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   BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72   

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BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72 (https://dejure.org/1973,296)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1973 - 3 StR 1/72 (https://dejure.org/1973,296)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 3 StR 1/72 (https://dejure.org/1973,296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abbildung eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation auf einem in Vervielfältigung verbreiteten Plakat - Abbildung eines Hakenkreuzes in leicht abgewandelter Form - Vermeidung der Störung des politischen Friedens als Schutzzweck der Norm - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 128
  • NJW 1973, 768
  • MDR 1973, 509
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 521/60

    Umfang eines Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren - Anklageschrift als

    Auszug aus BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72
    Eine zu Lebzeiten abgegebene Erklärung, dass er von einer ihm rechtskräftig zuerkannten Bekanntmachungsbefugnis Gebrauch machen werde, liegt nicht vor; auch ist ein Fall einer von der Strafvollstreckungsbehörde zu betreibenden Bekanntmachung nach § 200 Abs. 2 StGB nicht gegeben (vgl. BGHSt 16, 73, 76 f).
  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72
    Zu ihm hat der Senat in dem Urteil vom 18. Oktober 1972 -3 StR 1/71 I - (BGHSt 25, 30 = MDR 1973, 63) folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    § 86a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.).
  • OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07

    Strafbarkeit der Grußformel "Sieg Heil"

    § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 51, 244, 246; 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.; OLG Oldenburg NStZ 1986, 1275).
  • BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03

    Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Sie zielt in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 StGB auf die Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung des Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung oder des Anscheins einer solchen Wiederbelebung ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen sowie einer nach Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Organisation oder nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärten Partei, aber auch auf die Abwehr der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen (vgl. BGHSt 25, 30 ; 25, 128 ).

    Das mag etwa der Fall sein, wenn das Kennzeichen in erkennbar verzerrter, etwa parodistischer oder karikaturhafter Weise verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 128 ).

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Die Vorschrift verbannt derartige Kennzeichen vielmehr grundsätzlich aus dem politischen Leben in Deutschland und errichtet so ein kommunikatives Tabu (BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 = BGHSt 51, 244 = NJW 2007, 1602 = StraFo 2007, 244 = JA 2007, 551 = NStZ 2007, 466 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 3 = JZ 2007, 849 = NStZ 2007, 698 = JR 2007, 521 = BeckRS 2007, 5206; 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I = BGHSt 25, 30, 33 f. = NJW 1973, 106; 14.02.1973 - 3 StR 1/72 I = BGHSt 25, 128, 138 f.; 25.04.1979 - 3 StR 89/79 = DB 1979, 1034 = MDR 1979, 686 = DRiZ 1979, 254 = NJW 1979, 1555 = BeckRS 1979, 108747; BayObLG, Urt. v. 28.02.2002 - 5 St RR 355/01 = BayObLGSt 2002, 43 = NStZ 2003, 89 = BeckRS 2002, 30243340; vgl. auch BVerfG [1.
  • OLG Stuttgart, 24.04.2006 - 1 Ss 449/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Setzen von Hyperlinks auf

    § 86 a StGB will auch verhindern, dass die Verwendung verbotener Kennzeichen - ungeachtet damit verbundener Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird (BGHSt 25, 30, 33; 25, 128, 130 f).
  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 = BVerfGK 7, 452 = NJW 2006, 3052 = BeckRS 2006, 22584; BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 = BGHSt 51, 244 = NJW 2007, 1602 = StraFo 2007, 244 = JA 2007, 551 = NStZ 2007, 466 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 3 = JZ 2007, 849 = NStZ 2007, 698 = JR 2007, 521 = BeckRS 2007, 5206; 18.10.1972 - 3 StR 1/71 = BGHSt 25, 30, 33 = NJW 1973, 106; 14.02.1973 - 3 StR 1/72 = BGHSt 25, 128; 25.04.1979 - 3 StR 89/79 = DB 1979, 1034 = MDR 1979, 686 = DRiZ 1979, 254 = NJW 1979, 1555 = BeckRS 1979, 108747), der sich der Senat angeschlossen hat (BayObLG, Urt. v. 07.10.2022 - 202 StRR 90/22 a.a.O.), von einer Restriktion des Tatbestands abgesehen.
  • OLG Stuttgart, 28.09.1981 - 3 Ss (13) 671/81

    Verwendung der SS-Runen im Namenszug eines Politikers

    Allerdings wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Verstoß gegen § 86a StGB dann nicht angenommen, wenn eine solche Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck dieses Gesetzes ersichtlich nicht zuwiderläuft (vgl. BGHSt 25, 30 ff.; 25, 128 ff. und BGHSt 25, 133 ff.).

