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   BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86   

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https://dejure.org/1987,12937
BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86 (https://dejure.org/1987,12937)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1987 - VIII ZB 49/86 (https://dejure.org/1987,12937)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - VIII ZB 49/86 (https://dejure.org/1987,12937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Berufung - Scheckklage - Frist - Feriensache - Büropersonal - Berechnungsfehler

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 760
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1977 - II ZB 6/77

    Scheckprozessnachverfahren als Feriensache - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
    Eine Hemmung des Fristlaufs (§ 223 Abs. 1, 2 ZPO) durch die Gerichtsferien war nicht eingetreten, denn zu den Feriensachen gehört in den Fällen des § 200 Abs. 1 Nr. 7 GVG auch das Nachverfahren, falls nicht die Klage im Nachverfahren hilfsweise auch auf den der Scheckzahlung zugrundeliegenden Vertrag gestützt wird (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1977 - II ZB 6/77, VersR 1978, 255).
  • BGH, 26.11.1984 - II ZB 4/84

    Fristversäumnis wegen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten - Fehlender

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
    Nach ständiger Rechtsprechung muß der Rechtsanwalt die Prüfung, ob eine Feriensache gegeben ist, selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1984 - II ZB 4/84 und 5/84, VersR 1985, 168 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 233 Anm. 4 zum Stichwort "Rechtsanwalt, Gerichtsferien"; Walchshöfer, JurBüro 1986, Sp. 321, 328 unten).
  • BGH, 30.11.1978 - II ZB 10/78

    Verbleib eines Rechtsstreits im Nachverfahren als Feriensache - Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
    Letzteres hätte einer deutlichen Erklärung bedurft (BGH, Beschluß vom 30. November 1978 - II ZB 10/78, VersR 1979, 255 zum Wechselprozeß; ferner Beschluß vom 30. November 1978 - II ZB 11/78, VersR 1979, 230), die sich aus dem für das Nachverfahren vor dem Landgericht maßgeblichen Prozeßstoff nicht ergibt und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird.
  • BGH, 17.02.1982 - IVa ZB 19/81

    Bestimmung der erforderlichen Sorgfaltspflicht eines Anwalts bei der Behandlung

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
    Damit soll indessen nur der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen nicht als solche erkannt und behandelt werden (BGH, Beschluß vom 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81, VersR 1982, 495, 496).
  • BGH, 31.01.1979 - IV ZB 44/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
    Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
  • BGH, 30.11.1978 - II ZB 11/78

    Wechselnachverfahren - Feriensache - Grundgeschäft - Einwendung

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
    Letzteres hätte einer deutlichen Erklärung bedurft (BGH, Beschluß vom 30. November 1978 - II ZB 10/78, VersR 1979, 255 zum Wechselprozeß; ferner Beschluß vom 30. November 1978 - II ZB 11/78, VersR 1979, 230), die sich aus dem für das Nachverfahren vor dem Landgericht maßgeblichen Prozeßstoff nicht ergibt und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird.
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 133/89

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Verwerfung der Berufung mangels

    Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt wird, in der Kanzlei des Anwalts häufig vorkommt und der Anwalt über eine gut ausgebildete Hilfskraft verfügt, die zuverlässig arbeitet und dabei auch stichprobenartig überprüft wird (vgl. dazu BGH VersR 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 368; 1986, 574; 1987, 760, 761).
  • BFH, 23.11.1988 - X R 153/87

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis

    Wird auf Grund eines Fehlverhaltens von Angestellten gleichwohl eine Frist versäumt, hat der Rechtsanwalt dieses Fehlverhalten als sog. Büroversehen nicht zu vertreten, es sei denn, er hat die Mitarbeiter nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht oder den Bürobetrieb nicht sachgerecht organisiert (z. B. BFH-Urteil vom 26. Mai 1977 V R 139/73, BFHE 122, 251, BStBl II 1977, 643; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Januar 1987 VIII ZB 49/86, Versicherungsrecht - VersR - 1987, 760).
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