellungsbeschlagnahme) und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefrage mit Urteil vom 4. Oktober 2018 (Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806, veröffentlicht u.a. in RIW 2018, 756) wie folgt beantwortet:.

    Die italienische Entscheidung vom 19. November 2013 ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden; diese Verordnung ist auch weiterhin anzuwenden, weil die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung vor dem 10. Januar 2015 ergangen ist (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 22).

    Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union steht Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 der Anwendung einer solchen, im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Frist nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 51).

    Der Lauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Zugang (vgl. § 10 Abs. 3 AVAG) der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger in Gang gesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Societ? Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806 Rn. 50).

  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
    Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 (abgedruckt u.a. in RIW 2018, 305) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15

    Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
    Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (OLG München, FGPrax 2016, 68 ff.) steht der beantragten Eintragung der Ablauf der in § 929 Abs. 2 ZPO geregelten Vollziehungsfrist von einem Monat entgegen.
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
    An diese Auslegung des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte gebunden (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33).
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 151/12

    Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
    Wird - wie hier - die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 151/12, ZfIR 2013, 779 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Auszug aus BGH, 13.12.2018 - V ZB 175/15
    Grundlage der Zwangsvollstreckung in Deutschland ist die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18 mwN).
  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018- C-379/17, Società Immobiliare Al Bosco, EuZW 2019, 37 Rn. 21 ff, 51; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - V ZB 175/15, WM 2019, 270 Rn. 10).
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