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   BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65   

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BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65 (https://dejure.org/1966,1927)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65 (https://dejure.org/1966,1927)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1966 - AnwSt (R) 7/65 (https://dejure.org/1966,1927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Ehrengerichtshofes - Zulässigkeit einer Überbesetzung der Spruchkörper - Verfassungsmäßigkeit der Überbesetzung eines Gerichts - Rechtmäßigkeit der Mitwirkung eines Rechtsanwalts als Richter in einem Verfahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1084
  • MDR 1966, 601
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschiede hat (BVerfGE 17, 294; 18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]; 18, 344),ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101, Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.

    Ob hiernach die Überbesetzung unvermeidbar ist, hat grundsätzlich das Gerichtspräsidium in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BVerfGE 18, 344, 350) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64].

    Eine Überbesetzung ist jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpors es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 18, 344, 349 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]/350).

    Bei einem hiernach in zulässiger Weise überbesetzten Spruchkörper war es bis zum 1. April 1965 - dem Tage des Inkrafttretens der Neufassung des § 69 Abs. 2 GVG (Art. 11 Nr. 3, Art. 18 Abs. 1 StPÄG, BGBl 1964 I 1067) - Sache des pflichtgemäßen Ermessens des Vorsitzenden, darüber zu befinden, weiche Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen hatten (BVerfGE 18, 344, 351 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]/352).

    Gerichtlich ist nur nachprüfbar, ob das Präsidium und die Justizverwaltung "den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt" haben oder ob sie "eindeutig sachfremd entschieden" haben (BVerfGE 18, 344, 350) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64].

    Es ist zu beachten, daß es bei den Strafkammern der Landgerichte und den Senaten der Oberlandesgerichte, mit denen bisher das Bundesverfassungsgericht befaßt war, erst die Besetzung mit insgesamt sechs Berufsrichtern (dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern, von denen einer zugleich Vertreter des Vorsitzenden ist) dem Spruchkörper möglich macht, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht die Besetzung einer landgerichtlichen Kammer mit "allenfalls zwei" Beisitzern über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl hinaus, also mit vier Beisitzern neben dem Vorsitzenden, noch als zulässig angesehen, weil sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich sein könne (BVerfGE 18, 344, 350) [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64].

  • BGH, 14.11.1961 - VI ZR 89/59
    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Dem Rechtsanwalt muß auch hinsichtlich der Form seiner Schriftsätze eine gewisce Freiheit zugestanden worden; er darf das, was er zur Sache vorzutragen hat, auch in starken, eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten sagen (so BGH NJW 1962, 243, 244) [BGH 14.11.1961 - VI ZR 89/59].
  • BGH, 06.03.1961 - AnwZ (B) 11/60

    Zulassung zur Rechtsanvaltschaft (Schadensregulierer)

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Der erkennende Senat hat bereits im Beschluß vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 11/60 - (insoweit in BGHZ 34, 342 und an anderen Fundstellen nicht abgedruckt) ausgesprochen, daß es dem Grundgesetz nicht widerspricht, daß ein Rechtsanwalt als Richter in einem Verfahren mitwirkt, in dem die Anwaltskammer, also seine eigene Standesvertretung, beteiligt ist.
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62

    Verkehrsfinanzgesetz

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschiede hat (BVerfGE 17, 294; 18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]; 18, 344),ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101, Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschiede hat (BVerfGE 17, 294; 18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]; 18, 344),ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101, Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.
  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Dasselbe gilt auch für einen Senat des Oberlandesgerichts (vgl. BVerfG in DRiZ 1965, 377).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65
    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschiede hat (BVerfGE 17, 294; 18, 65 [BVerfG 02.06.1964 - 2 BvL 23/62]; 18, 344),ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101, Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.
  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77

    Standeswidrige Werbung

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1966 (EGE IX 88 = NJW 1966, 1084 Nr. 18) bereits hervorgehoben hat, macht § 104 BRAO also einen klaren Unterschied zwischen den dem Senat eines Ehrengerichtshofs angehörenden Berufsrichtern und den ihm angehörenden Rechtsanwälten, mögen diese auch während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters haben (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
  • BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84

    Sofortige Beschwerde gegen die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfGE 17, 294, 298 f; 18, 65, 69; 18, 344, 349 f) und auch der beschließende Senat ausgesprochen hat (BGH, Urt. v. 14. Februar 1966 - AnwSt (R) 7/65 = NJW 1966, 1084; Beschl. v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.
  • BGH, 13.05.1985 - AnwZ (B) 7/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020; BVerfGE 18, 65 = NJW 1964, 1667; BVerfGE 18, 344 = NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64]) und auch der beschließende Senat ausgesprochen hat (BGH, Urt. v. 14. Februar 1966 - AnwSt(R) 7/65 = NJW 1966, 1084), ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das Gericht als Spruchkörper, vor dem die einzelne Sache verhandelt und entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.
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