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   BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57   

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BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57 (https://dejure.org/1958,723)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1958 - VIII ZR 10/57 (https://dejure.org/1958,723)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 (https://dejure.org/1958,723)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 750
  • DB 1958, 396
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • RG, 02.06.1932 - IV 103/32

    1. Unterliegen im Fall des Art. 27 EG.z.BGB. die Feststellungen des

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Es stimmt damit mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichte überein (RGZ 136, 361, 364, 365; 78, 234, 236; Palandt, BGB 16. Aufl., EGBGB Art. 27 Anm. 2).

    Das Reichsgericht hat in diesen Fällen die Nachprüfbarkeit für zulässig erachtet (RGZ 136, 361, 362; 145, 85, 86; 163, 367, 370, 371).

    Sie verbietet also keineswegs die sich aus dem italienischen Rechte ergebende bloße Verweisung an ein anderes Recht, wenn sich auch die Verweisung vom Standpunkte der lex fori, also des fremden Rechtes als Rückverweisung darstellt (RGZ 136, 361, 365, 366; Raape a.a.O. S. 73).

  • RG, 05.07.1934 - IV 82/34

    Nach welchem Recht ist zu entscheiden, ob Sachen als unbeweglich anzusehen sind,

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Das Reichsgericht hat in diesen Fällen die Nachprüfbarkeit für zulässig erachtet (RGZ 136, 361, 362; 145, 85, 86; 163, 367, 370, 371).

    So hat auch das Reichsgericht als Vortrage hinsichtlich der Anwendung ausländischen Rechts eine Nachprüfung z.B. darüber zugelassen, ob ein Fabrikunternehmen nach den fremden Rechte als bewegliche oder als unbewegliche Sache anzusehen ist (RGZ 145, 85).

  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Wenn es dann zu der Prüfung übergegangen ist ob sich ein mutmaßlicher (hypothetischer) Parteiwille für die Anknüpfung an deutsches oder italienisches Recht ermitteln lasse, so entspricht dieses Vorgehen ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 81, 273; 120, 71; 161, 296, 298; BGHZ 7, 231, 234, 235; 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, 110; NJW 1952, 540).

    Nach anerkannter Rechtsprechung ist beim Scheitern einer Anknüpfung an den hypothetischen Parteiwillen an den Erfüllungsort anzuknüpfen (BGHZ 9, 221, 222), der auf verschiedene Orte hinweisen kann, je nachdem es sich beim Kaufverträge um eine Verpflichtung des Käufers oder des Verkäufers handelt.

  • RG, 04.02.1913 - II 336/12

    Handelskauf; Örtliches Recht

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Wenn es dann zu der Prüfung übergegangen ist ob sich ein mutmaßlicher (hypothetischer) Parteiwille für die Anknüpfung an deutsches oder italienisches Recht ermitteln lasse, so entspricht dieses Vorgehen ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 81, 273; 120, 71; 161, 296, 298; BGHZ 7, 231, 234, 235; 9, 221, 223; 17, 89, 92; 19, 110; NJW 1952, 540).

    Für dieses Ergebnis spricht insbesondere die Erwägung, daß die Frage, ob die unverzügliche Rüge einem ausländischen Käufer angesonnen werden darf, sich naturgemäß nur nach dem Rechte seines eigenen Erfüllungsortes richten darf (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390; 81, 273, 275).

  • RG, 19.04.1910 - II 394/09

    Örtliches Recht.

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Die Wandlungs- und Minderungsansprüche, die eine Rückgewähr oder Minderung des Kaufpreises zum Gegenstand haben, beurteilen sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Käuferstatut d.h. nach dem am Erfüllungsorte des Käufers geltenden Rechte (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390, 81, 273, 275; RG in SeuffArch 55 Nr. 61 S. 129; OLG 12, 58; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 482).

    Für dieses Ergebnis spricht insbesondere die Erwägung, daß die Frage, ob die unverzügliche Rüge einem ausländischen Käufer angesonnen werden darf, sich naturgemäß nur nach dem Rechte seines eigenen Erfüllungsortes richten darf (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390; 81, 273, 275).

  • RG, 28.04.1900 - I 21/00

    1. Handelskauf mit verschiedenem Erfüllungsort für Käufer und Verkäufer; nach

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Die Wandlungs- und Minderungsansprüche, die eine Rückgewähr oder Minderung des Kaufpreises zum Gegenstand haben, beurteilen sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Käuferstatut d.h. nach dem am Erfüllungsorte des Käufers geltenden Rechte (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390, 81, 273, 275; RG in SeuffArch 55 Nr. 61 S. 129; OLG 12, 58; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 482).

    Für dieses Ergebnis spricht insbesondere die Erwägung, daß die Frage, ob die unverzügliche Rüge einem ausländischen Käufer angesonnen werden darf, sich naturgemäß nur nach dem Rechte seines eigenen Erfüllungsortes richten darf (RGZ 46, 193, 195; 73, 379, 390; 81, 273, 275).

