Rechtsprechung
BGH, 14.01.1972 - I ZR 91/70 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestimmung einer Gedichtsammlung nur für den Schulgebrauch - Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte - Aufnahme von Gedichten in eine Sammlung ohne Erlaubnis des Inhabers des urheberrechtlichen Nutzungsrechts - Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke in Sammlungen ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Schulbuch
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Urheberrecht - Gedichtsammlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1972, 397
- GRUR 1972, 432
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
Schulbuchprivileg
Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 91/70
Gemäß dem nach Einlegung der Revision ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (NJW 1971, 2163) verstößt die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG insoweit nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, als geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen.
- BGH, 06.06.1991 - I ZR 26/90
"Liedersammlung"; Bestimmung einer Liedersammlung für den Schulgebrauch
Diese subjektive Zweckbestimmung der Sammlung muß sich daher auch objektiv in ihrer Beschaffenheit niederschlagen, wobei die Beschaffenheit der Liedersammlung sowohl den inneren als auch den äußeren Merkmalen zu entnehmen ist, die in ihr in Erscheinung treten (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, GRUR 1972, 432, 433 - Schulbuch).Dementsprechend ist der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß dann, wenn die vom Gesetz geforderte ausschließliche Zweckbestimmung sich weder der inneren Beschaffenheit der Sammlung noch der Ausstattung des Buches hinreichend entnehmen lasse, diese Zweckbestimmung sich wenigstens aus der Gestaltung des Titelblatts oder aus dem Titel selbst ergeben müsse (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch).
Mit dieser Feststellung steht in Einklang, daß es heute durchaus üblich ist, Schulbücher ansprechend auszugestalten (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.1.1972 I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch).
Auf den Grundsatz, daß dann besonders strenge Anforderungen an die Erkennbarkeit der ausschließlich schulischen Zweckbestimmung aus der äußeren Beschaffenheit der Sammlung zu stellen sind, wenn sich diese Zweckbestimmung nicht der inneren Beschaffenheit entnehmen läßt (BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch), kann die Revision sich hier nicht mit Erfolg berufen.
aa) In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht beachtet, daß es maßgebend darauf ankommt, ob nach dem Inhalt der Sammlung äußerlich erkennbar ist, daß sie ausschließlich auf den Schulgebrauch ausgerichtet ist; d.h. die schulische Zweckbestimmung muß sich aus der Auswahl des Stoffes, seiner Anordnung oder dem sonstigen Inhalt der Sammlung ergeben, etwa aus den auf den Schulgebrauch zugeschnittenen Anmerkungen, Erklärungen und dergleichen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 91/70, aaO S. 433 - Schulbuch).
- KG, 17.10.1989 - 5 U 1983/88
Verletzung von Vervielfältigungsrechten und Verbreitungsrechten durch Aufnahme …
Die Kennzeichnung auf der Titelseite als "Neue Liedersammlung für Schulen" weist maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1972, 432, 433 - Schulbuch -, wonach die Zweckbestimmung nur für den Schulgebrauch sich "wenigstensGründe aus der Gestaltung des Titelbtatts oder aus dem Titel selbst ergeben muß) den ausschließlichen Verwendungszweck als für den Musikunterricht in allgemeinbildenden Schulen bestimmtes Sammelwerk aus.