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   BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14   

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https://dejure.org/2015,1496
BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14 (https://dejure.org/2015,1496)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2015 - XII ZB 352/14 (https://dejure.org/2015,1496)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 (https://dejure.org/2015,1496)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 1a BGB, § 1897 Abs 4 S 1 BGB
    Rechtliche Betreuung: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung gegen den Willen eines psychisch erkrankten Betroffenen

  • IWW

    § 63 StGB, § 1896 Abs. 1 BGB, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 1896 Abs. 1 a BGB, § 104 Nr. 2 BGB, § 1902 BGB, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Volljährigen

  • rewis.io

    Rechtliche Betreuung: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung gegen den Willen eines psychisch erkrankten Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 1 ; StGB § 63
    Unzulässigkeit der Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Volljährigen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuerbestellung gegen den Willen des Betreuten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wunsch-Betreuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 450
  • FamRZ 2015, 648
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZB 526/10

    Betreuung: Prüfung der freien Willensbestimmung bei Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14
    Wenn der Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3).

    Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8).

    Die Begriffe der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1 a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 13), im Kern deckungsgleich.

    Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 577/13

    Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Einrichtung einer Betreuung: Prüfung der

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14
    Die Begriffe der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1 a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 13), im Kern deckungsgleich.

    Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 14).

    Handlungsfähigkeit als weitere Voraussetzung der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn der Betroffene imstande ist, nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 16).

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10

    Auswahl eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen: Umfang der

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14
    Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).
  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11

    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 352/14
    Dass gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 425/14

    Erforderlichkeit einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht: Feststellung

    Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014, XII ZB 577/13, FamRZ 2014, 830 und vom 14. Januar 2015, XII ZB 352/14, FamRZ 2015, 648).

    Das krankheitsbedingte Fehlen eines solchen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 577/13 - FamRZ 2014, 830 Rn. 11 ff. und vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 519/15

    Betreuungsverfahren betreffend die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers:

    Denn ohne die damit jedenfalls insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 und vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 11 ff. mwN).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 57/17

    Rechtliche Betreuung: Anforderungen an einen beachtlichen Betreuervorschlag des

    Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015, XII ZB 352/14, FamRZ 2015, 648).

    Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 13.07.2016 - XII ZB 46/15

    Betreuungssache: Prüfung der Qualifikation des Sachverständigen durch das Gericht

    Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 521/17

    Bestellung eines vom Betreuten gewünschten Betreuers; Erforderlichkeit einer

    Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung seines Vorschlags begegnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 und vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 19).
  • LG Bonn, 23.12.2016 - 4 T 429/16

    Bestellung eines Betreuers i.R.d. Grundsatzes der Erforderlichkeit und

    Sobald rechtsgeschäftliche Willenserklärungen oder Einwilligungen zu ärztlichen Heileingriffen abzugeben sind, kann nur eine Person für den Hilfebedürftigen handeln, die mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist (siehe BGH XII ZB 96/15; XII ZB 352/14; XII ZB 577/13).
  • LG Regensburg, 20.08.2020 - 52 T 76/20

    Zur Auswahl der Person des Betreuers bei einer Verlängerung der Betreuung

    Weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit müssen vorliegen (BGH NJW 2011, 925; FamRZ 2011, 880; NJW-RR 2015, 450; NJW 2018, 1878; Müller-Engels in: BeckOK BGB, 54. Edition, Stand 01.05.2020, Rz. 15 zu § 1897).
  • LG Itzehoe, 03.04.2017 - 4 T 76/17
    Zwar kann, dessen ungeachtet, eine Betreuung bei fraglicher Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung auch dann eingerichtet werden, wenn ernst zu nehmende "Anhaltspunkte für eine mangelnde Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr" bestehen (BGH FamRZ 2015, 648; MünchKomm/Schwab, BGB, 4. Auflage, § 1896 Rn. 50).
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