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   BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70   

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https://dejure.org/1972,1333
BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70 (https://dejure.org/1972,1333)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1972 - I ZR 95/70 (https://dejure.org/1972,1333)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1972 - I ZR 95/70 (https://dejure.org/1972,1333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - Tun, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Absatz auf Kosten anderer Mitbewerber zu fördern - Eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen ...

Papierfundstellen

  • GRUR 1972, 427
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 137/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
    Die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliegt daher mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862; BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).

    Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegenüber der Mitgliederwerbung von Idealvereinen dann nicht für ausgeschlossen erachtet, wenn eine solche Werbung des Vereins in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, den Wettbewerb der Mitglieder gegenüber ihren Mitbewerbern zu fördern (BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung).

  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 139/67

    Sportkommission

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
    Beide Vorschriften setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraus; für § 3 UWG ist dies durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Juni 1969 (BGBl 1, 633) klargestellt worden (BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).

    Die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliegt daher mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862; BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).

  • BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68

    Mitgliederwerbung der Gewerkschaften - Geschäftlicher Verkehr - Veröffentlichung

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
    Die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliegt daher mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862; BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).
  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
    Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB); zu den wesentlichen Merkmalen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, daß es sich um eine nach außen gewendete, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete Beschäftigung dauernder Art handelt, die entweder entgeltlich ausgeübt wird (RGZ 154, 343, 351) oder die ein besonders organisierter Teil der gewerblichen Betriebe Dritter (der Mitglieder) darstellt (BGHZ 45, 395, 398) [BGH 14.07.1966 - II ZB 2/66] .
  • BGH, 06.10.1964 - VI ZR 176/63

    Gewerkschaft ÖTV

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
    Die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins unterliegt daher mangels eines Handelns zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs regelmäßig nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; BGHZ 42, 210, 218 [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63] - Gewerkschaften; BAG NJW 1969, 861, 862; BGH NJW 1970, 378, 380 [BGH 28.11.1969 - I ZR 139/67] - Sportkommission).
  • RG, 26.04.1937 - IV B 9/37

    1. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins vor, wenn der Gewinn

    Auszug aus BGH, 14.01.1972 - I ZR 95/70
    Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB); zu den wesentlichen Merkmalen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehört, daß es sich um eine nach außen gewendete, auf Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtete Beschäftigung dauernder Art handelt, die entweder entgeltlich ausgeübt wird (RGZ 154, 343, 351) oder die ein besonders organisierter Teil der gewerblichen Betriebe Dritter (der Mitglieder) darstellt (BGHZ 45, 395, 398) [BGH 14.07.1966 - II ZB 2/66] .
  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

    Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die bloße Mitgliederwerbung von Gewerkschaften kein "geschäftlicher Verkehr" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 - BGHZ 42, 210 = AP BGB § 54 Nr. 6, zu C II 1 a der Gründe; BAG 11. November 1968 - 1 AZR 16/68 - BAGE 21, 201, zu 3 der Gründe; vgl. auch BGH 15. November 1967 - Ib ZR 137/65 - GRUR 1968, 205 - "Teppichreinigung" -, zu II 2 a der Gründe; 14. Januar 1972 - I ZR 95/70 - GRUR 1972, 427 - "Mitgliederwerbung" -, zu II der Gründe; 20. Oktober 1983 - I ZR 130/81 - DB 1984, 823 - "Erbenberatung" -, zu II 1 der Gründe; Köhler/Piper UWG 3. Aufl. Einführung Rn. 199 mwN).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob andere Vereine mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung vorhanden sind, die ebenfalls Mitgliederwerbung betreiben (vgl. BGH 14. Januar 1972 - I ZR 95/70 - GRUR 1972, 427 - "Mitgliederwerbung" -).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 12/95

    Emil-Grünbär-Klub - Getarnte Werbung; Förderung fremden Wettbewerbs

    des Wettbewerbs erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1967 -Ib ZR 137/65, GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; Urt. v. 14.1.1972 - I ZR 95/70, GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung; kritisch dazu, vor allem mit Blick auf die Spendenwerbung; Hoffrichter-Daunicht, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 39, 42 ff.; Ullmann, Festschrift Traub, 1994, S. 411, 413 f.).
  • OLG München, 23.02.2006 - 6 U 3088/05

    Wettbewerbsrecht, Zivilprozessrecht

    Zwar wird die reine Mitgliederwerbung von Idealvereinen oder Fachverbänden in der Rechtsprechung (trotz beachtlicher Kritik in der Literatur, vor allem mit Blick auf sog. Spendenwerbung, vgl. Ullmann in: FS für Traub, 1994, S. 411, 413; Hoffrichter-Daunicht in: FS für v. Gamm, 1990, S. 39, 42; auch Keller in: Harte/Henning, UWG, § 2 Rdnr. 18, 22) vielfach nicht als geschäftlicher Wettbewerb angesehen (vgl. BAG NJW 2005, 3019 ff., 3020; BGH NJW-RR 1997, 1401, 908 - Emil-Grünbär-Klub; BGH GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung), da sie nicht auf den Absatz bzw. Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sei (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rdnr. 19 m.w.N.).

