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   BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02 (1)   

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https://dejure.org/2003,5958
BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02 (1) (https://dejure.org/2003,5958)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - 1 StR 357/02 (1) (https://dejure.org/2003,5958)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 1 StR 357/02 (1) (https://dejure.org/2003,5958)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 463 Abs. 3 StPO; § 311 Abs. 2 StPO
    Sachverständigengutachten (Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen; Auswahl); Aufklärungspflicht; Kostenentscheidung (Verspätung von Einwänden)

  • openjur.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02
    Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl. oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 1 StR 357/02
    Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl. oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

    Es obläge vielmehr (allein) dem Gericht, wenn der Beweisantrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen ist, selbst einen geeigneten Sachverständigen zu bestimmen (§ 73 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - 1 StR 357/02 mwN).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04

    Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen

    Einwände gegen die Kostenentscheidung wären im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO, hier i. V. m. § 472a Abs. 1 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - 1 StR 357/02 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 12.12.2017 - 1 Ws 557/17

    Strafvollstreckung: Teilnahme einer Begleitperson bei Explorationsgesprächen mit

    Soweit mit den Ausführungen des Verteidigers des Verurteilten, die Strafkammer möge sich dazu äußern, warum nicht der von ihm vorgeschlagene Sachverständige zum Gutachter bestellt worden sei, die Auswahl der Sachverständigen durch die Strafvollstreckungskammer angegriffen werden soll, ist anzumerken, dass der zu Begutachtende keinen Anspruch auf die Hinzuziehung eines bestimmten Sachverständigen hat, dessen Auswahl obliegt vielmehr allein dem Gericht (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2003 - 1 StR 357/02 -, juris).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 324 KLs 13/22
    Die Auswahl des Sachverständigen obliegt allein dem Gericht, wie sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH Urteil vom 14.01.2003 - 1 StR 357/02) ergibt, wobei die Sachverständige Dr. NX.
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