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   BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14   

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BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14 (https://dejure.org/2016,2111)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - V ZB 18/14 (https://dejure.org/2016,2111)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14 (https://dejure.org/2016,2111)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 62 FamFG, § ... 58a AufenthG, § 55 AufenthG, § 59 AufenthG, § 14 AufenthG, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, § 18a Abs. 2 AsylVfG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG, § 62a Abs. 1 AufenthG, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen

  • rechtsportal.de

    Vorliegen der für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und die verbrauchter Abschiebungsandrohung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 46/14

    Zulässigkeit einer auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht sowie auf unerlaubte

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 61/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 46/14, juris Rn. 3), weil die Androhung in der dem Haftantrag beigefügten Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern nach Zustellung der behördlichen Verfügung bis zu seinem Aufgreifen bei einer Verkehrskontrolle im Dezember 2013 im Bundesgebiet untergetaucht war.
  • BGH, 19.02.2015 - V ZB 61/14

    Anordnung der Zurückschiebungshaft in Kenntnis des Vollzugs der

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 61/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 46/14, juris Rn. 3), weil die Androhung in der dem Haftantrag beigefügten Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern nach Zustellung der behördlichen Verfügung bis zu seinem Aufgreifen bei einer Verkehrskontrolle im Dezember 2013 im Bundesgebiet untergetaucht war.
  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung;

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    a) Zu den vom Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen gehört grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (vgl. näher Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 30.08.2005 - 1 C 29.04

    Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung;

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Die Ausreise nach erfolgter Abschiebungsandrohung hatte - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - zur Folge, dass diese "verbraucht" war, weil eine vorsorgliche Androhung auch für den Fall unerlaubter Wiedereinreise - von der Sonderregelung für das Flughafenverfahren (§ 18a Abs. 2 AsylVfG) abgesehen - nicht zulässig ist (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, juris Rn. 7; BVerwGE 124, 166, 170).
  • BGH, 25.07.2014 - V ZB 137/14

    Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Beide Entscheidungen haben den Betroffenen zudem in seinen Rechten deshalb verletzt, weil die Gerichte darauf hingewirkt haben, dass die Haft unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen wurde (zum Inhalt des Gebots der getrennten Unterbringung: vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 9).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 92/12

    Abschiebungshaftsache: Vorbereitungshaftanordnung ohne vorherige Androhung der

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Eine solche Androhung muss auch dann erfolgen, wenn der Ausländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist und deshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 26 f.).
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 44/15

    Freiheitsentziehungssache: Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung bei

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Die Ausreise nach erfolgter Abschiebungsandrohung hatte - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - zur Folge, dass diese "verbraucht" war, weil eine vorsorgliche Androhung auch für den Fall unerlaubter Wiedereinreise - von der Sonderregelung für das Flughafenverfahren (§ 18a Abs. 2 AsylVfG) abgesehen - nicht zulässig ist (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, juris Rn. 7; BVerwGE 124, 166, 170).
  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - V ZB 18/14
    Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 61/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 46/14, juris Rn. 3), weil die Androhung in der dem Haftantrag beigefügten Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern nach Zustellung der behördlichen Verfügung bis zu seinem Aufgreifen bei einer Verkehrskontrolle im Dezember 2013 im Bundesgebiet untergetaucht war.
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Eine solche Androhung muss auch dann erfolgen, wenn der Ausländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist und deshalb nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14 Rn. 7 mwN).

    Reist der Betroffene später wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, kann daher von einer nach § 59 AufenthG notwendigen Abschiebungsandrohung nicht unter Hinweis auf die früher ergangene Abschiebungsandrohung abgesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14, Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, InfAuslR 2015, 440 Rn. 7).

  • BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15

    Abschiebungshaft: Abschiebungsandrohung im Haftantrag als

    aa) Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den von dem Haftrichter bei der Anordnung der Abschiebungshaft zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.02.2019 - V ZB 216/17

    Fehlen an einem Interesse des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Durch die Überstellung des Betroffenen nach Italien am 16. Februar 2017 ist diese Abschiebungsandrohung "verbraucht"; sie wirkt nicht als vorsorgliche Androhung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise fort (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, Asylmagazin 2018, 182 Rn. 12; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 61/18, juris Rn. 5; vgl. für den Fall der freiwilligen Ausreise Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 8; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, InfAuslR 2015, 440 Rn. 7).
  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 62/17

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen hinsichtlich Rechtsverletzung;

    Reist der Betroffene später wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, kann daher von einer nach § 59 AufenthG notwendigen Abschiebungsandrohung nicht unter Hinweis auf die früher ergangene Abschiebungsandrohung abgesehen werden (vgl. für den Fall der freiwilligen Ausreise Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 8, vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14, Rn. 9 und vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, InfAuslR 2015, 440 Rn. 7).
  • BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 3/21

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Freiheitsentziehungssachen; Anordnung der

    Reist der Betroffene später wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, kann daher von einer nach § 59 AufenthG notwendigen Abschiebungsandrohung nicht unter Hinweis auf die frühere Abschiebungsandrohung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14, juris Rn. 9; vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, InfAuslR 2015, 440 Rn. 7; vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 8).
  • LG Essen, 12.11.2020 - 7 T 38/20

    Abschiebung Sicherungshaft

    Dies reicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15 -, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 18/14 -, juris).
  • LG Bamberg, 24.10.2017 - 3 T 190/17

    Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Wiedereinreise,

    Die illegale Wiedereinreise der Betroffenen spätestens am 27.07.2017 machte die Durchführung eines neuen Dublin-Verfahrens notwendig, die Abschiebungsanordnung vom 08.02.2017 war verbraucht (BGH, Beschluss vom 14.01.2016, V ZB 18/14).
  • VG Stuttgart, 24.11.2020 - A 4 K 11328/18

    Sri Lanka: Dublin: keine grundsätzlich systemische Mängel in Spanien

    Vielmehr ist der Mitgliedstaat, in weichem sich der Antragsteller wieder befindet, nach gewissermaßen Ver­ brauch der ersten Abschiebungsanordnung (vgl, hierzu nur BGH, Beseht, v. 14.01.2016 - V ZB 18/14-juris Rn. 15) sogar gezwungen, ein Wiederaufnah­ meverfahren durchzuführen, um den Antragsteller erneut in den zuständigen .Mitgliedstaat überstellen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 25.01.2018 - C- 360/16 - juris, Tenor Ziff. 2.).
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