  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Aus BGHZ 3, 342 ist nichts Gegenteiliges gegen die allgemeine Auffassung herzuleiten.
  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 218/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Dieses Urteil hat keine Nachprüfung der (Ermittlung des internationalen Privatrechts zum Gegenstände. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof a.a.O. übereinstimmend mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die dort begehrte Scheidungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn sie sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht begründet ist. Soweit das Berufungsgericht das Scheidungsbegehren nach Schweizer Recht beurteilt hat, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, das auch die Beweislastregelung nach diesem Recht zu beurteilen sei. Insoweit - also im Rahmen der Sachprüfung - hat es die Revisibilität des Schweizer Rechts verneint. Ebensowenig steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1952 - I ZR 218/52 - NJW 1953, 222 entgegen.
  • BGH, 22.12.1955 - II ZR 113/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch - unter Umständen nach Einholen eines Sachverständigengutachtens - zu prüfen haben, ob dann, wenn es zur Feststellung einer Bestellung von "doppelverzinkten" Drahtseilen durch die Klägerin gelangen sollte, anzunehmen ist, daß die Beklagte eine andere Art der bestellten Warengattung oder eine ganz andere Ware als die bestellte geliefert hat (vgl. hierzu BGH Urt. vom 22. Dezember 1955 - II ZR 113/54 -, S. 7, 8, auszugsweise abgedruckt in BB 1956, 447).
  • RG, 11.04.1940 - IV 529/39

    1. Nach welchem Recht sind die güterrechtlichen Verhältnisse belgischer und

    Auszug aus BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 10/57
    Das Reichsgericht hat in diesen Fällen die Nachprüfbarkeit für zulässig erachtet (RGZ 136, 361, 362; 145, 85, 86; 163, 367, 370, 371).
  • BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53

    Verlagsvertrag mit Ausländer

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

  • BGH, 30.03.1955 - IV ZR 210/54

    Schuldstatut und Währungsstatut

  • RG, 15.02.1912 - IV 302/11

    Anfechtung einer Ehe; Örtliches Recht

  • RG, 15.02.1906 - IV 392/05

    Welches Recht ist maßgebend für die Unterhaltspflicht von Ehegatten, die ihren

  • RG, 06.07.1934 - II 102/34

    1. Können die Verpflichtungen mehrerer aus demselben Wechsel Verpflichteter

  • RG, 17.06.1939 - II 19/39

    Inwieweit ist das ausländische Recht für die Rechtswirksamkeit eines dem

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 151/94

    Gefahrübergang bei Abholung der Kaufsache am Ort der Niederlassung des

    aa) Beim Versendungskauf erfolgt die Ablieferung regelmäßig zwar noch nicht durch die Übergabe an den Beförderer (RGZ 92, 271, 273), wohl aber dadurch, daß dem Käufer die Ware vertragsgemäß am Bestimmungsort zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird (Senatsurteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 = LM Art. 27 EGBGB Nr. 3 unter VIII; BGHZ 93, 338, 345 m.w.Nachw.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 33); daß der Käufer die Sache tatsächlich abholt, ist nicht erforderlich.

    Dabei kann dahinstehen, ob die auf Rechtsgeschäfte zugeschnittene Vorschrift des § 162 BGB auf den Realakt der Ablieferung überhaupt angewendet werden kann (offengelassen im Senatsurteil vom 20. April 1988 aaO. unter II 4) oder ob bei der Feststellung einer Ablieferung auch der allgemeine Grundsatz des § 242 BGB herangezogen werden kann und muß (so Senatsurteil vom 14. Februar 1958 aaO. unter VIII).

  • BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88

    Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck;

    Das schweizerische internationale Privatrecht enthält keine - auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigende (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57, NJW 1958, 750, 751; BGHZ 45, 351, 354 [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64]; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 EGBGB a. F.) - Rückverweisung auf deutsches Recht.
  • BGH, 06.11.1991 - XII ZR 240/90

    Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das österreichische internationale Privatrecht auf das deutsche Recht zurückverweist, was einer Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - NJW 1958, 750, 751), vielmehr entscheidet das materielle Recht Österreichs über den Unterhaltsanspruch der Klägerin (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 50. Aufl. EGBGB Art. 18 Rdn. 3; EGBGB Art. 4 Rdn. 13 m.N.; Ferid, Internationales Privatrecht JA 3. Aufl. 3-101; 8-385, 27).
  • KG, 13.02.1986 - 16 UF 3009/85

    Bestimmung des anwendbaren Güterrechts bei einer gemischt-nationalen Ehe anhand

    Die Verweisung deutschen Rechts auf ausländisches Recht wird allgemein als Gesamtverweisung verstanden, die nicht nur die Verweisung auf die ausländischen Sachnormen, sondern auch die Verweisung auf die ausländischen Kollisionsnormen umfaßt (BGH NJW 1958, 750); das gilt auch, soweit sich (wie hier) die Verweisung aus von der Rechtsprechung entwickelten Verweisungsregeln ergibt, oder aus Normen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die - wie Art. 15 EGBGB - erst durch die Rechtsprechung zu allseitigen Kollisionsnormen ausgebaut worden sind (Sonneberger in MünchKomm, BGB Art. 27 EGBGB Rdn. 12).