    In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 25, 128 ff.) in einem Falle, bei dem ein menschlicher Körper als Hakenkreuz in weißem Kreis auf roter Fahne (ehemalige Hakenkreuz-Fahne) abgebildet ist, ausgeführt, diese Darstellung, die eine sehr lebhafte gedankliche Verbindung zum Hakenkreuz und zu den von diesem symbolisierten nationalsozialistischen Organisationen und Zielen herstelle, sei noch keine Abbildung eines Kennzeichens im Sinne von § 86a StGB, da diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderlaufe.

    Von einer derartigen Darstellung könne keine Werbewirkung im Sinne des Nationalsozialismus' ausgehen, da die "karikaturistische Verzerrung des menschlichen Körpers in der Form eines Hakenkreuzes" nicht geeignet sei, der Wiederbelegung des Nationalsozialismus' zu dienen (BGHSt 25, 128, 131).

    Nach dem gesamten Inhalt und der äußeren Aufmachung des Plakates sowie seiner eindeutigen Zielrichtung ist dieses weder geeignet, einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus', seines Gedankengutes oder gar ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen, noch den Anschein einer solchen Wiederbelebung zu erwecken (BGHSt 25, 128, 131).

  • OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-31/13

    Kennzeichen der Hells Angels

    Durch die Verwechslungsgeeignetheit sollte vielmehr - korrespondierend mit § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 49) - der Umgang mit solchen Symbolen geregelt werden, die Abwandlungen von den üblicherweise durch die verbotenen Organisationen verwendeten Kennzeichen darstellten oder sich als nur "sehr lebhafte gedankliche Verbindungen" zu diesen erwiesen und bei denen wegen dieser Divergenzen unsicher ist, ob sie noch als verbotene Originalkennzeichen identifiziert werden könnten (vgl. BT-Drucks. 12/4825, S. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 12. Mai 1981 - 5 StR 132/81, BeckRS 1981, 05203; vgl. ferner BGH, Urt. v. 14. Februar 1973 - 3 StR 1/72, BGHSt 25, 128, 130 und Fischer, StGB, 61. Aufl., § 86a Rn. 8).
  • KG, 07.09.2010 - 1 Ss 301/10

    Zur Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer gegen den Staat Israel gerichteten

    § 86a StGB will überdies verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 25, 128, 130 f.; 31, 383, 387; 51, 244, 246; zur Kritik vgl. etwa Fischer, StGB 57. Aufl., § 86a Rdn. 2a, 19; Hörnle NStZ 2007, 698f.).

    § 86a StGB will zwar, soweit er sich auf Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation bezieht, diese Kennzeichen und ihre Wiedergabe von bestimmten Arten der Verwendung sowie von einer Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen, nicht aber - und so liegt der Fall hier - jede auf andere Art und Weise bewirkte Erinnerung an sie, an die Organisationen, Ideen und Ziele des Nationalsozialismus (vgl. BGHSt 25, 128, 132 [juris Rdn. 21]).

    Die Auffassung, das Plakat sei nach seinen einzelnen Teilen jeweils isoliert rechtlich zu beurteilen, trifft nicht zu; entscheidend ist vielmehr die Gestaltung des Plakats insgesamt (BGHSt 25, 128, 132 [juris Rdn. 22]).

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Schon vor der Tatbestandserweiterung auf zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen in § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) ist zwar in der Rechtsprechung zu § 86 a StGB (der die Verwendung von nationalsozialistischen Kennzeichen und von Kennzeichen aus bestimmten Gründen rechtskräftig verbotener Vereinigungen betreffenden Strafvorschrift) auch die Verwendung eines geringfügig veränderten Kennzeichens als tatbestandsmäßig beurteilt worden, wenn das Zeichen trotz der Veränderung dem unbefangenen Betrachter den Eindruck des verbotenen Kennzeichens und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittelte (OLG Köln NStZ 1984, 508; OLG Hamburg NStZ 1981, 393; OLG Oldenburg NStZ 1988, 74; vgl. aber auch BGHSt 25, 128, 130).
  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

    Verdecktes Tragen eines Koppelschlosses; Stoffaufnäher

  • BGH, 12.05.1981 - 5 StR 132/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

  • OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86

    NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften

  • OLG Oldenburg, 28.11.1985 - Ss 575/85

    Verwenden der Grußform "Heil Hitler" als Ausdruck des Protestes gegen

  • BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82

    Verwenden der zur NS-Zeit gebräuchlichen SS-Runen im Namenszug eines Politikers

  • BayObLG, 13.06.2022 - 204 StRR 116/22

    Verwendung von Bildern von Hitler in der politischen Auseinandersetzung

  • OLG Köln, 09.05.1984 - 3 Ss 886/83

    Verfassungswidrige Organisation; Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/71

    Einziehung von Gegenständen der zeitgenössischen, politisch engagierten Kunst -

  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

  • BGH, 24.10.1973 - 3 StR 1/73

    Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

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