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   BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19   

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https://dejure.org/2020,7893
BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19 (https://dejure.org/2020,7893)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2020 - 4 StR 397/19 (https://dejure.org/2020,7893)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 (https://dejure.org/2020,7893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Anm. des Senats zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl

  • rewis.io

    Wohnungseinbruchsdiebstahl in ein Einfamilienhaus: Fehlgeschlagener Versuch bei Entdeckung des Täters zum Zeitpunkt des Aufhebelns des Küchenfensters und/oder einer Terrassentür

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Versuch eines Einbruchsdiebstahls (Aufhebeln von Küchenfenster und Terrassentür)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 22 ; StGB § 244 Abs. 4
    Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Anm. des Senats zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die neuere BGH-Rechtsprechung zum Versuchsbeginn bei Auf- und Einbruchdiebstahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 353
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Täter nach seinem Tatplan (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 8) zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, muss die Handlung, die er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207).

    Soweit in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden ist, dass die Prüfung des Versuchsbeginns grundsätzlich an der Verwirklichung des Grundtatbestandes zu orientieren (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 unter Hinweis auf Fischer, StGB, 63. Aufl., § 22 Rn. 36; ebenso Kudlich/Schuhr in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 22 Rn. 47; SK-StGB/Jäger, 9. Aufl., § 22 Rn. 32), oder in den genannten Konstellationen trotz der Verwirklichung eines Merkmals des Qualifikationstatbestands ein unmittelbares Ansetzen zu verneinen sei, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs noch eines - weiteren - Willensimpulses des Täters bedürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207), ist damit ebenfalls nur das Erfordernis kritischer Prüfung umschrieben, ob der Täter im jeweiligen Einzelfall nach seiner Vorstellung von der Tat bereits die Schwelle überschritten hat, die ? ohne weitere Zwischenakte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Einwirken 1; Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448; Hoffmann-Holland in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 22 Rn. 109) ? in die vollständige Verwirklichung des Tatbestands münden soll.

  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16

    (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahl (Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen zur

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Soweit in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden ist, dass die Prüfung des Versuchsbeginns grundsätzlich an der Verwirklichung des Grundtatbestandes zu orientieren (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 unter Hinweis auf Fischer, StGB, 63. Aufl., § 22 Rn. 36; ebenso Kudlich/Schuhr in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 22 Rn. 47; SK-StGB/Jäger, 9. Aufl., § 22 Rn. 32), oder in den genannten Konstellationen trotz der Verwirklichung eines Merkmals des Qualifikationstatbestands ein unmittelbares Ansetzen zu verneinen sei, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs noch eines - weiteren - Willensimpulses des Täters bedürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207), ist damit ebenfalls nur das Erfordernis kritischer Prüfung umschrieben, ob der Täter im jeweiligen Einzelfall nach seiner Vorstellung von der Tat bereits die Schwelle überschritten hat, die ? ohne weitere Zwischenakte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Einwirken 1; Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448; Hoffmann-Holland in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 22 Rn. 109) ? in die vollständige Verwirklichung des Tatbestands münden soll.

    Diesem Ergebnis stehen Entscheidungen des 2. und des 5. Strafsenats (vgl. die Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87 mit Anmerkung Engländer NStZ 2017, 87; vom 4. Juli 2019 - 5 StR 274/19 und vom 1. August 2019 - 5 StR 185/19, NStZ 2019, 716 mit Anmerkung Kudlich NStZ 2020, 34) nicht entgegen; sie betrafen jeweils im Tatsächlichen anders gelagerte Fallkonstellationen.

  • BGH, 27.09.2011 - 4 StR 454/11

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch des sexuellen Missbrauchs

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).
  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).
  • BGH, 26.10.1978 - 4 StR 429/78

    Unmittelbares Ansetzen bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl - Beschaffen eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207 und vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203 f.; vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67, BGHSt 22, 80, 81; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370, 376).
  • BGH, 24.07.1987 - 2 StR 338/87

    Versuchsbeginn bei sexueller Nötigung; Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Bei der Prüfung der Frage, ob der Täter nach seinem Tatplan (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 8) zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, muss die Handlung, die er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207).
  • BGH, 16.01.1991 - 2 StR 527/90