    Verweist das ausländisches Recht auf deutsches Recht zurück, so ist diese Rückverweisung zu beachten; das ergibt sich aus der zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelten Vorschrift des Art. 27 EGBGB (BGHZ 45, 351, 356; BGH NJW 1958, 750; Sonneberger, aaO).

  • BGH, 02.05.1966 - III ZR 92/64

    Revisibilität ausländischer Kollisionsnormen

    Auf entsprechende Antragen haben auch der IV. und VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärt, daß in ihren Urteilen vom 5. Juni 1957 - IV ZR 16/57 - (BGHZ 24, 352, 354 [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57] ), 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - (NJW 1958, 750) und 21. November 1958 - IV ZR 107/58 - (BGHZ 28, 375, 380) [BGH 21.11.1958 - IV ZR 107/58] eine Verweisung ausländischen Rechts auf anderes ausländisches Recht nicht in Frage gestanden habe und daher auch nicht etwa die Revisibilität bei der Frage der Verweisung ausländischen Rechts auf anderes ausländisches Recht habe bejaht werden wollen.
  • BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82

    Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich

    Im Streitfall bedarf es keiner Beantwortung der in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, ob deutsches Kollisionsrecht, soweit es für das anzuwendende Deliktsrecht auf das am Tatort geltende Recht verweist, nur eine Sachnormverweisung oder -einem sonst über Art. 27 EGBGB hinaus anerkannten allgemeinen Grundsatz folgend (vgl. RGZ 78, 234, 237; BGH Urt. v. 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - NJW 1958, 750, 751) - eine auch das Kollisionsrecht des Tatorts umfassende Gesamtverweisung enthält, so daß, wovon das Berufungsgericht ausgeht, eine Rückverweisung des Tatortrechts zu beachten wäre.
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 65/72

    Geltung deutschen Rechts kraft hypothetischen Parteiwillens

    In einem solchen Fall bleibt das Käuferrecht gerade auch dann ausgeschaltet, wenn es bei Anknüpfung an den Erfüllungsort anzuwenden wäre, was bei Gewährleistungsansprüchen des Käufers nicht nur für die Kaufpreisklage des Verkäufers, sondern auch für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gilt (BGH NJW 1958, 750; RGZ 55, 107; 66, 76; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 518).
  • BGH, 06.03.1969 - VII ZR 163/68

    Zulässigkeit eines Schiedsspruch gegen andere Personen als die Parteien des

    Nachprüfen kann das Revisionsgericht allerdings, welchen Umfang die in § 1 des tschechoslowakischen Gesetzes über das internationale und interlokale Privatrecht und über die Rechtsstellung der Ausländer vom 11. März 1948 ausgesprochene Rückverweisung auf deutsches Recht hat; denn insoweit geht es letztlich um die Prüfung des deutschen international-privatrechtlichen Grundsatzes, daß Rückverweisungen ausländischer Rechtsordnungen zu beachten sind (vgl. Art. 27 EGBGB; BGH NJW 1958, 750; BGHZ 24, 352, 354 [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57]; 28, 375, 380 [BGH 21.11.1958 - IV ZR 107/58]; 45, 351) [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64].
  • OLG Köln, 04.02.1980 - 12 U 121/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verweisung des deutschen internationalen Deliktsrechtes unter dem Vorbehalt einer Rück- bzw. Weiterverweisung steht, weil Art. 27 EGBGB zumindest dann entgegen seinem Wortlaut auch im Rahmen von Art. 12 EGBGB zu beachten ist, wenn die Verweisung durch die Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht erfolgt (vgl. Soergel-Siebert-Kegel, a.a.O., zu Art. 12 RN 64 und zu Art. 27 RN 31; Erman-Arndt, 6. Aufl., zu Art. 27 EGBGB RN 5 m.N.d.R.; BGH NJW 1958, 750; BGH 45, 351/352; NJW 1960, 1720/1722).
  • KG, 19.11.1982 - 1 W 2604/79

    Kindesannahme durch Eheleute mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit; Annahme

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in jedem Falle einer Rückverweisung durch die primär anzuwendende Rechtsordnung die deutschen Gesetze anzuwenden sind (vgl. zum Beispiel BGHZ 45, 351, 356; BGH NJW 1958, 750; für Adoptionssachen Senat NJW 1960, 248, 250 mN).
  • BGH, 29.05.1963 - I ZR b 59/61

    Rechtsmittel

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