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   BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90   

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BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90 (https://dejure.org/1991,6522)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1991 - NotZ 11/90 (https://dejure.org/1991,6522)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1991 - NotZ 11/90 (https://dejure.org/1991,6522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als Notar - Grundsätze der Entscheidung über die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen eines Notars - Grundsätzliche hauptberufliche Ausübung der Tätigkeit als Notar

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit der Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer anstrebt.

    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff.; 75, 296 ff. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Auch daraus, daß Wirtschaftsprüfer Berufspflichten unterliegen, die in bestimmter Beziehung denen der Notare vergleichbar sind, läßt sich nichts Entscheidendes für eine Vereinbarkeit von Notaramt und der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer ableiten (vgl. BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit der Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer anstrebt.

    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werden darf (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1).

    Insbesondere hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1988 (NotZ 10/88) im einzelnen dargelegt, daß aus den Regelungen des Bilanzrichtliniengesetzes und dem für Rechtsanwälte erleichterten Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht gefolgert werden darf, daß die Wirtschaftsprüfertätigkeit einem Anwaltsnotar uneingeschränkt offenstünde oder daß sie wenigstens genehmigungsfähig sei.

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff.; 75, 296 ff. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90
    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werden darf (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Ziel des Angriffs ist vielmehr das Gesetz selbst, nämlich die in § 3 und 8 BNotO enthaltene Regelung, wonach dem Notar neben seinem Amt grundsätzlich jede vergütete Tätigkeit ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde versagt ist, es sei denn, es handle sich um die mit dem Rechtsanwaltsberuf notwendig verbundenen Tätigkeiten unter den besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 BNotO oder einen der hier nicht vorliegenden Ausnahmefälle des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BNotO (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90).

    Für den Beruf des Wirtschaftsprüfers nimmt dies der Senat in ständiger Rechtsprechung an (Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 2 m.w.N.); für den Vereidigten Buchprüfer gilt nichts anderes.

    Jede weitere Berufsausübung neben der Rechtsanwaltschaft und dem Notaramt begründet dann, wenn es sich wie bei der Tätigkeit als Vereidigter Buchprüfer um eine grundsätzlich hauptberuflich ausgeübte, die Arbeitskraft üblicherweise voll in Anspruch nehmende Berufstätigkeit handelt, die abstrakte Gefahr, daß das Notaramt mit der Folge geringerer Praxis in wesentlichen Bereichen eines Notariats weiter in den Hintergrund gedrängt würde (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl., § 8 Rdn. 34).

    Es verbleibt durchaus eine Reihe von entgeltlichen Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne Nebentätigkeiten darstellen und die für eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

    Inhaltlich ist das Verbot durch das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts gerechtfertigt (BGHZ 64, 214; 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; zu dem auf den gleichen Grundlagen beruhenden Verbot der Ausübung beider Berufe durch den Anwaltsnotar vgl. BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Beschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90 = BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 2).

    Aus dieser, der Besitzstandswahrung in den herkömmlichen Gebieten des Anwaltsnotariats dienenden Regelung (Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90), kann kein Anspruch auf die Zulassung der Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe hergeleitet werden, deren Unabhängigkeit in ähnlicher Weise wie diejenige der Rechtsanwälte (§ 1 BRAO) oder Steuerberater (vgl. BVerfGE 80, 269, 281) verbürgt ist (BGHZ 75, 296, 299) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschl. des Senats v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).
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