    Versuchsbeginn bei Betrug

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Bei der Prüfung der Frage, ob der Täter nach seinem Tatplan (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 8) zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, muss die Handlung, die er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207).
  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 219/15

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Einwirken auf ein Kind mittels Schriften, um es

    Auszug aus BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19
    Soweit in einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden ist, dass die Prüfung des Versuchsbeginns grundsätzlich an der Verwirklichung des Grundtatbestandes zu orientieren (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 unter Hinweis auf Fischer, StGB, 63. Aufl., § 22 Rn. 36; ebenso Kudlich/Schuhr in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 22 Rn. 47; SK-StGB/Jäger, 9. Aufl., § 22 Rn. 32), oder in den genannten Konstellationen trotz der Verwirklichung eines Merkmals des Qualifikationstatbestands ein unmittelbares Ansetzen zu verneinen sei, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs noch eines - weiteren - Willensimpulses des Täters bedürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207), ist damit ebenfalls nur das Erfordernis kritischer Prüfung umschrieben, ob der Täter im jeweiligen Einzelfall nach seiner Vorstellung von der Tat bereits die Schwelle überschritten hat, die ? ohne weitere Zwischenakte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 3 Einwirken 1; Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448; Hoffmann-Holland in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 22 Rn. 109) ? in die vollständige Verwirklichung des Tatbestands münden soll.
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 424/13

    Versuchsbeginn beim Mord (Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch; Versuchsbeginn

  • BGH, 01.08.2019 - 5 StR 185/19

    Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl

  • BGH, 19.01.1968 - 4 StR 559/67

    Versuch eines Diebstahls - Erkundung der Tauglichkeit - Inbesitznahme der Sache

  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

  • BGH, 04.07.2019 - 5 StR 274/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.;

  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 72/23

    Anforderungen an das sich aus § 158 Abs. 2 StPO ergebenden

    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 Rn. 4; Beschluss vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, jeweils mwN).
  • BGH, 19.05.2021 - 6 StR 28/21

    Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl; Versuchsbeginn bei

    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN).

    Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 aaO; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO, jeweils mwN).

    Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19 aaO; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 aaO).

  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22

    Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten;

    Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, das heißt der Tatplan, der über die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium entscheidet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 17. Juli 2018 - 2 StR 123/18, NStZ 2019, 79 Rn. 4 f.; Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, BGHR StGB § 22 Ansetzen 38 Rn. 8 f.).
  • BGH, 26.05.2020 - 5 StR 55/20

    Versuchsbeginn beim (Einbruchs-)Diebstahl (Angriff auf einen gewahrsamssichernden

    Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Täter nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April - 5 StR 15/20 mwN unter Aufgabe früherer abweichender Rechtsauffassung; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 40; Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353; vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 234; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207).
  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 635/19

    Versuchsbeginn beim Diebstahl durch Aufhebeln eines Geldautomaten (unmittelbares

    Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Täter nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 mwN unter Aufgabe früherer abweichender Rechtsauffassung; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19).
  • BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21

    Sexueller Übergriff; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte

    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 65/22

    Unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung einer schweren

    Für den Versuchsbeginn kommt es den allgemeinen Grundsätzen entsprechend vielmehr darauf an, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 StR 28/21 Rn. 6 und vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16, BGHR StGB § 22 Ansetzen 40 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19; je mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.04.2021 - 12 Qs 18/21

    Unmittelbares Ansetzen bei Wohnungseinbruchsdiebstahl über Balkon im 1. OG

    Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur vollständigen Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, juris m. w. N.).
  • LG Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20

    Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Angeklagte, Tateinheit,

    Bei den Taten in E. und F. ist dies in der begonnenen Verwirklichung des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals des Einbrechens im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB zu sehen, das nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten bzw. nach dem gemeinsamen Tatplan der tatbestandsmäßigen Wegnahmehandlung unmittelbar vorgelagert sein und ohne weitere Zwischenschritte in die Diebstahlshandlung einmünden sollte, sodass der Angeklagte gemeinsam mit seinem jeweiligen Mittäter unmittelbar im Sinne des § 22 StGB angesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2020, 4 StR 397/19, sowie vom 28.04.2020, 5 StR 15/20).
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