    Verfolgt er demnach allein wirtschaftliche Ziele, ist mithin unternehmerisch tätig, bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass auch die von ihm betriebene Anwerbung neuer Mitglieder darauf gerichtet ist, den eigenen Wettbewerb zu Lasten vergleichbarer Organisationen - seien sie, wie der Kläger, als Verein organisiert oder, wie die vom Beklagten als sein "Kooperationspartner" benannte F... AG, in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. Anlage B 5, nach Bl. 205 d.A.) - zu fördern (BGH GRUR 1972, 427, 428, dort Ziff. II., dritter Abs. - Mitgliederwerbung).

  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 60/91

    Erdgassteuer - Wettbewerbsförderungsabsicht; Meinungsfreiheit

    Von einer verbandsinternen Tätigkeit ohne wettbewerblichen Bezug, wie sie der Senat bei Fachverbänden in Einzelfällen angenommen hat (BGH, Urt. v. 15.11.1967 - Ib ZR 137/65, GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; Urt. v. 14.1. 1972 - I ZR 95/70, GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung), kann im vorliegenden Fall sonach nicht ausgegangen werden.
  • BayObLG, 29.01.2002 - 4St RR 122/01

    Geschäftsverkehr nach Markenrecht - Ausstattung von Sportlern durch Idealverein

    Denn mit einem solchen Ziel verfolgt ein Idealverein keine geschäftlichen Zwecke, und zwar auch dann nicht" wenn er in Konkurrenz mit anderen nicht wirtschaftlich tätigen Sportvereinen steht und zu dieser Maßnahme greift, um mehr neue Mitglieder zu gewinnen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1980, 309; 1972, 427; NJW 1970, 378; GRUR 1968, 205; BGHZ 42, 211).
  • OLG Hamburg, 26.04.2001 - 3 U 241/00

    Wettbewerbsförderung durch Fachverband - Hinweis der Mitglieder auf günstige

    Die Anwendung der UWG-Vorschriften auf die Mitgliederwerbung von Fachverbänden ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Werbung in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern (BGH GRUR 1968, 205 - Teppichreinigung), anders dagegen bei reiner Mitgliederwerbung (BGH GRUR 1972, 427 - Mitgliederwerbung).
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 130/81

    Mitgliederwerbung eines Idealvereins als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs -

    Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um eine "reine" Mitgliederwerbung handelte, durch die die Wettbewerbsverhältnisse im geschäftlichen Verkehr nicht berührt würden und wettbewerblich weitergehende Interessen nicht verfolgt würden (vgl. BGH GRUR 1968, 205, 206 - Teppichreinigung; GRUR 1970, 182 Sportkommission; GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung; GRUR 1973, 371 = WRP 1973, 93 - Gesamtverband).
  • OLG Köln, 18.09.1998 - 6 U 25/98

    Irreführende Werbung durch Verwendung eines Rundstempels - Kfz-Sachverständige

    Denn allein der Umstand, daß der Bundesgerichtshof, der im übrigen eine Wettbewerbssituation zwischen Verbänden grundsätzlich für möglich hält (vgl. BGH GRUR 1972, 427/428 - "Mitgliederwerbung"), über die Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation eines Verbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Verhältnis gegenüber einem anderen Verband, der seinen Mitgliedern zur Irreführung geeignete Utensilien zur Verwendung im Geschäftsverkehr überläßt, noch keine Entscheidung getroffen hat, vermag dieser Frage keine grundsätzliche, über den konkret entschiedenen Fall hinausreichende und auch in künftigen Rechtsstreitgkeiten virulent werdende Bedeutung zu verleihen ( vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, Rdn. 31 zu § 546 ZPO m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1972 - I ZR 60/71

    Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kunststoff verarbeitenden Industrie

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. November 1967, GRUR 1968, 205 ff - Teppichreinigung - und vom 14. Januar 1972 - GRUR 72, 427 - zugrunde lagen.
  • LG Hamburg, 28.02.2006 - 312 O 865/05

    "Immobilienverband Deutschland": Irreführender Vereinsname!

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von denen, die den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 15. November 1967 = GRUR 1968, 205 ff. Teppichreinigung - und vom 14. Januar 1972 = GRUR 1972, 427 zugrunde lagen.
  • LG Berlin, 05.07.2005 - 16 O 714/04
  • LG Hamburg, 28.02.2006 - 312 O 665/05
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